364 Klage aus einem verjährten Wechsel.
2.
Klage aus einem verjährten Wechsel.
(Agl. Bluntschli. Erläut, zu Art. 83 der allg. d. WO. in
v Dellmann Gesetzgebung des KR. Bayern Th. 1 Bd. 1 S. 126, 127.
Friedrich D. hatte dem Franz Joseph A. einen
Eigenwechsel über 3500 fl., zahlbar am 1. Oktober
1860, ausgestellt. Für diese Wechselschuld wurde
auf dem Anwesen des Friedrich D. eine Kaution
eingetragen. Durch Giro vom 21. April 1861 war
der Wechsel an den Fabrikanten M. übergegangen.
Dieser klagte im Dezember 1863 bei dem Bezirksgerichte
des Wohnortes des Friedrich D. gegen
diesen auf Bezahlung von 3500 fl. nebst Verzugszinsen,
vorbringend, der Wechsel sei zwar inzwischen
verjährt, besitze aber als Handschein noch Giltigkeit.
Das Bezirkögericht entband den Beklagten von
der Klage so wie angebracht und die lI. Instanz
bestätigte diesen Ausspruch, indem sie ausführte, daß
hier Art. 83 mit Art. 98 Ziff. 10 der a. d. WO.
Maß gebe, daher nicht nur dargelegt sein müsse,
was der Beklagte für die Ausstellung des Wechsels
an Franz Joseph A. empfangen habe, sondern auch,
was diesem für die Ueberlassung des Wechsels an
den Kläger von Letzterem geleistet wurde, da sich
nur aus dem Zusammenhalte dieser Uebergänge aus
einem Vermögen in das andere ergebe, um wie viel
sich Beklagter mit dem Schaden des Klägers bereichern
würde.
Auch in III. Instanz erfolgte aus nachstehenden
Gründen Bestätigung des Urtheiles:
Kläger muß zugestehen, daß der der Klage zu
Grund gelegte Solawechsel in Folge eingetretener
Verjährung nach Wechselrecht nicht mehr eingeklagt
werden könne; allein Kläger nimmt für denselben
doch immerhin die Wirkungen eines Hambscheines