Unanwendbarkeit des Titels der Okkupation. 11
die Königlichen Regierungen von Sachsen und Hannover es natürlich finden, wenn mit der
amtlichen Mitteilung dieses Sriedens zugleich von diesen Mächten aus die entsprechende
Aufforderung zur Zurückziehung der Truppen und gemeinschaftlichen Anzeige an den Bund
an sie ergeht.
Es kommt dabei noch ein Moment binzu, welches ich nicht unerwähnt lassen darf:
nämlich die Berechtigung ÖOfterreichs und Preußens, in ihrem eigenen Namen und im
Namen der Herzogtümer die Zurückziehung der Exekutionstruppen m verlangen. Diese
beiden Alächte sind es jetzt, welche die Bertretung der Herzogtümer zu übernehmen haben,
indem auf sie die Rechte des einstweiligen Besitzes übergegangen sind.
Durch die Verhängung der Exekution gegen die damals bestehende Regierung der
Herzogtümer ist der einstweilige Besitzstand König Chrifstians IX. — unter Vorbehalt und
Wahrung des rechtlichen Austrages — anerkannt worden, wie dies sowohl bundesrechtlich
als allgemein rechtlich gar nicht anders sein konnte. Die Sorderungen der Anerkennung
eines anderweiten Rechts konnten jedenfalls nur gegen den Besitzer gerichtet werden; und
dieser, welcher ebensowohl ein bestimmtes, der Prüfung bedürftiges Recht bebauptete,
bätte jedenfalls beanspruchen können, in seinem Besitz bis zur Sntscheidung des Streites
geschützt zu werden. Dieser Besitzstand ist nunmehr durch den Griedensvertrag auf Öster-
reich und Hreußen übergegangen, und jede dieser beiden Mächte sowohl wie beide usammen
lind zu der Forderung berechtigt, daß dieser Besitzstand, in welchen sie in aller Sorm
Rechtens durch die Zession des Königs Christian IX eingetreten sind, bergestellt und von
allen anderen Regierungen geachtet werde. Dieses Vecht des Besitzes muß jedenfalls so
lange Platz greifen, bis ein besseres Recht allseitig anerkannt worden ist. Solange dies
nicht gescheben, steht ohne Zweifel den beiden deutschen Mächten als Rechtsnachfolgern des
Besitzers allein die Regierung und Berwaltung der Herzogtümer sowohl wie die militärifsche
Besetzung derselben zu. Irgendeine andere Bundesregierung würde nur nach dem Titel der
Exekution Anspruch auf eine militärische Besetzung derselben machen können; es ist aber
schon oben nachgewiesen, daß dieser Titel jetzt binfällig geworden ist. Unser eigener An-
Ipruch berubt nicht auf einem bundesrechtlichen, mit der Exekution irgendwie zufammen-
hängenden, sondern auf einem völkerrechtlichen Titel, wie ihn außer ÖOfterreich und Preuhen
keine andere Bundesregierung, ja der Bund selbst nicht aufmweisen hat.
Es ist mir nicht unbekannt, daß sich hier und da auch jetzt wieder wie im vorigen
Jahre eine Neigung kundgegeben hat, einen solchen Titel in dem Berhältnis des Bundes zu
der Erbstreitigkeit zu suchen und die Sgekution in eine Okkupation durch den Bund
zu verwandeln. Sch glaube, dies indes nur obenbin berühren zu sollen für den Fail, daß
auch öhnen gegenüber eine solche Meigung bervortreten Jollte. Es wird SIhnen in diesem
Falle leicht werden, die Unmöglichkeit der Durchführung eines solchen Anspruchs darjzutun.
Abgeseben davon, daß bierm die Einleitung eines ganz neuen Verfahrens, die Herbeiführung
eines vollständig neuen und auf ganz anderen Grundlagen berubenden Bundesbeschlufses,
die Zusammenziehung eines Korps von Bundestruppen und jedenfalls vorher die Be-
endigung des Exekutionsverfahrens und die Zurückziehung der sächsischen und bannöver-
schen Exekutionstruppen notwendig erforderlich sein würde, so ist in den Grundgesetzen
wie in den Präzedenzien des Bundes auch nicht der geringste Anhaltspunkt aufzufinden,
durch welchen ein solcher Beschluß motiviert werden könnte. Wir haben schon im vorigen
Jahre in Gemeinschaft mit der Kaiserlich Österreichischen Regierung uns auf das ent-
schiedenste darüber erklärt, daß wir eine Aktion des Bundes aus irgendeinem andern Titel
als dem der Exekution nicht für gerechtfertigt erachten könnten; und indem wir jelbst an