Geschüfts-Organisation, Behörden eto. 687
lichen Miliär-Verwaltungen der Festung gemeinschaftlich getragen werden. Ausser
den nach Vorstehendem etwa nöthigen grösseren Feuerspritsen besitzt jedes Lazareth
folgendo kleinere Feuerlöschgeräthe für den inneren Bedarf, um jeden Brand wo möglich
im Entstehen zu löschen: Fenereimer von Leder, inwendig verpicht, U--3 Quart
haltend, und zwar 5 für ein Lazareth von 10—2W0, 10 für ein solches von MI— WIN,
% für ein solches von WI— 100) Kranken; Feuerleitern, für jedes Stockwerk eins;
Feuerhaken, für jede Leiter zwei; tragbare Kübelspritzen, 1 resp. 2 (für ein Lazareth
von 3U1 bis 400) Kranken); Wasserkufen auf Schleifen, und zwar für je 3 Feuereimer
eine. — Die Kübel+pritzen können durch eine wenig kostspielige, in der Beilage H.
näher beschriebene (8. 151) Vorrichtung zugleich zur Benutzung als Douche-Apparate
in den Badeanstalten ignet gemacht werden.
..$- 65. Die zur Unterhaltung der Gamison-Lazarethe ausgesetzten
Mittel haben die Lazareth-Kommissionen nach den in dicsem Regleinent
ertheilten näberen Bestimmungen zu verwenden. Dabei ist angemessene
Sparsamkeit zu beobachten, und sind namentlich auch in Bezug auf die
Verwendung der baaren Geldmittel etwa sich darbietende günstige Umstände
zu benutzen. — Jede Ausgabe, die hiernach, oder sofern sie von
den bestehenden Bestimmungen abweicht, durch eine specielle Genehmigung
der Intendantur nicht begründet ist, fällt daher den Lazareth- Kommissionen
zur Last und muss von ihnen vertreten werden.
Zusätee. 1. (Cirkular an die Generalärzte vom 10. Beptember 1858.) Zufolge
Br. man. Erlasses des Königl. Allgem. Kriegs-Departements vom 6. August 1858 sollen
Behufs genauer Aufstellung der von dem statistischen Buresu in jährigen Perioden
— neben anderen auch anzufertigenden Tabellen der Banitüts-Anstalten — die in jedem
einzelnen Militär-Lazarethe verpflegten Personen, nach vollen Tagen gerechnet, in einer
besonderen Uebersicht verzeichnet und dem gedachten Königl. Departement in jährigen
Zeitabschnitten und zwar zunächst für das laufende Jahr eingereicht werden. Euer
Hochwohlgeboren ersuche ich demnach, die betreffenden Lazareth - Kommissionen zu
veranlassen, dass dergleichen Uebersichten von den in den Lazarethen Ihres Korps-Bereichs
verpflegten Personen für das laufende Jahr am Schlusse desselben angefertigt
werden und Ihnen dergentalt rechtzeitig zugehen, dass solche von Ihnen spätestens bis
zum 1. Februar 1359 hierher eingereicht werden können.
2. (Cirkular an die Generalärzte vom 29. September 1339.) Da es zweckmlssig
erscheint, dass die nach dem diesseitigen Schreiben v. 16. September von den Lazareth-Kommissionen
einzureichenden Uebersichten der in jedem einzelnen Lazarethe im Laufe
des Jahres 1958 verpflegten Personen nach einem gleichmässigen Schema angefertigt
werden, so übersende Ew. Hochwohlgeboren ich ein zu dem Zweck entworfenes Schema
mit dem Ersuchen, solches bei den betreffenden Lazareth-Kommissionen Behufs Anfertigung
der qu. Uebersichten nach demselben cirkuliren zu lassen. Dieses Schema lautet:
1. Nro. — 2. Armeekorps. — 3. Bezeichnung, a) der Garnison, b) des Lazsreths.
— 4. Gesammtzabl der im Jahre 18.. darin verpflegten Kranken. —
5. Angabe der Verpflegungstage nach vollen Tagen gerechnet. — 6. Bemerkungen.
Im I. Armeekorps werden diese Angaben nicht nur für das letztverflossene Jahr,
sondern für die seit der vorigen Berichterstattung verflossenen 3 Jahre gemacht.
9. Specielle Pflichten der einzelnen Mitglieder derselben.
a) Des militärischen Mitgliedes. .
8. 66. Die speciellen Pflichten des militärischen Mitgliedes ergeben.
sich aus den vorstehenden allgemeinen Bestimmungen, und beziehen sich
zunächst auf den militärischen Theil, nämlich auf das Kommando über
die Kranken, die allgemeine Fürsorge für die Aufbewahrung der Waffen,
Bekleidungsstücke und Geräthe der im Lazareth befindlichen kranken
Mannschaften, (insbesondere ist dahin zu schen, dass die in gutem Zustande
in das Lazareth mitgebrachten Waffen und Munitions-Gegenstände
in einem geeigneten, der Conservation nicht nachtheiligen Lokale aufbewahrt
werden. befinden sich die Waffen etc., wenn sie in das Lazareth
gelangen, nicht in gutem Zustande, so ist davon dem Truppentheile, event.
der Kommandantur zur weiteren Veranlassung Anzeige zu machen), ferner
auf die eigentliche innere Polizei, den bestimmten Antheil an dem Rech-