Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1871. (62)

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4)  die  Annahme  bezw.  Entlassung  der  Bezirksdeputirten,  sowie  die  Feststellung
  ihrer  Geschäftsanweisung;

5)  die  Feststellung  der  den  Angestellten  und  Bezirksdeputirten  für  Mühewaltungen
  und  Auslagen  in  Brandkassensachen  von  den  Betheiligten  oder
aus  der  Brandkasse  zu  zahlenden  Vergütungen;  «

6)  die  Entscheidung  von  Berufungen  und  Beschwerden  wider  die  Verfügungen
  der  Direktion  oder  über  deren  Geschäftsführung;

7)  die  Genehmigung  von  Räückversicherungsverträgen,  sowie  von  Verträgen
über  den  Beitritt  der  Anstalt  zu  Verbänden  öffentlicher  Versicherungsanstalten
  zu  gemeinschaftlicher  Tragung  von  Brandschäden  (G.  1.);

8)  die  Verwaltung  des  Reservefonds  (§.  9.);

9)  die  Anordnung  außerordentlicher  Beiträge  (§.  41.);

10)  die  Aufnahme  zeitweiliger  Anleihen  und  deren  Tilgung  (G.  41.)

11)  die  Abnahme  der  jährlichen  Rechnungen  (G.  11.);

12)  die  etwaige  Abänderung  des  Rechnungsjahres  (.  11.)  und  der  damit
in  Verbindung  stehenden  Fristen;  «  "

13)  de  Bewilligung  nicht  feststehender  Ausgaben  zu  feuerpolizeilichen  Zwecken
G.  54.))

14)  die  Abänderung  der  Klassifsikation  der  Gebäude,  sowie  des  Beitragsverhältnisses
  der  Klassen  gegen  einander  G.  40.))  6

15)  die  Aufstellung,  sowie  die  Abänderung  der  Schätzeranweisung,  sowie  der
Schätzervergütungen  (K.  55.),  desgleichen  die  Abänderung  der  Vergütungssätze
  für  Spritzenprämien  und  Fuhrkosten  G.  53.).

·  §.7.

Der  Direktor  erhält  aus  der  Brandkasse  kein  Gehalt,  dagegen  fuͤr  Geschaͤfte
  außerhalb  seines  Wohnorts  an  Diäten  täglich  drei  Thaler  und  daneben
Reisekosten  nach  den  für  den  Hannoverschen  Provinziallandtag  bestehenden
Grundsätzen.  Außerhalb  der  Grafschaften  Hat#  und  Diepholz  wohnende  Direktoren
  können  die  Reisekosten  nur  nach  der  Entfernung  ihres  Gutes  von  dem
Ziele  der  Reise  liquidiren.  .  ..·«".

Die  Gehalte  und  fortlaufenden  Vergütungen  des  Hülfspersonals  der  Direktion,
  sowie  die  sonstigen  fortlaufenden  Verwaltungsausgaben,  mit  Einschluß
eines  Fonds  für  außerordentliche  Vergütungen  und  Ausgaben,  sind  von  der
Landschaft  durch  ein  Regulativ  festzustellen.  Innerhalb  des  festgestellten  Regulativs
  steht  dem  Ausschusse  die  Verwendung  selbstständig  zu.

Das  Regulativ,  sowie  gesgemeine  Geschäftt=  und  Dienstanweisungen  sind

dem  Oberpräsidenten  zur  Kenntniß  zu  bringen.
g.  8.
Die  Bestreitung  der  Ausgaben  der  Anstalt  erfolgt  aus  dem  Betriebs-  und
Reservefonds  derselben.  EEELIIE

(53.  Den