Full text : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

Weitere  Provinzialbehörden.  125

a)  zur  Mitwirkung  bei  einigen  wichtigen,  die  ganze  Provinz
betreffenden  Angelegenheiten,  insbesondere  beim  Erlaß  von
Polizeiverordnungen;

b)  zur  Beschlußfassung  über  Verwaltungsbeschwerden
(Verletzung  subjektiver  Interessen!)  gegen  Beschlüsse  des
Bezirksausschusses.  Beschlußverfahren!

In  Berlin  besteht  ein  Provinzialrat  nicht.  An  seine  Stelle
tritt  in  den  Fällen,  in  denen  jener  sonst  in  erster  Instanz  beschließt,
  der  Oberpräsident;  wo  er  in  zweiter  Instanz  zu  entscheiden
  hat,  der  zuständige  Minister  (§  43,  Abs.  1  LVG.).

§  37.  Weitere  Provinzialbehörden.

1.  Die  Generalkommission.  Ihre  Einrichtung  beruht
auf  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817  und  ist  bestimmt  für
die  Regulierung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen  Verhältnisse,
  Ablösung  der  Reallasten,  Gemeinheitsteilungen  und
Zusammenlegungen  von  Grundstücken,  Begründung  von
Rentengütern  (LVG.  §s  16  und  23;  Anerbengutsgesetz  vom
8.  Juni  1896).  Zurzeit  bestehen  Generalkommissionen  in
Königsberg  für  Ostpreußen,  in  Bromberg  für  Westpreußen
und  Posen;  in  Frankfurt  a.  d.  O.  für  Pommern,  Brandenburg
  und  Berlin;  in  Breslau  für  Schlesien;  in  Merseburg
für  Sachsen,  beide  Schwarzburg,  Sachsen  -Meiningen  und
Anhalt;  in  Hannover  für  die  Provinzen  Schleswig-Holstein
und  Hannover;  in  Münster  für  Westfalen  und  den  rechtsrheinischen
  Teil  der  Rheinprovinz  mit  Ausschluß  des  Kreises  Wetzlar;
in  Kassel  für  Hessen-Nassau,  Waldeck  und  Schaumburg-Lippe;
in  Düsseldorf  für  den  nicht  landrechtlichen  Teil  der  Rheinprovinz
  und  für  Hohenzollern.  Die  Generalkommissionen
bestehen  aus  dem  Präsidenten  und  mindestens  5  Mitgliedern
(teils,  mindestens  3,  Juristen,  teils  Technikern);  beigegeben
sind  ihnen  Spezialkommissarien.  Höhere  Instanz  bildet  das
Oberlandeskulturgericht  in  Berlin.