730 A. Friedens-Lazarethe.
Heimath oder dem selbstgewählten künftigen Aufenthaltsorte unterwegs
erkranken (in diesem letzteren Falle werden sie nur auf kurze Zeit
kostenfrei in die Militär-Lazarethe aufgenommen);
Anmerkung. Wegen des, solchen Individuen in dem Falle, dass sie sich
zur Zeit des Ausscheidens aus dem Verbande der Invaliden-Kompagnie ete. Krankheits
balber im Lazareth befinden sollten, nach ihrer Genesung für den Marsch nach ihrer
Heimsth oder dem selbstgowählten künftigen Anfenthaltsorte vom Lazareth zu zahlenden
Reisegeldes etc. siehe $. .
h) Rekruten, welche bereits zum Militär-Verbande gehören und sich
auf dem Marsche zu ihrem designirten Truppentheile befinden; ferner
solche, welche zur wirklichen Einstellung vorschriftsmässig bestimmt
sind und zur vorgeschriebenen Zeit dieser Einstellung an vorübergehenden,
besonders an ansteckenden Krankheiten, z. B. Krätze ete.
leiden; desgleichen auch diejenigen Rekruten, welche nach ihrer Einstellung
als dienstunbrauchbar befunden sind und demnächst in ihre Heimath
entlassen werden, falls sie auf dem Marsche dorthin erkranken;
Anmerkung. Der Erreichung der Absicht: „sich durch Belbstverstümmelungen,
simulirte Krankheiten, oder Ähnliche hinterlistige Handlungen dem Militäirdienste zu antziehen“,
stehen zwar die Verordnungen in deu Allerh. Kabinets-Ordres vom 3. Norember
1824 und 21. März 1829, uud namentlich das mittelst der ersteren genehmigte Regulativ
über das in solchen Fällen zu beobachtende Vorfahren entgegen. Wonn aber
dessenungeachtet Individuen, welche nach den bestehenden Bestimmungen zur Aushebung
gelangen würden, sich durch dergleichen Handlungen dem Militäirdionste zu entziehen
suchen, oder dessen verdächtig sind, so werden auch diese, insoweit die
digungen gebeilt werden können oder wenn die betreffenden Individuen nur Simulanten
zu swin scheinen, zur Heilung und resp. Beobachtung in die Militär-Lazarethe aufgenommen
und, je nachdem sie haben wiederhergestellt werden können, demnlichst bei
einem Truppentheil oder bei einer Arbeiter-Abtheilang eingestellt.
i) kranke Frauen altverheirstheter, d. h. solcher Gemeinen, Spielleute,
Kurschmiede und Unterofficiere bis zum Feldwebel und Wachtmeister
aufwärts, sowohl des stehenden Heeres, als der Invaliden-Kompagnien,
welche sich vor dem f. Januar 1810 verheirathet haben, wenn
sie wegen einer ansteckenden Krankheit vom Manne getrennt werden
müssen, in den Quartieren die nöthige Pflege ihnen gebricht und die Hülfe
des Lazarethfonds durchaus nöthig ist. Dasselbe gilt von denjenigen
Frauen der Stamm-Mannschaften der Landwehr, jedoch excl. der Feldwebel
und Wachtmeister, deren Männer seit der ersten Organisation der
Landwehr im Jahre 1816 eingestellt sind, vor dem 16. Januar 1818 verbeirathet
waren und bei Nachsuchung der Trauscheine auf Staatsbeneficien
für ihre Familien nicht Verzicht geleistet haben.
b) gegen Bezahlung von 7 Sgr. pro Tag.
. 144. Ein unbedingtes Anrecht auf Aufnahme in die Militär-Friedens-Lazarethe
und damit verbundene Behandlung und Verpflegung
gegen Entrichtung des auf 7 Ser. pro Tag festgesetzten Durchschnittskosten-Betrages
haben in Erkrankungsfällen:
a) Die Unter-Aerzte der Armee.
Zusatz Nachdem die Unterärzte seit 1939 ein den Assistenz-Aerzten gleiches
Gehait beziehen, baben sie in mehreren Fällen für ihre Verpflegung im Lazareth auch
schon 10 Sgr. pro Ta zahlen müssen. (Erlass des Chefs des Militäir-Medicinal- Wesens
vom 3. December 1861.)
Die Arznei-Verpflegung ist unentgeltlich.
b) Die auf ein Jahr dienenden Freiwilligen, sie mögen ihre Dienstpflicht
mit der Waffe, oder als Aerzte, Pharmaceuten oder Kurschmiede
ablösen, insofern sie nicht etwa Armuths halber Sold beziehen, in welchem
letzteren Falle dieselben nach $. 143 ad 1 kostenfrei in die Militär-Lazarethe
aufgenommen werden. Kranke einjährige Freiwillige erhalten,