198 Erfüllungseid und Bucheid.
3.
Das Erbieten zum Erfüllungseide schließt auch das Erbieten
zum Bucheide in sich.
Im Kommentar über die GO. Aufl. 2, Bd. III,
S. 179 Nr. 5 a. E. ist gesagt, was bei dem Erfüllungseide
von der Nothwendigkeit des Erbietens
gelte, komme auch bei dem Bucheide zur Anwendung;
— und wird hiezu in der Note 26 bemerkt, der
Bucheid sei eine anomale Art (eine ganz besondere
Spezies) 1) des Erfüllungseides; wo nicht die besondere
Gesetzesvorschrift und eigenthümliche Natur
der Verhältnisse eine Abweichung mit sich btinge,
bleibe es bei der Regel.
In einer Prozeßsache hatte der Kläger die eingeklagte
Forderung aus einer Hopfenlieferung zu.
beweisen, und benannte hierüber unter Anderem sein:
Handlungsbuch (Journal) als Beweismittel; vorsorglich
erbot er sich zum Erfüllungseide. Nach durchgeführtem
Beweisverfahren erachtete die erste Instanz
das Handlungsbuch als mit den erforderlichen.
Eigenschaften versehen, ließ aber dennoch den Beweisführer
zum Bucheide hierüber nicht zu, w eil
er sich zu solchem nicht erboten habe. Hiegegen
ergriff der Kläger die Berufung und das
Appellationsgericht erkannte abändernd zu Recht, daß
derselbe zur Abschwörung des Bucheides zuzulassen
sei. Diesem Ausspruche war das Motiv unterstellt,
daß Kläger und Beweisführer sich zum Erfüllungseide
erboten habe und daß dieses genüge, weil der
Bucheid nur eine Spezies des Erfüllungseides sei.
Auf eingewendete Revision wurde das zweitrichterliche
1) S. Anmerk. zur GO. Kap. XI §. 3 lit. g. (Kommentar
a. a. O., S. 178 Note 24).