Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

198  Erfüllungseid  und  Bucheid.
3.

Das  Erbieten  zum  Erfüllungseide  schließt  auch  das  Erbieten
zum  Bucheide  in  sich.

Im  Kommentar  über  die  GO.  Aufl.  2,  Bd.  III,
S.  179  Nr.  5  a.  E.  ist  gesagt,  was  bei  dem  Erfüllungseide
  von  der  Nothwendigkeit  des  Erbietens
gelte,  komme  auch  bei  dem  Bucheide  zur  Anwendung;
—  und  wird  hiezu  in  der  Note  26  bemerkt,  der
Bucheid  sei  eine  anomale  Art  (eine  ganz  besondere
Spezies)  1)  des  Erfüllungseides;  wo  nicht  die  besondere
  Gesetzesvorschrift  und  eigenthümliche  Natur
der  Verhältnisse  eine  Abweichung  mit  sich  btinge,
bleibe  es  bei  der  Regel.

In  einer  Prozeßsache  hatte  der  Kläger  die  eingeklagte
  Forderung  aus  einer  Hopfenlieferung  zu.
beweisen,  und  benannte  hierüber  unter  Anderem  sein:
Handlungsbuch  (Journal)  als  Beweismittel;  vorsorglich
  erbot  er  sich  zum  Erfüllungseide.  Nach  durchgeführtem
  Beweisverfahren  erachtete  die  erste  Instanz
  das  Handlungsbuch  als  mit  den  erforderlichen.
Eigenschaften  versehen,  ließ  aber  dennoch  den  Beweisführer
  zum  Bucheide  hierüber  nicht  zu,  w  eil
er  sich  zu  solchem  nicht  erboten  habe.  Hiegegen
  ergriff  der  Kläger  die  Berufung  und  das
Appellationsgericht  erkannte  abändernd  zu  Recht,  daß
derselbe  zur  Abschwörung  des  Bucheides  zuzulassen
sei.  Diesem  Ausspruche  war  das  Motiv  unterstellt,
daß  Kläger  und  Beweisführer  sich  zum  Erfüllungseide
  erboten  habe  und  daß  dieses  genüge,  weil  der
Bucheid  nur  eine  Spezies  des  Erfüllungseides  sei.
Auf  eingewendete  Revision  wurde  das  zweitrichterliche

1)  S.  Anmerk.  zur  GO.  Kap.  XI  §.  3  lit.  g.  (Kommentar
  a.  a.  O.,  S.  178  Note  24).