Eisen — Eisenbahnwesen 207
Eisen. Über den Eisenerzbau s. Bergbau. Fabriken zur Her—
stellung eiserner Baukonstruktionen (Brücken, Schiffe usw.), Anlagen zur
Gewinnung rohen Eisens, Eisengießereien, Rostöfen und Hammerwerke
sind genehmigungspflichtige gewerbliche Anlagen (s. d. ) im Sinne von
§ 16 der GO. Für Walz= und Hammerwerke sind besondere Arbeiterschutzbestimmungen
ergangen (s. Gewerbliche Anlagen III). Uber Verwendung
von Eisenkonstruktion beim Massivbau s. Bauwesen Kl.
Eisenacher Konvention s. Ausweisung C 12.
Eisenbahnarbeiter s. Eisenbahnwesen I 3.
Eisenbahnbau s. Eisenbahnwesen 1 3.
Eisenbahnbehörden s. Eisenbahnwesen V.
Eisenbahnbetrieb s. Eisenbahnwesen II#1.
Eisenbahnexpropriation s. Eisenbahnwesen 12.
Eisenbahnfrachten s. Eisenbahnwesen II 2, III.
Eisenbahnfrevel s. Eisenbahnwesen II 1 b.
Eisenbahnrat s. Eisenbahnwesen V 1.
Eisenbahntarife s. Eisenbahnwesen II 2.
Eisenbahnübergänge s. Eisenbahnwesen II 1, 2.
Eisenbahnverkehr s. Eisenbahnwesen II 2.
Eisenbahnwesen. Das E. unterliegt der Beaufsichtigung und
der Gesetzgebung des Reichs. Dem Beiche steht die Kontrolle über
das Tarifwesen zu. Die Bundesregierungen verpflichten sich, die
deutschen Eisenbahnen wie ein einheitliches Metz zu verwalten, bei eintretenden
Aotständen niedrige Spezialtarife einzuführen und das Millitär
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. Auf Bayern leiden diese
Bestimmungen nur beschränkte Anwendung (MVerf. Art. 48, 41—47).
Die Durchführung dieser Verfassungsbestimmungen ist dem Reichseisenbahnamt
übertragen (RGes. vom 27. Juni 1873 S. 164 und
Regulativ desselben im Centr. B. 1876 S. 197).
I. Verleihung, Enteignung, Bau. Die EdO. findet auf
Eisenbahnunternehmungen keine Anwendung (GO. 8 6).* Der Betrieb
von Eisenbahnen ist in Sachsen ein ausschließlich dem Staate zustehendes
Recht, das durch Verleihung übertragen werden kann. Soweit
der Staat selbst als Unternehmer auftritt, übt er öffentliche
Gewalt aus (O. 25. Jan. 1902 1 8 212, Jahrb. II 58, Fischer
XXV 178).
* Was zu dem nicht unter die GO. fallenden Betrieb gehört, wird
namentlich für die Frage der Sonntagsruhe wichtig. Bejaht wird die Zugehörigkeit
für die Eisenbahnreparaturwerkstätten (OLG. Frankfurt 4. Julie
1902, Reger XXIII 193, Fischer XXV 230), bestritten bei den Bahnhofsautomaten
(s. Automaten).
1. Verleihung." Die Genehmigung zur Anlegung und zum
Betrieb von Privateisenbahnen, einschließlich der Straßenbahnen (s. d.),
gebührt dem Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium (VO. vom 26. Juni 1851 S. 285 §8 1 a, 2b). Die
Genehmigung der unteren Verwaltungsbehörde genügt bei E., die