Metadata : Modernes Fürstenrecht

426  $  51.  Der  Thronanfall.

burg-Lippe  durch  besondere  Organe,  sonst  nur  durch  besonderes
Verfassungsgesetz  zu  geschehen  vermag.  In  Meiningen  erfordert
die  Volljährigkeitserklärung  die  Zustimmung  des  an  Jahren
ältesten  regierenden  Herru  des  sächsischen  Gesamthauses,  in
Altenburg  geschieht  sie  durch  diesen  unter  Zustimmung  von
Regent  und  Vormund.  In  Reuß  &.  L.  geschieht  sie  dureh
den  Vormund  unter  Zustimmung  des  regierenden  Fürsten  von
Reuß  j.  L.,  also  des  Regenten.  In  Meiningen  vollzieht  sie  der
RegierungsverweseruntergenannterZustimmung.  Vgl.  @g.  Meyer
8  92.8.  249.

c)  In  allen  übrigen  Staaten  gilt  mangels  abweichender
Observanz  obiges  Recht,  also  in  Baden,  Hessen,  Weimar,
Anhalt,  Rudolstadt,  Lippe.

UI  A.  Im  Gegensatz  zum  Thronfolgeverzicht  vor  Anfall,
ist  es  im  allgemeinen  zutreffend,  daß  Thronverzicht  nach  Anfall,
also  nach  Erwerb,  aber  vor  Antritt  nicht  nur  zugunsten  einer
bestimmten  Person,  ’auf  Zeit,  Bedingung  oder  Widerruf,  erfolgen
  kann.  Der  Grund  hierfür  ıst  der,  daß  hier  im  Gegensatz
  zur  Verzichtleistung  vor  Anfall  bereits  ein  Übergang  der
Krone  auf  einen  anderen  kraft  Gesetzes  eingetreten  und  demgemäß
  ein  Throninnehabungsrecht  eines  Nachmannes  bereits
entstanden  ist.  Die  Zulässigkeit  von  Widerruf  u.  s.  w.  würde
daher  Rechte  Dritter  verletzen.

B.  1.  Allein  damit  ist  auch  bereits  angedeutet,  auf  welchem
Wege  trotzdem  die  ausgeschlagene  Krone  doch  noch  gewonnen
zu  werden  vermag.  Einseitiger  Widerruf  und  einseitiger  Vorbehalt
  ist  grundsätzlich  unmöglich,  dagegen  wohl  veriragsmä/sig
  vom  Nachmanne  eingeräumter  rechtlich  zulässig.  Wie
der  Thronanwärter  vor  Thronerwerb  im  Range  ausweichen
kann,  so  kann  er  es  auch  nach  Antritt  der  Krone,  soweit
dadurch  nicht  Rechte  Dritter  verletzt  werden.  Indem  die
Haus-  und  Staatsrechtsordnungen  die  Krone  dem  Gedanken
des  Erbrechtes  unterstellen,  gestatten  sie  eine  Disposition
der  Parteien  hierüber,  selbstverständlich  nur  innerhalb  der
Schranken  des  Grundsatzes  der  Lineal-  und  der  Primogeniturfolge.
  Solange  die  Disposition  der  Parteien  nicht  die  Folge
hat,  daß  wider  Willen  der  älteren  Linie  und  des  Älteren  in
der  Linie  die  jüngere  Linie  und  der  Jüngere  in  der  Linie  vor