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4) die Annahme bezw. Entlassung der Bezirksdeputirten, sowie die Feststellung
ihrer Geschäftsanweisung;
5) die Feststellung der den Angestellten und Bezirksdeputirten für Mühewaltungen
und Auslagen in Brandkassensachen von den Betheiligten oder
aus der Brandkasse zu zahlenden Vergütungen; «
6) die Entscheidung von Berufungen und Beschwerden wider die Verfügungen
der Direktion oder über deren Geschäftsführung;
7) die Genehmigung von Räückversicherungsverträgen, sowie von Verträgen
über den Beitritt der Anstalt zu Verbänden öffentlicher Versicherungsanstalten
zu gemeinschaftlicher Tragung von Brandschäden (G. 1.);
8) die Verwaltung des Reservefonds (§. 9.);
9) die Anordnung außerordentlicher Beiträge (§. 41.);
10) die Aufnahme zeitweiliger Anleihen und deren Tilgung (G. 41.)
11) die Abnahme der jährlichen Rechnungen (G. 11.);
12) die etwaige Abänderung des Rechnungsjahres (. 11.) und der damit
in Verbindung stehenden Fristen; « "
13) de Bewilligung nicht feststehender Ausgaben zu feuerpolizeilichen Zwecken
G. 54.))
14) die Abänderung der Klassifsikation der Gebäude, sowie des Beitragsverhältnisses
der Klassen gegen einander G. 40.)) 6
15) die Aufstellung, sowie die Abänderung der Schätzeranweisung, sowie der
Schätzervergütungen (K. 55.), desgleichen die Abänderung der Vergütungssätze
für Spritzenprämien und Fuhrkosten G. 53.).
· §.7.
Der Direktor erhält aus der Brandkasse kein Gehalt, dagegen fuͤr Geschaͤfte
außerhalb seines Wohnorts an Diäten täglich drei Thaler und daneben
Reisekosten nach den für den Hannoverschen Provinziallandtag bestehenden
Grundsätzen. Außerhalb der Grafschaften Hat# und Diepholz wohnende Direktoren
können die Reisekosten nur nach der Entfernung ihres Gutes von dem
Ziele der Reise liquidiren. . ..·«".
Die Gehalte und fortlaufenden Vergütungen des Hülfspersonals der Direktion,
sowie die sonstigen fortlaufenden Verwaltungsausgaben, mit Einschluß
eines Fonds für außerordentliche Vergütungen und Ausgaben, sind von der
Landschaft durch ein Regulativ festzustellen. Innerhalb des festgestellten Regulativs
steht dem Ausschusse die Verwendung selbstständig zu.
Das Regulativ, sowie gesgemeine Geschäftt= und Dienstanweisungen sind
dem Oberpräsidenten zur Kenntniß zu bringen.
g. 8.
Die Bestreitung der Ausgaben der Anstalt erfolgt aus dem Betriebs- und
Reservefonds derselben. EEELIIE
(53. Den