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fl) Nicht handhabungssichere (d. h. den Bedingungen der
1. Gruppe a) nicht entsprechende) Ammoniaksalpetersprengstoffe,
soweit sie in keiner Beziehung gefährlicher sind als Gelatinedyonamit.
Sie dürfen keine Chlorate enthalten und müssen
aus einer zu ihrer Herstellung berechtigten deutschen oder aus einer
zum Versand auf deutschen Bahnen besonders ermächtigten ausländischen
Fabrik herstammen.
Hierzu gehört insbesondere:
Lignosit II (Gemenge von Ammoniaksalpeter, von Kalisalpeter,
von höchstens 10 Prozent Kollodiumwolle, von Bauxit oder Alkalichloriden
oder anderen neutralen, beständigen Alkalisalzen).
g) Proben anderer, neuer Sprengstoffe bis zum Gewichte von
15 kg, bei Aufgabe an amtlich anerkannte Prüfungsstellen zur
Untersuchung, soweit sie nicht gefährlicher sind als Sprenggelatine
oder Gurdynamit (vergleiche jedoch Seite 55, Eingang der Beförderungsvorschristen).
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Prüfung
der Sprengstoffe trifft das Reichs-Eisenbahnamt.
B. Schießmittel.
1. Gruppe. Schießmittel, die in unbeschränkten Mengen als Stückgut befördert
werden dürfen, und zwar:
Rauchschwache gelatinierte Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige
Nitrozellulosepulver — auch in Form von Kartuschen —,
soweit sie nachstehen den Anforderungen entsprechen:
(1) Die verwendete Nitrozellulose muß von bester Beschaffenheit
sein und folgenden Stabilitätsbedingungen?) genügen:
a) Die Abspaltung von Stickoxyd während einer zweistündigen
Erhitzung auf 132° darf für 1 g Nitrozellulose
nicht mehr als 3 ccm betragen;
b) die Verpuffungstemperatur der Nitrozellulose muß über
180 % liegen.
(2) Das verwendete Nitroglyzerin muß von bester Beschaffenheit,
insbesondere völlig säurefrei sein.
(3) Das fertige Pulver muß gelatiniert sein und folgenden
Anforderungen entsprechen:
a) Nitrozellulosepulber müssen eine Verpuffungstemperatur
von mindestens 170°5 haben und bei der Stabilitätsprüfung
mindestens 1 Stunde auf 132° erhitzt werden können
ohne deutlich erkennbare gelbrote Dämpfe abzuspalten;
b) Nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver müssen eine Verpuffungstemperatur
von mindestens 160° haben und bei
der Stabilitätsprüfung mindestens 1½ Stunden auf 120°
erhitzt werden können, ohne deutlich erkennbare gelbrote
Dämpfe abzuspalten.
(4) Nitrozellulosepulver und nitroglyzerinhaltige Nitrozellulosepulver
dürfen bei der Trauzlschen Bleiblockprobe im Vergleiche mit einem
nitroglyzerinhaltigen Nitrozellulose-Würfelpulver von 2 mm Seitenlänge
(aus 60 Prozent Nitrozellulose [12 Prozent Stickstoffgehalt!
und 40 Prozent Nitroglyzerin bestehend) eine höchstens 10 Prozent
stärkere Ausbauchung ergeben als dieses.
(5) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei
Prüfung der Pulver und ihrer Ausgangsstoffe trifft das
Reichs-Eisenbahnamt.
*) Die Vorschriften unter a) und b) gelten nicht für die vor dem
23. Juni 1906 hergestellten Pulver.