Full text: Deutsches Kolonialblatt. IX. Jahrgang, 1898. (9)

12. 
29 
Aulage La zu § 6. 
Gedingungen und Nachrichten, 
betreffend den Uebertritt von Unteroffizieren 2c. und 
Mannschaften in die Kaiserliche Schutztruppe für 
Südwestafrika. 
  
1. Die Unteroffiziere 2c. und Mannschaften der Kaiserlichen 
Schutztruppe für Südwestafrika werden auf Grund frei- 
williger Meldungen dem aktiven Dienststande des Reichs- 
heeres bezw. der Kaiserlichen Marine und, soweit Mann- 
schaften in Frage kommen, dem 2. Jahrgange entnommen. 
2. Vollkommene Feld= und Tropendienstfähigkeit — vergleiche 
Anlage 3 —, gute dienstliche und außerdienstliche Führung, 
absolute Zuverlässigkeit, solider Lebenswandel, gute mili- 
tärische Ausbildung, vor Allem im Felddienst und im 
Schießen, Fähigkeit zu selbstständigem Handeln sind un- 
erläßliche Bedingungen. 
3. Die in die Schutztruppe Uebertretenden scheiden aus dem 
Etat ihres bisherigen Truppentheils aus und treten in 
den der südwestafrikanischen Schutztruppe über. Sie kapi- 
tuliren mit dem Kaiserlichen Kommando der Schutztruppe 
für Südwestafrika vorher für den Zeitraum von 3 Jahren. 
4. Die Fechtweise der südwestafrikanischen Schutztruppe ist 
im Allgemeinen die der Infanterie. Wegen der aus- 
gedehnten Entfernungen werden jedoch die Märsche zu 
Pferde ausgeführt. Es ist daher nothwendig, daß die sich 
Meldenden, soweit sie den Fußtruppen entnommen werden, 
Neigung und einiges Geschick zum Reiten, Körpergewicht 
nicht über 70 kg, sowie Kenntniß in der Behandlung und 
Wartung von Pferden haben. Bei Kavalleristen ist be- 
sonderer Werth auf gute Ausbildung im Schießen zu legen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.