okkupirte Land durch speziellen darauf gerichteten Vertrag,
sei es nun mit allen oder nur einigen Staaten, dem F'reihandel
eröffnet sein müsse. Die Pflicht, einen solchen Vertragsinhalt zu
realisiren, folgt aus den allgemeinen für die Einhaltung völkerrechtlicher
Verträge massgebenden Grundsätzen. War es demnach
unnöthig, diese Verpflichtung ausdrücklich zu versichern, so
war die Aufnahme der Klausel in den Text des Art. 35 überdies
sinnstörend, weil ein logischer Kausalnexus zwischen Garantie der
Handelsfreiheit und Effektivität der Okkupation nicht zu entdecken
ist.
3. Die Besitzergreifung im Gregensatze zur Protektoratsübernahme.
Die Effektivität des Okkupationsaktes in dem erläuterten
Sinne des Art. 35 der Kongo-Akte ist leider nicht zum ausnahmslosen
Rechtsgrundsatze erhoben worden, und hierin liegt
die Schwäche des durch die Akte geschaffenen Vertragsrechtes
der Staaten. |
Aus der Vergleichung des klaren Wortlautes der Art. 34
und 35 mit einander und mit der Ueberschrift der Deklaration
erhellt als Vertragswille und als Vertragsrecht der Kontrahenten:
a) Die Uebernahme der Schutzherrschaft über Küstengebiete
des afrikanischen Festlandes ist eine Unterart der
Okkupation und steht als solche in gleicher Linie mit
der Besitzergreifung eigentlichen Sinnes.
b) Die Publicität nach Massgabe des Art. 34 ist wesentliche
Bedingung für die Rechtsgiltigkeit sowohl der
Uebernahme einer Schutzherrschaft als der Besitzergreifung
eigentlichen Sinnes. Dagegen ist die
Effektivität nach Massgabe des Art. 35 wesentliches
Erforderniss nur für die Gebietsbesetzung, nicht
für die Begründung des Protektorates.
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