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Formular C.
Ich, der Endesunterzeichnete, Vertreter des Hauses in
erkläre hiermit, daß ich die nachbezeichneten bei ihrer Einfuhr ins deutsche Schutzgebiet verzollten Waaren
am 18 mit dem Schiffe 1 an die dasselbe Haus ver-
tretende Firma in wieder verschiffen werde und zwar:
Angabe
Angabe der des Gesammtwerthes
... . .. Zollbetrag
Waaren. Quantität nach Maß, nach den für den Ver-
Gewicht und Stückzahl.zollungshafen ausge-
stellten Fakturen. Marr pf.
I. Ziffer 1 6
2 l
3 des I
4f Zolltarifs. (fällt bei 1—6 weg). -
5 Z
6 s
II. Nach Ziffer 7 des Tarifs zu
verzollende sonstige Waaren.
Wohnsitz des Vertreters und Datum.
Unterschrift des Vertreters oder Erklärenden.
NB. Die Maße und Gewichte sind nach den Bezeichnungen des Zolltarifs beziehungsweise nach Metern anzugeben.
Zusatz-Verordnung zu der Verordnung, betreffend den Ausschank und Verkauf
von geistigen Getränken in Deutsch-Südwestafrika, vom 27. Mai 1895.
Die durch § 4 letzten Absatz vorgeschriebene Zusatzgebühr von 12 Mark für den Hektoliter mit
35 oder mehr Prozent Alkoholgehalt wird hierdurch aufgehoben.
Windhoek, den 9. September 1898.
Der Kaiserliche Gouverneur.
(L. S.) (gez.) Leutwein.
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Verordnung des Kaiserlichen Landeshauptmanns der Marshall-Inseln,
betreffend die Einführung von Steunern.
Auf Grund der durch die Allerhöchste Verordnung vom 15. Oktober 1886 ertheilten Ermächtigung
wird hierdurch für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln bestimmt, was folgt:
1.
Die Eingeborenen haben als persönliche Steuern jährlich 360 000 Pfund (1 Pfund —= à3 Ko Tonne)
Kopra zu liefern.
Zum Zweck dieser Steuererhebung wird das Schutzgebiet in einzelne Steuerbezirke getheilt, welche
die nachstehenden Beträge jährlich aufzubringen haben.
a) der Atoll von Jalcit: 330 000 Pfund,
br 2 - - Ebon . . ....60000
C0) die Atolle und Inseln von Alinglaplan wwadjelin, Ujai, Lai und Lip 40 000 =
i4) Insel Namorik . .........25000-