§ 1. Die für diese Ansiedler geforderten Bedin-
gungen sind dieselben wie für die landwirthschaftlichen
mit Ausnahme der sechsten des Art. 6, die durch
Erfahrung in dem Berrfe ersetzt wird, den sie aus-
üben wollen, was durch eine Prüfung bewiesen wird,
die sie in einer staatlichen Anstalt oder auf geeignet
befundene Art ablegen.
§ 2. Es wird ihnen freie Fahrt und die Unter-
siũtzung beim Einschiffen gewährt, wie den landwirth-
schaftlichen Ansiedlern, sie erhalten ein Wohnhaus,
Vertheidigungsgeräth und Werkzeuge für ihren Beruf,
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und eine
tägliche Unterstützung von 200 Reis während eines
Jahres, diese ausschließlich für das Familienhaupt.
§ 3. Sie sind verpflichtet, zehn Jahre in der
Kolonie zu bleiben, haben dann das Recht zu freier
Rückkehr nach dem Mutterlande für sich und ihre
Familien und haben dem Staate die erhaltenen Vor-
schüsse in Theilbeträgen unter denselben Bedingungen
wie die Ackerbauansiedler zurückzuzahlen.
Art. 17. Besondere Vortheile werden den An-
siedlern gewährt, die sich zu Ackerbaugenossenschaften
entweder zu gemeinschaftlicher Bewirthschaftung eines
Theiles oder aller den Gesellschaften gehörigen Grund-
stücke zusammenthun.
Einziger Paragraph. Die Satungen dieser Ge-
nossenschaften werden vom Gouverneur der Provinz
genehmigt.
Art. 18. Wenn die Genossenschaften, die sich bilden,
Hülfe oder Unterstützung des Staates nachsuchen, so
hängt die Genehmigung ihrer Satzungen von der
Regierung ab.
§ 1. Die Regierung kann ihnen mit Maschinen
und Ackerbaugeräthen, Vieh und Anderem zur schnelleren
und besseren Benutzung des Bodens dienen, den
Hülfsmitteln Unterstützung gewähren, wobei in die
Satzungen die Bestimmungen aufzunehmen sind, die
als Gegenleistung für die gewährte Hülfe am ge-
eignetsten erscheinen.
§ 2. Die Unterstützung oder Hülfe der Regierung
und die Thatsache der gemeinsamen Bewirthschaftung
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sie für jede Ansiedlerfamilie eine Entschädigung fest-
setzt, die nicht kleiner als 200 000 Reis sein darf.
Art. 20. In alle Konzessionen von mehr als
1000 ha Fläche ist eine Verpflichtung aufzunehmen,
daß auf je 1000 ha der Konzession fünf portugiesische
Ansiedlerfamilien Niederlassungen erhalten müssen,
der Konzessionär hat den Ansiedlern Grundstücke, ein
Wohnhaus, Arbeitsgeräthe und Hausrath nach dieser
Vorschrift zu liesern; die Beförderung bis zum Orte
der Konzession erfolgt für Rechnung des Staates.
Einziger Paragraph. Der Konzessionär hat das
Recht, von den Ansiedlern in den Fristen und zu
den Bedingungen dieses Gesetzes die Ausgaben zu
sordern, die durch die Ansiedlung und die gewährten
Unterstützungen entstanden sind.
Art. 21. Wenn wegen des Klimas oder aus
anderen von der Regierung als zulässig erachteten
Gründen die zur Ansiedlung von Ackerbauern ver-
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der Grundstücke entbinden weder den Staat noch die
Ansiedler von den in den betreffenden Verträgen auf-
geführten Verpflichtungen.
Art. 19. Die Regierung kann mit den bestehenden
Gesellschaften, die verpflichtet sind, Ansiedler in die
zu ihrem Betriebe bestimmten Gebiete zu befördern,
Verträge zur Bildung von Ackerbauansiedlungen nach
den Bestimmungen dieser Vorschrift abschließen, wobei
ihnen ausschließlich die Hülfe und Unterstützung ge-
währt wird, die den Verpflichtungen entspricht, die
sie durch diese Thatsache übernehmen und die nicht
in den Bestimmungen ihrer Konzessionen enthalten ist.
Einziger Paragraph. Wenn festgestellt wird, daß
in den Gebieten der genannten Gesellschaften keine
Gegenden vorhanden sind, die Bedingungen zur An-
legung von Ackerbauansiedlungen enthalten, so ist die
Regierung ermächtigt, die den Gesellschaften aufer-
legten Verpflichtungen rückgängig zu machen, indem
pflichteten Konzessionäre erkennen, daß sie diese Be-
stimmung nicht mit Vortheil für die Ansiedlung
erfüllen können, so kann die Regierung sie davon
entlasten, wenn sie dem Staate 200 000 Reis für
jede Familie zahlen, zu deren Uebernahme sie ver-
pflichtet waren.
Einziger Paragraph. Zur Ausführung dieses und
des vorigen Artikels wird je als Ansiedlersamilie ein
erwachsener Mann mit einer erwochsenen Frau an-
gesehen.
Art. 22. Die Regierung kann auf Staatsschiffen
oder auf Postdampfern, die den Gesellschaften ge-
hören, mit denen sie Verträge zur freien Beförderung
einer bestimmten Anzahl Ansiedler hat, denjenigen
Personen, die sich in den überseeischen Besitzungen
niederlassen wollen, unter den solgenden Bedingungen
Ueberfahrt gewähren: ·
1. Es wird nur denjenigen Auswanderern Ueber-
fahrt gewährt, die beweisen, daß sie die in Art. 16
§ 1 erwähnten Erfordernisse besitzen.
2. Es wird.keinem Auswanderer freie Ueberfahrt
gewährt, ohne vorgängigen Antrag der Gouverneure
der Provinz und deren Versicherung, daß sie dort
Verwendung haben, daher müssen Personen, Unter-
nehmungen oder Gesellschaften, die die Dienste be-
stimmter Arbeiter verwerthen wollen, ihre Gesuche
an die genannten Gouverneure ctichten.
3. Wenn es von den Gouverneuen so angegeben
wird, können diesen Ansiedlern Arbeitswerkzeuge für
ihren Beruf geliesert werden, die ihnen erst am Orte
ihrer Bestimmung zu übergeben sind; dabei haben
sie einen Vertrag zu unterschreiben, worin sie sich
zur Erstattung des Betrages oder zur Arbeit in einer
Staatsanstalt für eine gewisse Zeit verpflichten.
Art. 23. Die Familienhäupter der Ackerbau-
ansiedlungen können die Bewilligung freier Fahrt
nach der Ansiedlung für Personen beantragen, die
auf den betreffenden Grundstücken arbeiten wollen;
sie haben den Anträgen, die an den Gouverneur der
Provinz zu richten sind, ein vor der Verwaltungs-
behörde unterzeichnetes Schriftstück beizufügen, worin
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