Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundsiebzigster Jahrgang. 1916. (77)

1916

1.  Im  §  18a  „Postprotes.“  erhält  der  Abs.  v  unter  B  und  C  folgende  Fassung:
B.  Postprotestanfträge  mit  Wechseln,  die  in  Ostpreußen  in  den  Rehierungsbezirken
  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den  Kreisen  Gerdauen
und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens
oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort
des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens
  (Regierungsbezirke  Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen
und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli
1914  bis  einschließlich  28.  Jannar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Jannar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Januar  1916  oder
später  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  zahlbar  sind,

werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zohlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli
1914  bis  einschließlich  28.  April  1916  eingetreten  ist,
am  1.  Mai  1916;
1b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  20.  April  1916  oder
später  eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
nach  den  obigen  Vorschriften  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß
ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postproteslanftrage  schon  am  zweiten
Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt
  und,  wenn  auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos
bleibt,  protestiert  werde.  Dieses  Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne
die  verlängerte  Protestfrist"  auf  der  Rückseite  des  Postprotestauftrags  auszudrücken.
  Auch  kann  die  Post  damit  belrant  werden,  für  solche  Wechsel
neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage  der
ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und
im  Nichtzahlungsfalle-  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch