Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  IX.  Strafgesetzbuch.  Außenarbeit  der  Strafgefangenen.  671

wegen  dieser  Meuterei,  auch  wenn  sie  außerhalb  der  Anstalt  begangen  wird,
die  Strafbestimmungen  des  §.  122  des  Reichsstrafgesetzbuches  zur  Anwendung.

F.  6.  Die  von  der  Behörde  bestellten  Aufseher  bei  den  außerhalb  der
Anstalt  beschäftigten  Gefangenen  (§§.  1,  2  und  3)  sind  befugt,  zur  Verhinderun
der  Flücht,derielben  nöthigenfalls  von  ihren  Hieb=  und  Schußwaffen  Gebrau
zu  machen  ½.  Z  *rm

§.  7.  Die  polizeiliche  Gefängnißstrafe  (Strafgesetzbuch  §.  334):)  kann

egen  solche  Gefangene?),  welche  sich  auf  ihre  Kosten  zu  verpflegen  außer

tande  sind,  auch  in  der  Weise  vollstreckt  werden,  daß  dleselben  während  der
für  die  Gefängnißstrafe  bestimmten  Dauer,  ohne  in  einer  Gefangenanstalt  eingeschlossen
  zu  sein,  zu  Arbeiten,  welche  ihren  Fähigkeiten  und  Verhältnissen  angemessen
  sind,  angehalten  werden.

Sie  können  zu  dem  Ende  einer  anderen  öffentlichen  Behörde  überwiesen
werden,  um  sie  so  viele  Tage  zur  unentgeltlichen  Verrichtung  von  dergleichen
Arbeiten  anzuhalten,  als  polizeiliches  Gefängniß  gegen  sie  erkannt  ist.

Die  Behörden  sind  ermächtigt,  gewisse  Tagewerke  dergestalt  zu  bestimmen,
daß  die  Verurtheilten,  wenn  sie  durch  angestrengte  Thätigkeit  mit  der  ihnen
zugewiesenen  Arbeit  früher  zu  Stande  kommen,  auch  früher  entlassen  werden
können.

§.  8.  Die  Bestimmungen  der  §s.  1  und  2  finden  auch  auf  solche  Gefangene
  Anwendung,  gegen  welche  auf  Grund  der  vor  Einführung  des  Strafesetzbuches

  gültig  gewesenen  Strafgesetze  auf  Zwangsarbeit,  Festungsarbeit  oder
Htrafarbeit  erkannt  worden  ist.

 

 

Vd.,  die  Entschädigung  der  Strafanstaltsbeamten  bei  der  Beschästigung  von  Gesangenen
  außerhalb  der  Anstalt  betr.,  21.  Juni  1876  (G.  S.  S.  257).

)  An  die  Stelle  der  bisherigen  Vorschriften  über  den  Waffengebrauch  der
Strafanstalts=  und  Gefängnißbeamten  treten  fortan  die  folgenden  Bestimmungen:

Den  Beamten  der  Strafanstalten  und  Gefängnisse  ist  bei  Ausübung  des  Dienstes
der  Gebrauch  der  ihnen  anvertrauten  Hieb=  und  Schußwaffen  gestattet:

1.  wenn  entweder  ein  Angriff  auf  ihre  Person  oder  auf  Andere  erfolgt  oder  sie
oder  Andere  mit  einem  solchen  bedroht  werden:

2.  wenn  ein  Gefangener  in  den  Besitz  eines  Werkzeuges,  welches  zu  gefährlichen
Angriffen  dienen  kann,  sich  gesetzt  hat  und  der  Aufforderung,  solches  abzulegen,  nicht
nachkommt;

3.  wenn  Gesangene  sich  zusammenrotten  und  mit  vereinten  Kräften  einen  Ausbruch
  unternehmen,  die  Anstaltsbeamten  oder  die  mit  der  Beaufsichtigung  Beauftragten
  angreifen,  denselben  Widerstand  leisten  oder  sie  zu  Handlungen  oder  Unterlassungen
  zu  nöthigen  suchen;

4.  wenn  ein  Gefangener  sich  der  Ergreifung  bei  versuchter  Flucht  thätlich  oder
durch  gefährliche  Drohungen  widersetzt,  oder  auf  ergangene  wiederholte  Aufforderung
von  dem  Fluchtversuche  nicht  abläßt.  —

Von  den  Waffen  darf  nur  insoweit  Gebrauch  gemacht  werden,  als  es  zur  Unterdrückung
  der  Meuterei,  zur  Verhinderung  des  Fluchtversuchs,  zur  Abwehr  des  Angriffs,
oder  zur  Ueberwindung  des  Widerstandes  erforderlich  ist.  Von  der  Schußwaffe  darf
mit  Ausnahme  des  Falles,  daß  es  sich  um  die  Abwehr  eines  unmittelbaren  Augriffes
auf  die  Person  handelt,  nur  nach  erfolgloser  Warnung  und  jedesmal  nur  dann  Gebrauch
  gemacht  werden,  wenn  andere  Mittel  nicht  zum  Ziele  führen  würden.  Ob
bei  Mentereien  die  Schußwaffe  anzuwenden  ist,  bestimmt  der  Anstaltsvorsteher  oder
dessen  Stellvertreter.  In  jedem  Falle  des  Waffengebrauchs  ist  der  Sachverhalt  sofort
sestzustellen  und  der  vorgesetzten  Behörde  Anzeige  zu  machen,  Res.  7.  Mai  1894
(M.  Bl.  S.  84).

2)  §.  334  Str.  G.  B.  14.  April  1851.

2)  Das  Ges.  11.  April  1854  findet  auf  Schulversäumniß-Sträflinge  nicht  Anwendung,
  Res.  29.  Mai  1858  (C.  Bl.  U.  V.  1859  S.  120).

Zur  Haftstrafe  verurtheilte  Personen  dürfen  nur  nach  Maßgabe  des  8§.  362  Str.
G.  B.  zu  Arbeiten  angehalten  werden  —  Forstfrevler  nach  Maßgabe  des  §.  14  Forstdiebstahlsges.
  15.  April  1878  (G.  S.  S.  2229.