Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1909. (43)

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C.
Amtliche  Prüfung  der  Gefäße.

(1)  Neue  Gefäße  aus  Schweißeisen,  Flußeisen,  Gußstahl  oder  Kupfer  müssen  vor  ihrer
Verwendung  von  einem  durch  die  zuständige  Behörde  ermächtigten  Sachverständigen  auf  Beschaffenheit
  des  Materials  und  Herstellungsart  geprüft  (B)  sowie  einer  Wasserdruckprobe
unterzogen  werden.  Gefäße  für  Azetylenlösungen  sind  vor  der  Verwendung  auch  auf  die
Beschaffenheit  der  porösen  Masse  und  die  zulässige  Füllung  mit  dem  Lösungsmittel  (siehe  A c)
zu  prüfen.  Die  Wasserdruckproben  müssen  an  jedem  Gefäße,  die  anderen  Prüfungen  mindestens
an  einem  von  je  200  Gefäßen  vorgenommen  werden.  Flaschen  (sogenannte  Bomben)  sind
vor  der  Prüfung  sorgfältig  auszuglühen.

(2)  Der  bei  der  Wasserdruckprobe  anzuwendende  innere  Druck  muß:

a)  bei  dem  in  Azeton  gelösten  und  in  porösen  Massen  aufgesaugten
Azetylen  (Ziffer  2)  mindestens  40  Atmosphären  betragen,  bei  den  übrigen  verdichteten
  Gasen  um  50  Prozent  höher  sein  als  der  Füllungsdruck,  diesen  aber
mindestens  um  5  Atmosphären  übersteigen;

b)  bei  den  verflüssigten  Gasen  der  Ziffern  5  und  6  betragen:

bei  Kohlensäure ...  190  Atmosphären,

〃  Stickoxydul ...  180〃  ,
〃   Ammoniak ...  30  〃,
〃  Chlor  ...            22  〃,
〃  schwefliger  Säure ...  12  〃,
〃  Chlorkohlenoxyd ...  30  〃,
〃  Chlormethyl  ...  16  〃,
〃  Chloräthyl  ...  12〃.

(3)  Die  Druckprobe  ist  zu  wiederholen:
a)  alle  2  Jahre  bei  den  Gefäßen  für  Chlor,  schweflige  Säure,  Chlorkohlen.
oxyd,  Chlormethyl  und  Chloräthyl;

b)  alle  5  Jahre  bei  den  Gefäßen  für  die  übrigen  Gase.

Bei  der  wiederholten  Prüfung  ist  es  nicht  erforderlich,  die  Gefäße  auszuglühen.

Einer  Wiederholung  der  Prüfung  bedarf  es  nicht  bei  Gefäßen  für  Stoffe  der  Ziffer  2.
Bei  diesen  Gefäßen  sind  nach  5  jähriger  Benutzung  herausgreifende  Prüfungen  anzustellen,
wobei  ½  Prozent  der  jährlich  beschafften  Gefäße,  mindestens  jedoch  1  Gefäß,  bereit  zu  stellen
ist.  Von  diesen  Gefäßen  muß  der  Sachverständige  eine  ihm  angemessen  scheinende  Anzahl
auf  Festigkeit  und  Abnutzung  sowie  auf  Beschaffenheit  der  porösen  Masse  prüfen.

(4)  Bei  den  Druckproben  müssen  Einrichtungen  vorhanden  sein,  die  ermöglichen,  den
Druck  stoßfrei  zu  steigern.  Die  Gefäße  müssen  den  Probedruck  aushalten,  ohne  die  Form
dauernd  zu  ändern  oder  undicht  zu  werden.

D.
Ausstattung  der  Gefäße  (Ventile,  Vermerke).
(1)  Die  Gefäße  für  Stoffe  der  Ziffern  1  bis  6  müssen  mit  mindestens  einem  Ventile
zum  Füllen  und  Entleeren  versehen  sein.  Bei  Azetylenlösungen  (Ziffer  2)  dürfen  die  mit
dem  Gase  in  Berührung  kommenden  Teile  der  Ventile  nicht  aus  Kupfer  hergestellt  sein.  Bei