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& 48) Verordnung,
den Wildpretsverkauf betreffend;
vom 19ten Juni 1854.
Neen es auf Grund der bei Handhabung der Vorschrift im § 12 der Verordnung,
einige Abänderungen und Zusätze zu der wegen der Ausübung der Jagd unterm 1 3ten Mai
1851 ergangenen Verordnung betreffend, vom 2 Ssten Juni 1852 (Gesetz= und Verordnungsblatt
vom Jahre 1851, Seite 139 und vom Jahre 1852, Seite 237), wonach
Wildpret, auf welches die Bestimmungen über die Schon= und Hegezeit Anwendung leiden,
innerhalb derselben, einschließlich des aus dem Auslande bezogenen Wildprets weder auf
Märkten, noch sonst in irgend einer Weise feilgeboten werden soll, zeither gemachten Wahrnehmungen
als angemessen erschienen ist, dieses Gegenstandes halber einige besondere Bestimmungen
zu treffen, so wird mit Allerhöchster Genehmigung vom Ministerium
des Innern Nachstehendes hierdurch verordnet:
& 1. Das Feilbieten derjenigen Wildpretsgattungen, für welche eine Schon= und Hegezeit
mit dem ersten Februar jeden Jahres beginnt, darf nach erfolgtem Jagdschlusse, um
sowohl den Jagdberechtigten, als den Wildpretshändlern eine angemessene Frist zur Verwerthung
des bis dahin erlegten Wildes zu gewähren, noch bis mit dem 1 Aten Februar
jeden Jahres stattfinden.
Die Vorschriften der Verordnungen vom 13ten Mai 1851 und vom 2s8sten Juni
1852 hinsichtlich der Unzulässigkeit der Jagdausübung selbst nach Eintritt der Schonund
Hegezeit erleiden hierdurch keine Aenderung.
& 2. Vom 15ten Februar ab bis mit dem Züsten August, und, soviel Rothwild anlangt,
bis mit dem 15ten Juli jeden Jahres darf, mit alleiniger Ausnahme der in der
Zeit vom 15ten März bis 15ten Mai erlegten Hasel-, Birk= und Auerhähne (vergl.
Verordnung vom 13ten März 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1852,
Seite 47), ingleichen mit Ausnahme der Schnepfen, Enten und anderer, nicht zu den
Singvögeln gehörigen Strichvögel (Verordnung vom 28sten Juni 1852, § 10) schlechterdings
keinerlei Wild, auch nicht ausländisches, zum Verkaufe feilgeboten werden. Zuwiderhandlungen
sind mit den im § 30 der Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 geordneten
Strafen, und bei Wildpretshändlern überdieß nach Befinden mit Entziehung der Concessson
zum Wildpretshandel zu ahnden.
§6# 3. Wer innerhalb der Schon= und Hegezeit im Besitze von erlegtem Wildprer, auf
welches erstere Anwendung leidet, sich befindet, ist auf Verlangen der Polizeibehörde über
die Bezugsquelle Auskunft zu geben verpflichtet.
& 4. Da das Fleisch der Hasen während der zur Schon= und Hegezeit bestimmten
Monate ungenießbar zu sein pflegt, so wird für die Dauer der Schon= und Hegezeit, vom