128 Relchsgerischtliche Entscheldungen.
des Reichsgerichts Bd. 10 S. 386 ff.). Als eine Verhandlung
im Sinne des § 299 kann nun ein Vertagungsantrag
und die Verhandlung über diesen Antrag nicht
angesehen werden. Hier hat der Kläger aber außerdem
nach der angeordneten Beweiserhebung einen neuen Beweisantrag
gestellt. Dieser Antrag bezog sich unmittelbar
auf den Gegenstand des Rechtsstreits. Er konnte nicht
begründet werden, ohne daß auf die unter den Parteien
schwebenden Streitfragen eingegangen oder dieselben als
bekannt aus der früheren Verhandlung unterstellt wurden.
Daher muß in diesem Antrage eine Verhandlung im
Sinne der §5 298, 299 CPO. erblickt werden. Demgegenüber
wird von der Revision betont, daß von dem
Kläger ein Antrag zur Sache, wie derselbe nach § 128
CPOD. erforderlich gewesen, nicht gestellt worden sei. Die
Verhandlung vom 1. März 1893 hat vor demselben
Richter stattgefunden, vor welchem die Sache früher verhandelt
war. In der früheren Verhandlung hatte der
Kläger seinen Antrag gestellt. Der § 128 bestimmt nicht,
daß auch eine vor demselben Richter stattfindende Fortsetzung
der Verhandlung dadurch eingeleitet werde, daß
die Parteien ihre Anträge stellen. Die ausdrückliche
Wiederholung der Anträge kann vielmehr unterbleiben,
wenn die Richter sich derselben aus der früheren Verhandlung
erinnern. Danach kann es jedenfalls in einem
solchen Falle für die Frage, ob eine Partei im Sinne
der §5 298, 299 verhandelt habe, nicht entscheidend sein,
daß sie den Antrag in der Sache selbst nicht wiederholt
hat. . .. VI. Civilsenat 126/93. Urtheil vom 13. Juli
1893.
Redakteur: Dr. Julius v. Standinger in München.
Verlag: Falm & Ende (Cark Ense) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.