Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Herausgegeben im Reichsamt des Innern. Einundvierzigster Jahrgang. 1913. (41)

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§  21  (14).

I.  An  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  kann  die  Kasse  Kur  und  Verpflegung
in  einem  Krankenhause  (Krankenhauspflege)  gewähren.  Hat  der  Kranke  einen  eigenen  Haushalt
oder  ist  er  Mitglied  des  Haushalts  seiner  Familie,  so  bedarf  es  seiner  Zustimmung.

II  Bei  einem  Minderjährigen  über  sechzehn  Jahre  genügt  seine  Zustimmung.

in  Der  Zustimmung  bedarf  es  nicht,  wenn

1.  die  Art  der  Krankheit  eine  Behandlung  oder  Pflege  verlangt,  die  in  der  Familie
des  Erkrankten  nicht  möglich  ist,
2.  die  Krankheit  ansteckend  ist,
3.  der  Erkrankte  wiederholt  der  Krankenordnung  (§  85)  oder  den  Anordnungen  des
behandelnden  Arztes  zuwider  gehandelt  hat,
4.  sein  Zustand  oder  Verhalten  seine  fortgesetzte  Beobachtung  erfordert.
V.  In  den  Fällen  des  Abs.  3  Nr.  1,  2,  4  wird  möglichst  Krankenhauspflege  gewährt.

§  22  (14).

I.  Wird  Krankenhauspflege  einem  Versicherten  gewährt,  der  bisher  von  seinem  Arbeitsverdienst
  Angehörige  ganz  oder  überwiegend  unterhalten  hat,  so  wird  daneben  ein  Hausgeld  für  die
Angehörigen  im  Betrage  des  halben  Krankengeldes  (im  Betrage  von  .  .  .  des  Krankengeldes)
(in  Höhe  des  halben  Grundlohns)  gezahlt.

II.  (Versicherten,  für  die  kein  Hausgeld  zu  zahlen  ist,  wird  neben  der  Krankenhauspflege  ein
Krankengeld  in  Höhe  von  eeines  Viertels  des  Grundlohns)  gewährt.)

§  23.
I.  Mit  Zustimmung  des  Versicherten  kann  Hilfe  und  Wartung  durch  Krankenpfleger,
Krankenschwestern  oder  andere  Pfleger  namentlich  auch  dann  gewährt  werden,  wenn  die  Aufnahme

§  184  Abs.  1
R.  V.  O.

§  184  Abs.  2
R.  V.  O.
§ 184  Abs.  3
R.  V.  O.

§  184  Abs.
R.  V.  O.

§  186,  194  Nr.  1
R.  V. O.

§  194  Nr.  2
R.  V. O.

des  Kranken  in  ein  Krankenhaus  geboten,  aber  nicht  ausführbar  ist,  oder  ein  wichtiger  Grund

vorliegt,  den  Kranken  in  seinem  Haushalt  oder  in  seiner  Familie  zu  belassen.

II.  [Dafür  kann  (ein  Viertel  des  Krankengeldes)  (....  des  Krankengeldes)  abgezogen
werden.

§  24  (15).
[Kassenmitgliedern,  die  nach  §  11  freiwillig  in  der  Kasse  verbleiben,  wird,  wenn  sie  sich
nicht  im  Bezirke  (der  Kasse)  (des  Versicherungsamts)  (der  Gemeinden  .)aufhalten,  statt
der  Krankenpflege  das  halbe  Krankengeldd  des  Krankengeldes)  gewährt.]

Zu  § 21  letzter  Absatz.  Der  Vorstand  wird  im  einzelnen  Falle  nach  pflichtmäßigem  Ermessen  zu  entscheiden
  haben,  ob  Krankenhauspflege  zu  gewähren  ist.

Zu  §  22.  Die  Höchstleistung  der  Kasse  ist  im  Falle  des  Abs.  1  das  gesetzliche  Krankengeld  (der  halbe
Grundlohn),  im  Falle  des  Abs.  2  die  Bällfte  dieses  Betrags.

Wo  die  Dienstboten  nicht  einer  Landkrankenkasse,  sondern  der  allgemeinen  Ortskrankenkasse  zugewiesen  sind,
bedarf  es  mit  Rücksicht  auf  §§  436  ff.  der  Reichsversicherungsordnung  noch  folgender,  hinter  §  22  einzufügender
Bestimmung:

§  22 a.

I.  Dem  in  die  häusliche  Gemeinschaft  ausgenommenen  Dienstboten  hat  die  Kasse  auf  seinen  oder  des  Dienstberechtigten
  Antrag  als  erweiterte  Krankenpflege  an  Stelle  der  Krankenpflege  und  des  Krankengeldes  Krankenhauspflege
  (§  21)  zu  gewähren,  wenn  der  Dienstbote  infolge  von  Krankheit  arbeitsunfähig  wird  und  die  Krankheit
ansteckend  ist  oder  der  Dienstbote  nach  ihrer  Art  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  nicht  oder  nur  unter  erheblicher
Belästigung  des  Dienstberechtigten  behandelt  oder  verpflegt  werden  kann.  Die  erweiterte  Krankenpflege  gilt  als
Regelleistung  der  Kasse.

II.  Neben  der  Krankenhauspflege  wird  ein  Hausgeld  (nicht)  (bis  zum  Betrage  vo  ....  gewährt.

IlI  Die  Kasse  kann  bei  dem  Bersicherungsamt  in  Fällen,  in  denen  sich  ohne  ihr  Verschulden  die  erweiterte
Krankenpftege  nicht  durchführen  läßt,  beantragen,  von  der  Gewährung  der  Krankenhilfe  in  dieser  Form  entbunden
zu  werden.

Zu  §  24.  In  diesen  Fällen  muß  mindestens  das  halbe  Krankengeld  statt  der  Krankenpflege  gewährt
werden;  es  kann  also  auch  ein  höherer  Betrag  bestimmt  werden  (§  193  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).

§  185  Abs.  2
R.  B.O.

§  1983  Abs.  8
R.  V.  O.