Contents : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1861. (27)

(609  )

Schema  für  die  Ladung.
Nachdem

N.  N.  in  N.  N.
gegen  «

N.  N.  in  N.  N.
wegen
eine  gütliche  und  kostenfreie  Vermittelung  beantragt  hat  und  hierzu

der
angesetzt  worden  ist,  so  wird

N.  N.  in  N.  N.
hierdurch  geladen,  an  diesem  Tage  .  .  .  .mittags  um  .  .  Uhr  an  hiesiger  Gerichtsstelle  zu  er—

scheinen,  die  etwa  in  seinem  Besitze  befindlichen,  den  Gegenstand  betreffenden  Urkunden  mit
anher  zu  bringen  und  der  weiteren  Verhandlung  sich  zu  gewärtigen.

Im  Falle  des  ungehorsamen  Außenbleibens  sind  .  .  .  Thaler  Strafe,  und  wenn  der
Gegentheil  erscheint,  auf  Verlangen  die  gesetzliche  Versäumnißentschädigung  für  diesen,  sowie
die  Botenlöhne  und  Bestellgebühren  zu  entrichten.  Für  jetzt  ist  der  Bote  vom  Antragsteller
zu  lohnen.

N.  N.,  am
u.  s.  w.
(folgt  die  Unterschrift.)

 

 

Letzte  Absendung:  am  18ten  Januar  1862.