Einleitung. 31
Aufschlag mit Rücksicht auf die Wohltat, welche die freistehende
Bebauung gewährt, recht wohl tragen können
(Zustimmung), aber der Aufschlag wird in Wirhlichkeit
anders ausfallen, weil der Verkäufer des Grund und
Bodens stets mit densenigen MWöglichkeiten der Ausnutzung
rechnet, die das Gesetz ihm erlaubt. Ist es zulässig,
die Häuser in diesem engen Abstande voneinander
herzurichten, so wird auch ihre Zahl größer werden
und es steigt sofort der Baustellenwert. So finden Sie
beispielsweise hier in Dresden, daß in einem Bauviertel,
in welchem geschlossen gebaut werden darf, das Quadratmeter
60 M. kostet, während vielleicht in dem gegenüberliegenden
Quartiere, wo nur eine offene Bauweise
zulässig ist, nur die Hälfte bezahlt wird. Wesentliche
Unterschiede finden sich selbst bei Grundstüchen, die nur
wenige Schritte auseinanderliegen, weil der Vermieter
des Grund und Bodens die zulässige Ausnutzung aus
den baugesetzlichen Bestimmungen herleitet und danach
den Wert der Baustelle berechnet.“)
Selbstverständlich findet das Bestreben, für die unbemittelte
Bevölkerung billige Wohnungen zu beschaffen,
eine Grenze in den tatsächlichen Verhältnissen, die in den
größeren Städten und Industrieorten hierfür besonders
ungünstig sind. Billige Wohnungen durch Preisgabe
wichtiger gesundheitlicher und sozialpolitischer
Anforderungen zu erzielen, würde für diese
Gemeinden durchaus heine weitsichtige und gesunde
Wohnungspolitik sein. Die Begründung führt hierzu
S. 49 aus: „Es wird heute allgemein geklagt über das
unablässige Zusammenströmen unbemittelter Volksmassen
nach den großen Städten, welches für diese eine wachsende
Quelle von Mißständen und Verlegenheiten wird, dem
platten Lande und den kleinen Städten aber die notwendigen
Arbeitskräfte entführt. Wenn nun infolge der
) vgl. auch den sehr bemerkenswerten Aufsatz von Baumeister
RKarlsruhe: „Bodenpreise und Bankosten in der
Wohnungsfrage“ im Techn. Gemeindeblatt 1901 S. 225 ff.