Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierzigster Jahrgang. 1879. (40)

*  1879.

NXIII.  Verordnung
über  das  Verfahren  bei  plötzlichen  Todeofällen,  bei  Auffindung  todter
Personen  und  bei  ausgebrochenen  Bränden,  vom  19.  März  1879.

Im  Hinblick  auf  S§.  157  und  161  der  Strasproceßordnung  wird  mit  Höchster
Genehmigung  Serenissimt  unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  7.  Februar
1851  über  das  Verfahren  bei  plötzlichen  Todesfällen,  bei  Aufsindung  todter  Personen
  und  bei  ausgebrochenen  Bränden  (Ges.  Samml.  S.  5)  verordnet,  was  folgt:

A.  Verfahren  bel  plötzlichen  Todesfällen  und  bei  Auffindung  todter  Personen.

I.  Die  Ortepolizeibehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  der  Leichnam  eines
Menschen,  der  nicht  im  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  nach  voransgegangener  Krank.
heit  eines  natürrlichen  Todes  gestorben  ist,  nicht  ohne  Beerdigungsschein  begraben  wird.

I.  Ist  Jemand  unter  den  Augen  bekannter  und  glaubwürdiger  Personen
plötzlich,  jedoch  ganz  unzweiselhaft  ohne  Verschulden  eines  Andern  gestorben  oder  verunglückt,
  z.  B.  vom  Schlage  getroffen,  vom  Blitze  erschlagen,  durch  einen  Sturg
getödtet  worden,  bei  dem  Baden  ertrunken  u.  s.  w.,  oder  hat  sich  Jemand  unter  den
Augen  solcher  Personen  ganz  unzweifelhaft  selbll  das  Leben  genommen,  so  hat  die
Ortspolizeibehörde  dies  durch  Besichtigung  der  Leiche  und  durch  Befragung  der  vorhandenen
  Auskunftspersonen  festzustellen  und  den  Beerdigungsschein  unter  Dienstsiegel
  und  Unterschrift  zu  ertbeilen.  Einer  Niederschrift  bedarf  es  hierbei  nicht.

Im  Falle  eines  Selbstmordes  ist  dem  Landrathsamte  ungesäumt  Anzeige  zu
erstatten.

III.  Ist  Jemand  nicht  nach  dem  gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge  in  Folge
vorausgegangener  Krankheit  gestorben  und  liegt  der  Fall  unter  II.  nicht  vor,  ist  also

1)  der  plöpßliche  Tod  oder  die  Verunglückung,  ohne  daß  ein  Verdacht  der  Schuld
eines  Andern  vorliegt,  nicht  unter  den  Augen  bekannter  und  glaubwürdiger
Persenen  erfolgt  (wird  z.  B.  die  Leiche  eines  Erhängten,  Ertrunkenen  ꝛc.  aufgesunden),
  oder
ist  der  Tod  zwar  unter  den  Augen  bekannter  und  glaubwürdiger  Personen
erfolgt,  es  zeigt  sich  aber  ein,  wenn  auch  nur  entfernier  Verdacht  der  Schuld
eines  Andern  (z.  B.  Erscheinungen,  welche  auf  den  Genuß  von  Gist  deuten
könnten),

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