164 Kreisordnung. § 19.
Nach § 2 des angezogenen Gesetzes soll das Diensteinkommen nur
mit der Hälfte zur Quotisirung gebracht werden.
Nach § 3 a. a. O. soll im äußersten Fall an direkten Beiträgen
aller Art und zu sämmtlichen Gemeindebedürfnissen von dem gesammten
Diensteinkommen nur gefordert werden können:
bei Gehalten unter 750 4 nicht mehr als 1 Prozent.
von 750 K bis 1500 excl. = „J 1 /2 -
bei höheren Gehältern - -- -
Nach 8 10 a. a. O. bleiben von allen beneen Beiträgen zu den
Gemeindelasten befreit:
a) die aus Staatskassen zahlbaren Pensionen der Wittwen und die
Erziehungsgelder für Waisen ehemaliger Staatsdiener;
b) eben dergleichen Pensionen, ingleichen Wartegelder der Staatsdiener
selbst, sofern deren jährlicher Betrag die Summe von Zweihundert
und Funfzig Thalern nicht erreicht;
e) die Sterbe= und Gnadenmonate;
() alle diejenigen Dienst-Emolumente, welche blos als Ersatz baarer
Auslagen zu betrachten sind;
)alle Besoldungen und Emolumente der beim stehenden Heer und
bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied befindlichen aktiven
Militärpersonen, ingleichen der auf Inaktivitätsgehalt gesetzten
Offiziere; und
t) diejenigen der Geistlichen und Schullehrer.
Wegen der Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen über Kommunalsteuer-Privilegien
der Beamten duf eine vorübergehende Beschäftigung im
Staatsdienst (Allerh. Ordre vom 23. September 1867 — Min. Bl. S. 1648)
vgl. Bescheid vom 6. Februar 1879 (Min. Bl. S. 97).
§ 18 gilt auch für Reichsbeamte, Reichsbeamtengesetz vom 31. März
1873 (R.G. Bl. S. 61).
Beschwerden wegen der Beranlagung der Kreisabgeben.
§. 19. Auf Beschwerden und Einsprüche, betreffend:
1) das Recht zur Mitbenutzung der öffentlichen Einrichtungen
und Anstalten des Kreises,
2) die Heranziehung oder die Veranlagung zu den
Kreisabgaben,
beschließt der Kreisausschuß.
Beschwerden und Einsprüche der zu 2 gedachten Art
sind innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach erfolgter
Betnaninennern der Abgabebeträge bei dem Kreis-