Inhaltsverzeichnis : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Eisen  —  Eisenbahnwesen  207

Eisen.  Über  den  Eisenerzbau  s.  Bergbau.  Fabriken  zur  Her—
stellung  eiserner  Baukonstruktionen  (Brücken,  Schiffe  usw.),  Anlagen  zur
Gewinnung  rohen  Eisens,  Eisengießereien,  Rostöfen  und  Hammerwerke
sind  genehmigungspflichtige  gewerbliche  Anlagen  (s.  d.  )  im  Sinne  von
§  16  der  GO.  Für  Walz=  und  Hammerwerke  sind  besondere  Arbeiterschutzbestimmungen
  ergangen  (s.  Gewerbliche  Anlagen  III).  Uber  Verwendung
  von  Eisenkonstruktion  beim  Massivbau  s.  Bauwesen  Kl.

Eisenacher  Konvention  s.  Ausweisung  C  12.

Eisenbahnarbeiter  s.  Eisenbahnwesen  I  3.

Eisenbahnbau  s.  Eisenbahnwesen  1  3.

Eisenbahnbehörden  s.  Eisenbahnwesen  V.

Eisenbahnbetrieb  s.  Eisenbahnwesen  II#1.

Eisenbahnexpropriation  s.  Eisenbahnwesen  12.

Eisenbahnfrachten  s.  Eisenbahnwesen  II  2,  III.

Eisenbahnfrevel  s.  Eisenbahnwesen  II  1  b.

Eisenbahnrat  s.  Eisenbahnwesen  V  1.

Eisenbahntarife  s.  Eisenbahnwesen  II  2.

Eisenbahnübergänge  s.  Eisenbahnwesen  II  1,  2.

Eisenbahnverkehr  s.  Eisenbahnwesen  II  2.

Eisenbahnwesen.  Das  E.  unterliegt  der  Beaufsichtigung  und
der  Gesetzgebung  des  Reichs.  Dem  Beiche  steht  die  Kontrolle  über
das  Tarifwesen  zu.  Die  Bundesregierungen  verpflichten  sich,  die
deutschen  Eisenbahnen  wie  ein  einheitliches  Metz  zu  verwalten,  bei  eintretenden
  Aotständen  niedrige  Spezialtarife  einzuführen  und  das  Millitär
zu  gleichen  ermäßigten  Sätzen  zu  befördern.  Auf  Bayern  leiden  diese
Bestimmungen  nur  beschränkte  Anwendung  (MVerf.  Art.  48,  41—47).
Die  Durchführung  dieser  Verfassungsbestimmungen  ist  dem  Reichseisenbahnamt
  übertragen  (RGes.  vom  27.  Juni  1873  S.  164  und
Regulativ  desselben  im  Centr.  B.  1876  S.  197).

I.  Verleihung,  Enteignung,  Bau.  Die  EdO.  findet  auf
Eisenbahnunternehmungen  keine  Anwendung  (GO.  8  6).*  Der  Betrieb
von  Eisenbahnen  ist  in  Sachsen  ein  ausschließlich  dem  Staate  zustehendes
  Recht,  das  durch  Verleihung  übertragen  werden  kann.  Soweit
  der  Staat  selbst  als  Unternehmer  auftritt,  übt  er  öffentliche
Gewalt  aus  (O.  25.  Jan.  1902  1  8  212,  Jahrb.  II  58,  Fischer
XXV  178).

*  Was  zu  dem  nicht  unter  die  GO.  fallenden  Betrieb  gehört,  wird
namentlich  für  die  Frage  der  Sonntagsruhe  wichtig.  Bejaht  wird  die  Zugehörigkeit
  für  die  Eisenbahnreparaturwerkstätten  (OLG.  Frankfurt  4.  Julie
1902,  Reger  XXIII  193,  Fischer  XXV  230),  bestritten  bei  den  Bahnhofsautomaten
(s.  Automaten).

1.  Verleihung."  Die  Genehmigung  zur  Anlegung  und  zum
Betrieb  von  Privateisenbahnen,  einschließlich  der  Straßenbahnen  (s.  d.),
gebührt  dem  Ministerium  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem
Finanzministerium  (VO.  vom  26.  Juni  1851  S.  285  §8  1  a,  2b).  Die
Genehmigung  der  unteren  Verwaltungsbehörde  genügt  bei  E.,  die