fullscreen: Bismarck Die gesammelten Werke. Band 5. (5)

Unanwendbarkeit des Titels der Okkupation. 11 
die Königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover es natürlich finden, wenn mit der 
amtlichen Mitteilung dieses Sriedens zugleich von diesen Mächten aus die entsprechende 
Aufforderung zur Zurückziehung der Truppen und gemeinschaftlichen Anzeige an den Bund 
an sie ergeht. 
Es kommt dabei noch ein Moment binzu, welches ich nicht unerwähnt lassen darf: 
nämlich die Berechtigung ÖOfterreichs und Preußens, in ihrem eigenen Namen und im 
Namen der Herzogtümer die Zurückziehung der Exekutionstruppen m verlangen. Diese 
beiden Alächte sind es jetzt, welche die Bertretung der Herzogtümer zu übernehmen haben, 
indem auf sie die Rechte des einstweiligen Besitzes übergegangen sind. 
Durch die Verhängung der Exekution gegen die damals bestehende Regierung der 
Herzogtümer ist der einstweilige Besitzstand König Chrifstians IX. — unter Vorbehalt und 
Wahrung des rechtlichen Austrages — anerkannt worden, wie dies sowohl bundesrechtlich 
als allgemein rechtlich gar nicht anders sein konnte. Die Sorderungen der Anerkennung 
eines anderweiten Rechts konnten jedenfalls nur gegen den Besitzer gerichtet werden; und 
dieser, welcher ebensowohl ein bestimmtes, der Prüfung bedürftiges Recht bebauptete, 
bätte jedenfalls beanspruchen können, in seinem Besitz bis zur Sntscheidung des Streites 
geschützt zu werden. Dieser Besitzstand ist nunmehr durch den Griedensvertrag auf Öster- 
reich und Hreußen übergegangen, und jede dieser beiden Mächte sowohl wie beide usammen 
lind zu der Forderung berechtigt, daß dieser Besitzstand, in welchen sie in aller Sorm 
Rechtens durch die Zession des Königs Christian IX eingetreten sind, bergestellt und von 
allen anderen Regierungen geachtet werde. Dieses Vecht des Besitzes muß jedenfalls so 
lange Platz greifen, bis ein besseres Recht allseitig anerkannt worden ist. Solange dies 
nicht gescheben, steht ohne Zweifel den beiden deutschen Mächten als Rechtsnachfolgern des 
Besitzers allein die Regierung und Berwaltung der Herzogtümer sowohl wie die militärifsche 
Besetzung derselben zu. Irgendeine andere Bundesregierung würde nur nach dem Titel der 
Exekution Anspruch auf eine militärische Besetzung derselben machen können; es ist aber 
schon oben nachgewiesen, daß dieser Titel jetzt binfällig geworden ist. Unser eigener An- 
Ipruch berubt nicht auf einem bundesrechtlichen, mit der Exekution irgendwie zufammen- 
hängenden, sondern auf einem völkerrechtlichen Titel, wie ihn außer ÖOfterreich und Preuhen 
keine andere Bundesregierung, ja der Bund selbst nicht aufmweisen hat. 
Es ist mir nicht unbekannt, daß sich hier und da auch jetzt wieder wie im vorigen 
Jahre eine Neigung kundgegeben hat, einen solchen Titel in dem Berhältnis des Bundes zu 
der Erbstreitigkeit zu suchen und die Sgekution in eine Okkupation durch den Bund 
zu verwandeln. Sch glaube, dies indes nur obenbin berühren zu sollen für den Fail, daß 
auch öhnen gegenüber eine solche Meigung bervortreten Jollte. Es wird SIhnen in diesem 
Falle leicht werden, die Unmöglichkeit der Durchführung eines solchen Anspruchs darjzutun. 
Abgeseben davon, daß bierm die Einleitung eines ganz neuen Verfahrens, die Herbeiführung 
eines vollständig neuen und auf ganz anderen Grundlagen berubenden Bundesbeschlufses, 
die Zusammenziehung eines Korps von Bundestruppen und jedenfalls vorher die Be- 
endigung des Exekutionsverfahrens und die Zurückziehung der sächsischen und bannöver- 
schen Exekutionstruppen notwendig erforderlich sein würde, so ist in den Grundgesetzen 
wie in den Präzedenzien des Bundes auch nicht der geringste Anhaltspunkt aufzufinden, 
durch welchen ein solcher Beschluß motiviert werden könnte. Wir haben schon im vorigen 
Jahre in Gemeinschaft mit der Kaiserlich Österreichischen Regierung uns auf das ent- 
schiedenste darüber erklärt, daß wir eine Aktion des Bundes aus irgendeinem andern Titel 
als dem der Exekution nicht für gerechtfertigt erachten könnten; und indem wir jelbst an