Object: Armee-Verordnungs-Blatt Neunter Jahrgang (9)

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Nr. 168. 
Aenderung der Zusammensetzung der kombinirten Kavallerie-Division, welche in diesem Jahre bei 
Konitz üben soll. 
Auf den Bericht vom 25. d. Mts. genehmige Ich mit Bezug auf Meine Ordre vom 11. Februar d. J., 
daß an den in diesem Jahre bei Konitz stattfindenden Uebungen einer aus Kavallerie-Regimentern des 1. und 
2. Armee-Korps kombinirten Kavallerie-Division statt des 1. Leib-Husaren-Regiments Nr. 1, datz Dragoner- 
Regiment Prinz Albrecht von Preußen (Litthauisches) Nr. 1 Theil zu nehmen hat. Das Kriegs-Ministerinm 
hat das Weitere zu veranlassen. 
Ems, den 29. Juni 1875. 
Wilhelm. 
v. Kameke. 
Berlin, den 8. Juli 1875. 
Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. 
Kriegs-Ministerium. 
n Vertretung 
v. Karczewski. 
An das Kriegs-Ministerium. 
No. 166. 7. 75. A. I. 
  
Nr. 169. 
Kompletirung der Unterofsiziere der Militair-Schießschule. 
Berlin, den 29. Juni 1875. 
Die Kompletirung der zum Unterstabe der Militair-Schießschule gehörenden Unteroffiziere hat, mit Aus- 
nahme der Schreiber, Seitens der Inspektion der Infanterie-Schulen künftig in derselben Weise zu erfolgen, 
wie dies durch pass. 1 der diesseitigen Verfügung vom 11. November 1872 No. 146. 11. A. I, b. (A. V. 
Bl. pag. 345) bezüglich der Unteraßt iere bei den Unteroffizier-Schulen angeordnet worden ist. 
Die hiernach zur Militair-Schiehschule abzugebenden Unteroffiziere sind von der genannten Inspektion 
möglichst gleichmäßig auf die Truppen zu verei en. 
egs-Ministerium. 
v. Kamele. 
No. 372. 6. A. 2. 
  
Nr. 170. 
Anspruch der nicht invaliden Zeugfeldwebel, Seasffeanten (refp. Depot-VBiee = Feldwebel) und Wall- 
meister auf den Eivil-Versorgungsschein. 
Berlin, den 29. Juni 1875. 
Ees wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß die, zu den Personen des Soldatenstandes gehören- 
den Zeugfeldwebel, Zeugsergeanten (resp. Depot-Vice-Feldwebel) und Wallmeister, sofern sie nicht als Invali= 
den versorgungsberechtigt sind, in Gemäßheit des §. 10 des Gesetzes vom 4. April 1874 (Nr. 91 des Armee- 
Verordnungs-Blattes pro 1874) gleich allen übrigen Unteroffizieren der Armee durch Hoölfährigen aktiven Dienst 
bei fortgesetzter guter Führung den Auspruch auf den Civilversorgungsschein erlangen. Alle, dem entgegen- 
stehenden älteren Bestimmungen sind als aufgehoben zu betrachten. 
Kriegs-Ministerium. 
v. Kameke. 
No. 370, 2. 75. Art. 1. 
 
	        
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