Metadata : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

8  30.  Kreishauptmannschaft  und  Amtshauptmannschaft.  257

 

einzelnen  Fall  veranlassen.20)  Endlich  hat  die  Verf.-Urk.  K  41  Abs.  4  dem  Könige  freigestellt,
  sich  durch  Erweiterung  des  Gesamtministeriums  einen  Staatsrat  zu  bilden.
Auch  hier  liegt  es  von  vornherein  im  Belieben  des  Königs,  noch  andere  Männer  zu  den
Beratungen  der  Minister  zuzuziehen.  Das  Besondere  des  Staatsrates  ist  nur,  daß  er  eine
ständige  Einrichtung  ist  mit  auf  die  Dauer  vom  König  ernannten  Mitgliedern;  er  hat
denn  auch  seinen  Etat.  Die  Verordnung  wegen  Errichtung  des  Staatsrates  vom  16.  Nov.
1831  bestimmte  zuerst  das  Nähere;  sie  wurde  ersetzt  durch  Verordnung  vom  29.  Mai  1855.

Danach  setzt  sich  der  Staatsrat  zusammen:

—  aus  sämtlichen  Ministern;

—  den  vom  Könige  dazu  bestimmten  volljährigen  Prinzen  des  Königlichen  Hauses;

—  den  sonst  vom  Könige  verordneten  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern;
die  letzteren  sind  bestimmt,  nur  für  gewisse  Arten  von  Angelegenheiten,  für  welche  sie  als
besonders  sachverständig  gelten,  zugezogen  zu  werden.1)  Der  König  ernennt  den  Präsidenten,
  der  dadurch  Mitglied  wird,  wenn  er  es  nicht  schon  ist.

Der  König  kann  für  einzelne  Fälle  die  Zuziehung  auch  noch  anderer  Männer  befehlen.

Die  von  auswärts  kommenden  Mitglieder  werden  für  den  Aufwand  entschädigt.  Die
Mitgliedschaft  ist  kein  Amtj  sie  ist  mit  keiner  entsprechenden  Dienstpflicht  verbunden.)
Die  Minister,  selbstverständlich,  befinden  sich  auch  hierbei  in  Erfüllung  ihrer  dienstlichen
Aufgabe  und  sind  verantwortlich  für  die  Art,  wie  sie  das  machen.

Der  König  ist  von  den  Plenarsitzungen  jedesmal  zu  benachrichtigen,  um,  wenn  er  es
für  gut  findet,  beizuwohnen.

§  36.  Kreishauptmannschaft  und  Amtshauptmannschaft.  Die  Verordnung  wegen
Errichtung  von  Kreis  direktionen  vom  6.  April  1835  hatte  beabsichtigt,  den
Schwerpunkt  der  laufenden  Verwaltung  in  diese  Behörden  zu  verlegen.  Daher  sorgte  sie
für  ihre  reichliche  Besetzung  (§  14),  forderte  „kollegialische  Geschäftsbehandlung"  für  alle
wichtigeren  Sachen  (§+  17)  und  brachte  die  Amtshauptleute  in  ein  eigentümliches  Abhängigkeitsverhältnis:
  sie  sind  „delegierte  Mitglieder“  der  Kreisdirektion,  können  zu  den  Beratungen
  zugezogen  werden  und  haben  dann  Stimmrecht  (5  22).

Das  Org.-Ges.  vom  21.  April  1873  bewegt  sich  in  der  entgegengesetzten  Richtung.
Während  es  die  Amtshauptmannschaft  geradezu  das  ordentliche  „erstinstanzliche  Organ
der  Landesverwaltung“"  nennt,  zuständig  als  solches  in  allen  Angelegenheiten,  für  die
keine  andere  Zuständigkeit  bestimmt  ist  (5  6  Ziff.  1),  sind  ihm  die  Kreishauptmannschaften
in  erster  Linie  nur  „die  unmittelbar  delegierten  Organe  der  Staatsregierung  für  die

20)  Verord.  vom  7.  Nov.  1831  F  4  G  Ziff.  8.  Nur  in  diesem  Falle  spricht  das  Kollegium  selbst.
Kollegialische  Verfassung  „in  dem  Sinne,  daß  sie  kollegialisch  beraten“,  die  Entscheidung  aber
„regelmäßig  nicht  durch  Abstimmung  erfolgt“  (G.  Meyer-Anschütz,  Staats-R.  S.  361
Note  3),  bedeutet,  daß  das  Kollegium  als  solches  nicht  in  Betracht  kommt.

21)  Der  Verord.  vom  29.  Mai  1855,  veränderte  Einrichtungen  betr.,  ist  eine  „Anfuge“
beigegeben,  enthaltend  den  damaligen  Personalbestand  des  Staatsrates.  Außer  zwei  Prinzen
und  den  Ministern  sind  als  ordentliche  Mitglieder  11  höhere  Beamte  angeführt;  dazu  als  außerordentliche
  Mitglieder  a)  für  Militärangelegenheiten:  3  hohe  Offiziere;  b)  für  Angelegenheiten
des  Kultus=  und  öffentlichen  Unterrichts:  der  apostolische  Vikar  und  ein  Geheimer  Kirchen=  und
Schulratzc)  für  Angelegenheiten  des  Handels  und  der  Gewerbe:  ein  Staatsminister  a.  D.  —  Das
wird  wohl  als  vorbildliche  Zusammensetzung  gelten  können.

22)  Verord.  vom  29.  Mai  1855  K+  3:  „Der  Beisitz  im  Staatsrate  ist  mit  einem  besonderen
Rang  und  einer  Besoldung  nicht  verbunden.“  Deshalb  könnte  es  sich  gleichwohl  um  ein  Ehrenamt
handeln.  Aber  es  ist  hier  mit  Absicht  alles  vermieden,  was  irgendwie  nach  Pflicht  und  Rechtszwang
  aussähe.  Ohne  Rechtspflichten  gibt  es  kein  Amt.

Otto  Mayer,  Sächsisches  Staatsrecht.  17