Full text : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

okkupirte  Land  durch  speziellen  darauf  gerichteten  Vertrag,
sei  es  nun  mit  allen  oder  nur  einigen  Staaten,  dem  F'reihandel
eröffnet  sein  müsse.  Die  Pflicht,  einen  solchen  Vertragsinhalt  zu
realisiren,  folgt  aus  den  allgemeinen  für  die  Einhaltung  völkerrechtlicher
  Verträge  massgebenden  Grundsätzen.  War  es  demnach
  unnöthig,  diese  Verpflichtung  ausdrücklich  zu  versichern,  so
war  die  Aufnahme  der  Klausel  in  den  Text  des  Art.  35  überdies
sinnstörend,  weil  ein  logischer  Kausalnexus  zwischen  Garantie  der
Handelsfreiheit  und  Effektivität  der  Okkupation  nicht  zu  entdecken
  ist.

3.  Die  Besitzergreifung  im  Gregensatze  zur  Protektoratsübernahme.


Die  Effektivität  des  Okkupationsaktes  in  dem  erläuterten
Sinne  des  Art.  35  der  Kongo-Akte  ist  leider  nicht  zum  ausnahmslosen
  Rechtsgrundsatze  erhoben  worden,  und  hierin  liegt
die  Schwäche  des  durch  die  Akte  geschaffenen  Vertragsrechtes
der  Staaten.  |

Aus  der  Vergleichung  des  klaren  Wortlautes  der  Art.  34
und  35  mit  einander  und  mit  der  Ueberschrift  der  Deklaration
erhellt  als  Vertragswille  und  als  Vertragsrecht  der  Kontrahenten:


a)  Die  Uebernahme  der  Schutzherrschaft  über  Küstengebiete
  des  afrikanischen  Festlandes  ist  eine  Unterart  der
Okkupation  und  steht  als  solche  in  gleicher  Linie  mit
der  Besitzergreifung  eigentlichen  Sinnes.

b)  Die  Publicität  nach  Massgabe  des  Art.  34  ist  wesentliche
  Bedingung  für  die  Rechtsgiltigkeit  sowohl  der
Uebernahme  einer  Schutzherrschaft  als  der  Besitzergreifung
  eigentlichen  Sinnes.  Dagegen  ist  die
Effektivität  nach  Massgabe  des  Art.  35  wesentliches
Erforderniss  nur  für  die  Gebietsbesetzung,  nicht
für  die  Begründung  des  Protektorates.

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