Weitere Provinzialbehörden. 125
a) zur Mitwirkung bei einigen wichtigen, die ganze Provinz
betreffenden Angelegenheiten, insbesondere beim Erlaß von
Polizeiverordnungen;
b) zur Beschlußfassung über Verwaltungsbeschwerden
(Verletzung subjektiver Interessen!) gegen Beschlüsse des
Bezirksausschusses. Beschlußverfahren!
In Berlin besteht ein Provinzialrat nicht. An seine Stelle
tritt in den Fällen, in denen jener sonst in erster Instanz beschließt,
der Oberpräsident; wo er in zweiter Instanz zu entscheiden
hat, der zuständige Minister (§ 43, Abs. 1 LVG.).
§ 37. Weitere Provinzialbehörden.
1. Die Generalkommission. Ihre Einrichtung beruht
auf der Verordnung vom 20. Juni 1817 und ist bestimmt für
die Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse,
Ablösung der Reallasten, Gemeinheitsteilungen und
Zusammenlegungen von Grundstücken, Begründung von
Rentengütern (LVG. §s 16 und 23; Anerbengutsgesetz vom
8. Juni 1896). Zurzeit bestehen Generalkommissionen in
Königsberg für Ostpreußen, in Bromberg für Westpreußen
und Posen; in Frankfurt a. d. O. für Pommern, Brandenburg
und Berlin; in Breslau für Schlesien; in Merseburg
für Sachsen, beide Schwarzburg, Sachsen -Meiningen und
Anhalt; in Hannover für die Provinzen Schleswig-Holstein
und Hannover; in Münster für Westfalen und den rechtsrheinischen
Teil der Rheinprovinz mit Ausschluß des Kreises Wetzlar;
in Kassel für Hessen-Nassau, Waldeck und Schaumburg-Lippe;
in Düsseldorf für den nicht landrechtlichen Teil der Rheinprovinz
und für Hohenzollern. Die Generalkommissionen
bestehen aus dem Präsidenten und mindestens 5 Mitgliedern
(teils, mindestens 3, Juristen, teils Technikern); beigegeben
sind ihnen Spezialkommissarien. Höhere Instanz bildet das
Oberlandeskulturgericht in Berlin.