Full text : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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fl)  Nicht  handhabungssichere  (d.  h.  den  Bedingungen  der

1.  Gruppe  a)  nicht  entsprechende)  Ammoniaksalpetersprengstoffe,

  soweit  sie  in  keiner  Beziehung  gefährlicher  sind  als  Gelatinedyonamit.

  Sie  dürfen  keine  Chlorate  enthalten  und  müssen
aus  einer  zu  ihrer  Herstellung  berechtigten  deutschen  oder  aus  einer
zum  Versand  auf  deutschen  Bahnen  besonders  ermächtigten  ausländischen
  Fabrik  herstammen.

Hierzu  gehört  insbesondere:

Lignosit  II  (Gemenge  von  Ammoniaksalpeter,  von  Kalisalpeter,
von  höchstens  10  Prozent  Kollodiumwolle,  von  Bauxit  oder  Alkalichloriden
  oder  anderen  neutralen,  beständigen  Alkalisalzen).

g)  Proben  anderer,  neuer  Sprengstoffe  bis  zum  Gewichte  von

15  kg,  bei  Aufgabe  an  amtlich  anerkannte  Prüfungsstellen  zur

Untersuchung,  soweit  sie  nicht  gefährlicher  sind  als  Sprenggelatine

oder  Gurdynamit  (vergleiche  jedoch  Seite  55,  Eingang  der  Beförderungsvorschristen).


Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung
  der  Sprengstoffe  trifft  das  Reichs-Eisenbahnamt.

B.  Schießmittel.

1.  Gruppe.  Schießmittel,  die  in  unbeschränkten  Mengen  als  Stückgut  befördert
werden  dürfen,  und  zwar:

Rauchschwache  gelatinierte  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige
  Nitrozellulosepulver  —  auch  in  Form  von  Kartuschen  —,
soweit  sie  nachstehen  den  Anforderungen  entsprechen:

(1)  Die  verwendete  Nitrozellulose  muß  von  bester  Beschaffenheit
sein  und  folgenden  Stabilitätsbedingungen?)  genügen:

a)  Die  Abspaltung  von  Stickoxyd  während  einer  zweistündigen
  Erhitzung  auf  132°  darf  für  1  g  Nitrozellulose
nicht  mehr  als  3  ccm  betragen;

b)  die  Verpuffungstemperatur  der  Nitrozellulose  muß  über
180  %  liegen.

(2)  Das  verwendete  Nitroglyzerin  muß  von  bester  Beschaffenheit,
insbesondere  völlig  säurefrei  sein.

(3)  Das  fertige  Pulver  muß  gelatiniert  sein  und  folgenden
Anforderungen  entsprechen:

a)  Nitrozellulosepulber  müssen  eine  Verpuffungstemperatur
von  mindestens  170°5  haben  und  bei  der  Stabilitätsprüfung
mindestens  1  Stunde  auf  132°  erhitzt  werden  können
ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote  Dämpfe  abzuspalten;

b)  Nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver  müssen  eine  Verpuffungstemperatur
  von  mindestens  160°  haben  und  bei
der  Stabilitätsprüfung  mindestens  1½  Stunden  auf  120°
erhitzt  werden  können,  ohne  deutlich  erkennbare  gelbrote
Dämpfe  abzuspalten.

(4)  Nitrozellulosepulver  und  nitroglyzerinhaltige  Nitrozellulosepulver
  dürfen  bei  der  Trauzlschen  Bleiblockprobe  im  Vergleiche  mit  einem
nitroglyzerinhaltigen  Nitrozellulose-Würfelpulver  von  2  mm  Seitenlänge
  (aus  60  Prozent  Nitrozellulose  [12  Prozent  Stickstoffgehalt!
und  40  Prozent  Nitroglyzerin  bestehend)  eine  höchstens  10  Prozent
stärkere  Ausbauchung  ergeben  als  dieses.

(5)  Die  näheren  Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei
Prüfung  der  Pulver  und  ihrer  Ausgangsstoffe  trifft  das
Reichs-Eisenbahnamt.

*)  Die  Vorschriften  unter  a)  und  b)  gelten  nicht  für  die  vor  dem
23.  Juni  1906  hergestellten  Pulver.