Volltext : Allgemeines Baugesetz für das Königreich Sachsen vom 1. Juli 1900.

Einleitung.  31

Aufschlag  mit  Rücksicht  auf  die  Wohltat,  welche  die  freistehende
  Bebauung  gewährt,  recht  wohl  tragen  können
(Zustimmung),  aber  der  Aufschlag  wird  in  Wirhlichkeit
anders  ausfallen,  weil  der  Verkäufer  des  Grund  und
Bodens  stets  mit  densenigen  MWöglichkeiten  der  Ausnutzung
  rechnet,  die  das  Gesetz  ihm  erlaubt.  Ist  es  zulässig,
  die  Häuser  in  diesem  engen  Abstande  voneinander
  herzurichten,  so  wird  auch  ihre  Zahl  größer  werden
und  es  steigt  sofort  der  Baustellenwert.  So  finden  Sie
beispielsweise  hier  in  Dresden,  daß  in  einem  Bauviertel,
in  welchem  geschlossen  gebaut  werden  darf,  das  Quadratmeter
  60  M.  kostet,  während  vielleicht  in  dem  gegenüberliegenden
  Quartiere,  wo  nur  eine  offene  Bauweise
zulässig  ist,  nur  die  Hälfte  bezahlt  wird.  Wesentliche
Unterschiede  finden  sich  selbst  bei  Grundstüchen,  die  nur
wenige  Schritte  auseinanderliegen,  weil  der  Vermieter
des  Grund  und  Bodens  die  zulässige  Ausnutzung  aus
den  baugesetzlichen  Bestimmungen  herleitet  und  danach
den  Wert  der  Baustelle  berechnet.“)

Selbstverständlich  findet  das  Bestreben,  für  die  unbemittelte
  Bevölkerung  billige  Wohnungen  zu  beschaffen,
eine  Grenze  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen,  die  in  den
größeren  Städten  und  Industrieorten  hierfür  besonders
ungünstig  sind.  Billige  Wohnungen  durch  Preisgabe
  wichtiger  gesundheitlicher  und  sozialpolitischer
  Anforderungen  zu  erzielen,  würde  für  diese
Gemeinden  durchaus  heine  weitsichtige  und  gesunde
Wohnungspolitik  sein.  Die  Begründung  führt  hierzu
S.  49  aus:  „Es  wird  heute  allgemein  geklagt  über  das
unablässige  Zusammenströmen  unbemittelter  Volksmassen
nach  den  großen  Städten,  welches  für  diese  eine  wachsende
Quelle  von  Mißständen  und  Verlegenheiten  wird,  dem
platten  Lande  und  den  kleinen  Städten  aber  die  notwendigen
  Arbeitskräfte  entführt.  Wenn  nun  infolge  der

)  vgl.  auch  den  sehr  bemerkenswerten  Aufsatz  von  Baumeister
  RKarlsruhe:  „Bodenpreise  und  Bankosten  in  der
Wohnungsfrage“  im  Techn.  Gemeindeblatt  1901  S.  225  ff.