Metadaten : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

164  Kreisordnung.  §  19.

Nach  §  2  des  angezogenen  Gesetzes  soll  das  Diensteinkommen  nur
mit  der  Hälfte  zur  Quotisirung  gebracht  werden.

Nach  §  3  a.  a.  O.  soll  im  äußersten  Fall  an  direkten  Beiträgen
aller  Art  und  zu  sämmtlichen  Gemeindebedürfnissen  von  dem  gesammten
Diensteinkommen  nur  gefordert  werden  können:
bei  Gehalten  unter  750  4  nicht  mehr  als  1  Prozent.

von  750  K  bis  1500  excl.  =  „J  1  /2  -
bei  höheren  Gehältern  -  --  -

Nach  8  10  a.  a.  O.  bleiben  von  allen  beneen  Beiträgen  zu  den
Gemeindelasten  befreit:

a)  die  aus  Staatskassen  zahlbaren  Pensionen  der  Wittwen  und  die

Erziehungsgelder  für  Waisen  ehemaliger  Staatsdiener;

b)  eben  dergleichen  Pensionen,  ingleichen  Wartegelder  der  Staatsdiener
selbst,  sofern  deren  jährlicher  Betrag  die  Summe  von  Zweihundert
und  Funfzig  Thalern  nicht  erreicht;

e)  die  Sterbe=  und  Gnadenmonate;

()  alle  diejenigen  Dienst-Emolumente,  welche  blos  als  Ersatz  baarer
Auslagen  zu  betrachten  sind;

)alle  Besoldungen  und  Emolumente  der  beim  stehenden  Heer  und
bei  den  Landwehrstämmen  in  Reihe  und  Glied  befindlichen  aktiven
Militärpersonen,  ingleichen  der  auf  Inaktivitätsgehalt  gesetzten
Offiziere;  und

t)  diejenigen  der  Geistlichen  und  Schullehrer.

Wegen  der  Nichtanwendbarkeit  der  Bestimmungen  über  Kommunalsteuer-Privilegien
  der  Beamten  duf  eine  vorübergehende  Beschäftigung  im
Staatsdienst  (Allerh.  Ordre  vom  23.  September  1867  —  Min.  Bl.  S.  1648)
vgl.  Bescheid  vom  6.  Februar  1879  (Min.  Bl.  S.  97).

§  18  gilt  auch  für  Reichsbeamte,  Reichsbeamtengesetz  vom  31.  März
1873  (R.G.  Bl.  S.  61).

Beschwerden  wegen  der  Beranlagung  der  Kreisabgeben.
§.  19.  Auf  Beschwerden  und  Einsprüche,  betreffend:
1)  das  Recht  zur  Mitbenutzung  der  öffentlichen  Einrichtungen
  und  Anstalten  des  Kreises,
2)  die  Heranziehung  oder  die  Veranlagung  zu  den
Kreisabgaben,
beschließt  der  Kreisausschuß.
Beschwerden  und  Einsprüche  der  zu  2  gedachten  Art
sind  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  erfolgter
  Betnaninennern  der  Abgabebeträge  bei  dem  Kreis-