Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land=  u.  forstwirthschaftlichen  Betrieben  beschäftigten  Personen.  421

Zustellungen.

d  §.  132.  Zustellungen  welche  den  Lauf  von  Fristen  bedingen,  erfolgen
Krch  die  Post  mittelst  eingeschriebenen  Briefes.  Der  Beweis  der  Zustellung
ann  auch  durch  behördliche  Beglaubigung  geführt  werden.

B.  Krankenversicherung.

wi  133.  Werden  durch  die  Landesgesesgebung  in  der  Land=  oder  Forstferrt
  schaft  gegen  Gehalt  oder  Lohn  beschäftigte  Personen  der  Krankenver-1rungsptict
  nach  Maßgabe  des  Krankenversicherungs-Gesetzes  vom  15.  Juni
5ssS  (R.  G.  Bl.  S.  73)  unterworfen  ),  so  findet  letzteres  Gesetz  mit  den  aus
Dn  ##.  134  bis  142  dieses  Gesetzes  sich  ergebenden  Aenderungen  Anwendung.
asselbe  gilt,  wenn  durch  statutarische  Bestimmungen  auf  Grund  des  §.  2
*  Krankenversicherungs-Gesetzes  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  8.  1  des
esteren  auf  solche  Personen  erstreckt  wird.
be  .  134:).  —  —  —  Gemeinden  oder  weitere  Kommunalverbände  können
de  dem  Erlasse  statutarischer  Bestimmungen  über  die  Krankenversicherung  landand
  forstwirthschaftlicher  Arbeiter  beschließen,  daß  diese  Bestimmungen  auch
füf  außerhalb  des  Kommunalbezirks  liegende  Theile  solcher  Betriebe  sich  erneccken
  sollen,  deren  Sitz  innerhalb  des  Bezirks  der  Gemeinde  oder  des
krere  Kommunalverbandes  belegen  ist.
1352).

85  136.  Personen,  welche  erweislich  mindestens  für  dreizehn  Wochen  nach
er  rkrankung  dem  Arbeitgeber  gegenüber  einen  Rechtsanspruch  auf  eine  den
glsttimmungen  des  §.  6  des  Krankenversicherungs-Gesetzes  entsprechende  oder
deeichwerthige  Unterstützung  haben,  sind  auf  den  Antrag  des  Arbeitgebers  von
ni  Versicherungspflicht  zu  befreien,  sofern  die  Leistungsfähigkeit  desselben  gegend

  gesichert  ist.
sich  Ueber  den  Antrag  entscheidet  die  Vewaltung  der  Gemeinde-Krankenverngeung
  oder  der  Vorstand  der  Krankenkasse,  welcher  die  zu  befreiende  Person
oren  würde.
ra  Wird  die  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitgebers  beanstandet,  so  ist  der  An—

9  an  die  Aufsichtsbehörde  zur  Entscheidung  abzugeben.
erz  Die  Entscheidung  über  den  Befreiungsantrag  ist  den  Betheiligten  zu
buffnen  und  vorläufig  vollstreckkar.  Gegen  dieselbe  steht  jedem  Betheiligten

nen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu.
Bee  Die  Befreiung  gilt  für  die  Dauer  des  Arbeitsvertrages.  Sie  hört  vor

ndigung  desselben  auf:
nicht  wenn  dies  von  der  im  Abs.  2  bezeichneten  Aufsichtsbehörde  wegen
wege  „Venügender  Leistungsfähigkeit  des  Arbeitgebers  —  sei  es  von  Amtsodbben,
  sei  es  auf  Vorschlag  der  Verwaltung  der  Gemeinde-Krankenversicherung
des  Vorstandes  der  Krankenkasse  —  angeordnet  wird,
aumcid  cpenn  der  Arbeitgeber  die  befreite  Person  zur  Krankenversicherung
Erkrte  Anmeldung  ist  im  Falle  einer  zur  Zeit  derselben  bereits  eingetretenen
ankung  ohne  rechtliche  Wirkung.
von  Insoweit  einer  nach  Abs.  1  befreiten  Person  im  Falle  der  Erkrankung
sicher  dem  Arbeitgeber  eine  den  Bestimmungen  des  8.  6  des  Krankenverwird
  Ungs-Geseszes  entsprechende  oder  gleichwerthige  Unterstützung  nicht  gewährt
o  ruogst  dieselbe  auf  Antrag  von  der  betreffenden  Gemeinde-Krankenversicherung
don  !r  rankenkasse  zu  gewähren.  Die  hiernach  gemachten  Aufwendungen  sind

Sm  Arbeitgeber  zu  ersetzen.
rankztreitigkeiten  über  Unterstützungsansprüche,  welche  gegen  die  Gemeindeentstekenversicherung
  oder  Krankenkasse  auf  Grund  des  vorstehenden  Absatzes
ben,  werden  nach  Maßgabe  des  §.  12  Abs.  1,  Streitigkeiten  über  Ersatz-)
  In  Preußen  nicht  geschehen
Bl.  2  §.  134  Abs.  1  unde  §.  135  sind  durch  Art.  32  Ges.  10.  April  1892  (R.  G.

.  3379),  betr.  Abänderung  des  Krankenvers.  Ges.  außer  Kraft  gesetzt  worden.