Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1854. (20)

(131)

&  48)  Verordnung,
den  Wildpretsverkauf  betreffend;

vom  19ten  Juni  1854.

Neen  es  auf  Grund  der  bei  Handhabung  der  Vorschrift  im  §  12  der  Verordnung,
einige  Abänderungen  und  Zusätze  zu  der  wegen  der  Ausübung  der  Jagd  unterm  1  3ten  Mai
1851  ergangenen  Verordnung  betreffend,  vom  2  Ssten  Juni  1852  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  vom  Jahre  1851,  Seite  139  und  vom  Jahre  1852,  Seite  237),  wonach
Wildpret,  auf  welches  die  Bestimmungen  über  die  Schon=  und  Hegezeit  Anwendung  leiden,
innerhalb  derselben,  einschließlich  des  aus  dem  Auslande  bezogenen  Wildprets  weder  auf
Märkten,  noch  sonst  in  irgend  einer  Weise  feilgeboten  werden  soll,  zeither  gemachten  Wahrnehmungen
  als  angemessen  erschienen  ist,  dieses  Gegenstandes  halber  einige  besondere  Bestimmungen
  zu  treffen,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  vom  Ministerium
des  Innern  Nachstehendes  hierdurch  verordnet:

&  1.  Das  Feilbieten  derjenigen  Wildpretsgattungen,  für  welche  eine  Schon=  und  Hegezeit
  mit  dem  ersten  Februar  jeden  Jahres  beginnt,  darf  nach  erfolgtem  Jagdschlusse,  um
sowohl  den  Jagdberechtigten,  als  den  Wildpretshändlern  eine  angemessene  Frist  zur  Verwerthung
  des  bis  dahin  erlegten  Wildes  zu  gewähren,  noch  bis  mit  dem  1  Aten  Februar
jeden  Jahres  stattfinden.

Die  Vorschriften  der  Verordnungen  vom  13ten  Mai  1851  und  vom  2s8sten  Juni
1852  hinsichtlich  der  Unzulässigkeit  der  Jagdausübung  selbst  nach  Eintritt  der  Schonund
  Hegezeit  erleiden  hierdurch  keine  Aenderung.

&  2.  Vom  15ten  Februar  ab  bis  mit  dem  Züsten  August,  und,  soviel  Rothwild  anlangt,
  bis  mit  dem  15ten  Juli  jeden  Jahres  darf,  mit  alleiniger  Ausnahme  der  in  der
Zeit  vom  15ten  März  bis  15ten  Mai  erlegten  Hasel-,  Birk=  und  Auerhähne  (vergl.
Verordnung  vom  13ten  März  1852,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1852,
Seite  47),  ingleichen  mit  Ausnahme  der  Schnepfen,  Enten  und  anderer,  nicht  zu  den
Singvögeln  gehörigen  Strichvögel  (Verordnung  vom  28sten  Juni  1852,  §  10)  schlechterdings
  keinerlei  Wild,  auch  nicht  ausländisches,  zum  Verkaufe  feilgeboten  werden.  Zuwiderhandlungen
  sind  mit  den  im  §  30  der  Verordnung  vom  1  3ten  Mai  1851  geordneten
Strafen,  und  bei  Wildpretshändlern  überdieß  nach  Befinden  mit  Entziehung  der  Concessson
  zum  Wildpretshandel  zu  ahnden.

§6#  3.  Wer  innerhalb  der  Schon=  und  Hegezeit  im  Besitze  von  erlegtem  Wildprer,  auf
welches  erstere  Anwendung  leidet,  sich  befindet,  ist  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  über
die  Bezugsquelle  Auskunft  zu  geben  verpflichtet.

&  4.  Da  das  Fleisch  der  Hasen  während  der  zur  Schon=  und  Hegezeit  bestimmten
Monate  ungenießbar  zu  sein  pflegt,  so  wird  für  die  Dauer  der  Schon=  und  Hegezeit,  vom