Full text : Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

46  Grundzüge  der  Verfassungsgeschichte.  87

Verfassung  in  der  Erfüllung  ihrer  bundesmäßigen  Verpflichtungen  eine
Hinderung  oder  Beschränkung  erfahren.

Gleichwohl  ruhte  die  Verfassungsfrage  in  Preußen  noch  mehrere
Jahre,  und  erst  am  5.  Juni  1823  erschien  das  allgemeine  Gesetz
wegen  Anordnung  der  Provinzialstände,  womit  die  Ausführung  der
vielfach  verheißenen  landständischen  Verfassung  beginnt.  Nach  diesem
Gesetze  sollten  Provinzialstände  „im  Geiste  der  älteren  deutschen  Verfassung“
  eingeführt  werden,  wic  solche  die  Eigentümlichkeit  des  Staates
und  das  wahre  Bedürfnis  der  Zeit  ersordern.  Das  Grundeigentum
wurde  für  eine  Bedingung  jeder  Standschaft  erklärt,  die  Provinzialstände
  für  das  gesetzmäßige  Organ  der  verschiedenen  Stände  der  Untertanen
  in  jeder  Provinz.  Der  Geschäftskreis  der  Provinzialstände  erfuhr
  eine  Feststellung  dahin,  daß  ihnen  1.  die  Gesetzentwürse,  welche
allein  die  Provinz  angiugen;  2.  solange  keinc  allgemeinen  ständischen
Versammlungen  stattfänden,  die  Entwürfc  solcher  allgemeinen  Gesetze,
welche  Veränderungen  in  Personen=  und  Eigentumsrechten  und  in
den  Stenern  zum  Gegenstande  hätten,  soweit  sie  die  Provinz  beträsen,
  zur  Beratung  vorgelegt  werden  sollten;  3.  daß  sie  Bitten
und  Beschwerden,  welche  auf  das  spezielle  Wohl  und  Interesse  der
ganzen  Provinz  oder  eines  Teiles  derselben  Bezug  hätten,  an  den
König  befördern  könnten;  4.  daß  endlich  die  Kommnnalverwaltung  der
Provinz  ihren  Beschlüssen  vorbehaltlich  der  königlichen  Genehmigung
und  Aussicht  überlassen  werden  sollte.

Eine  Reihe  provinzieller  Gesetze  bestimmte  demnächst  die  Zusammensetzung
  der  einzelnen  Provinziallandtage.  Den  ersten  Stand
bildeten  in  der  Regel  die  ehemals  Reichsunmittelbaren  und  Standesherren,
  welche  Virilstimmen  hatten,  den  zweiten  die  Abgecordneten  der
Ritterschaft,  d.  h.  der  Rittergutsbesitzer,  der  in  den  westlichen  Provinzen
  ebensoviele  Abgeordnete  wie  der  Stand  der  Städte  und  der
der  Landgemeinden,  in  den  östlichen  Provinzen  dagegen  durchschnittlich
ebensoviele  wic  die  beiden  letzten  Stände  zusammen  hatten.

Gegen  die  Feststellung  der  Zuständigkeit  der  Provinzialstände  war
nichts  einzuwenden.  Bedenken  mußte  dagegen  die  Art  ihrer  Zusammensetzung
  erregen,  wenn  auch  anzuerkennen  ist,  daß  diese  in  keiner
Weise  mit  den  früheren  königlichen  Zusicherungen  im  Widerspruche
stand.  Es  macht  sich  in  diesen  Gesetzen  unverkennbar  der  wiedererwachende
  Einfluß  des  Großgrundbesitzes  geltend.  Nicht  darin  bestand
der  Fehler,  daß  man  die  Vertretungen  nach  Besitzmassen  zusammen-