Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

§ 1. Die für diese Ansiedler geforderten Bedin- 
gungen sind dieselben wie für die landwirthschaftlichen 
mit Ausnahme der sechsten des Art. 6, die durch 
Erfahrung in dem Berrfe ersetzt wird, den sie aus- 
üben wollen, was durch eine Prüfung bewiesen wird, 
die sie in einer staatlichen Anstalt oder auf geeignet 
befundene Art ablegen. 
§ 2. Es wird ihnen freie Fahrt und die Unter- 
siũtzung beim Einschiffen gewährt, wie den landwirth- 
schaftlichen Ansiedlern, sie erhalten ein Wohnhaus, 
Vertheidigungsgeräth und Werkzeuge für ihren Beruf, 
Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und eine 
tägliche Unterstützung von 200 Reis während eines 
Jahres, diese ausschließlich für das Familienhaupt. 
§ 3. Sie sind verpflichtet, zehn Jahre in der 
Kolonie zu bleiben, haben dann das Recht zu freier 
Rückkehr nach dem Mutterlande für sich und ihre 
Familien und haben dem Staate die erhaltenen Vor- 
schüsse in Theilbeträgen unter denselben Bedingungen 
wie die Ackerbauansiedler zurückzuzahlen. 
Art. 17. Besondere Vortheile werden den An- 
siedlern gewährt, die sich zu Ackerbaugenossenschaften 
entweder zu gemeinschaftlicher Bewirthschaftung eines 
Theiles oder aller den Gesellschaften gehörigen Grund- 
stücke zusammenthun. 
Einziger Paragraph. Die Satungen dieser Ge- 
nossenschaften werden vom Gouverneur der Provinz 
genehmigt. 
Art. 18. Wenn die Genossenschaften, die sich bilden, 
Hülfe oder Unterstützung des Staates nachsuchen, so 
hängt die Genehmigung ihrer Satzungen von der 
Regierung ab. 
§ 1. Die Regierung kann ihnen mit Maschinen 
und Ackerbaugeräthen, Vieh und Anderem zur schnelleren 
und besseren Benutzung des Bodens dienen, den 
Hülfsmitteln Unterstützung gewähren, wobei in die 
Satzungen die Bestimmungen aufzunehmen sind, die 
als Gegenleistung für die gewährte Hülfe am ge- 
eignetsten erscheinen. 
§ 2. Die Unterstützung oder Hülfe der Regierung 
und die Thatsache der gemeinsamen Bewirthschaftung 
253 
sie für jede Ansiedlerfamilie eine Entschädigung fest- 
setzt, die nicht kleiner als 200 000 Reis sein darf. 
Art. 20. In alle Konzessionen von mehr als 
1000 ha Fläche ist eine Verpflichtung aufzunehmen, 
daß auf je 1000 ha der Konzession fünf portugiesische 
Ansiedlerfamilien Niederlassungen erhalten müssen, 
der Konzessionär hat den Ansiedlern Grundstücke, ein 
Wohnhaus, Arbeitsgeräthe und Hausrath nach dieser 
Vorschrift zu liesern; die Beförderung bis zum Orte 
der Konzession erfolgt für Rechnung des Staates. 
Einziger Paragraph. Der Konzessionär hat das 
Recht, von den Ansiedlern in den Fristen und zu 
den Bedingungen dieses Gesetzes die Ausgaben zu 
sordern, die durch die Ansiedlung und die gewährten 
Unterstützungen entstanden sind. 
Art. 21. Wenn wegen des Klimas oder aus 
anderen von der Regierung als zulässig erachteten 
Gründen die zur Ansiedlung von Ackerbauern ver- 
–E — — — — — —„ — — 
I 
I 
l 
der Grundstücke entbinden weder den Staat noch die 
Ansiedler von den in den betreffenden Verträgen auf- 
geführten Verpflichtungen. 
Art. 19. Die Regierung kann mit den bestehenden 
Gesellschaften, die verpflichtet sind, Ansiedler in die 
zu ihrem Betriebe bestimmten Gebiete zu befördern, 
Verträge zur Bildung von Ackerbauansiedlungen nach 
den Bestimmungen dieser Vorschrift abschließen, wobei 
ihnen ausschließlich die Hülfe und Unterstützung ge- 
währt wird, die den Verpflichtungen entspricht, die 
sie durch diese Thatsache übernehmen und die nicht 
in den Bestimmungen ihrer Konzessionen enthalten ist. 
Einziger Paragraph. Wenn festgestellt wird, daß 
in den Gebieten der genannten Gesellschaften keine 
Gegenden vorhanden sind, die Bedingungen zur An- 
legung von Ackerbauansiedlungen enthalten, so ist die 
Regierung ermächtigt, die den Gesellschaften aufer- 
legten Verpflichtungen rückgängig zu machen, indem 
  
pflichteten Konzessionäre erkennen, daß sie diese Be- 
stimmung nicht mit Vortheil für die Ansiedlung 
erfüllen können, so kann die Regierung sie davon 
entlasten, wenn sie dem Staate 200 000 Reis für 
jede Familie zahlen, zu deren Uebernahme sie ver- 
pflichtet waren. 
Einziger Paragraph. Zur Ausführung dieses und 
des vorigen Artikels wird je als Ansiedlersamilie ein 
erwachsener Mann mit einer erwochsenen Frau an- 
gesehen. 
Art. 22. Die Regierung kann auf Staatsschiffen 
oder auf Postdampfern, die den Gesellschaften ge- 
hören, mit denen sie Verträge zur freien Beförderung 
einer bestimmten Anzahl Ansiedler hat, denjenigen 
Personen, die sich in den überseeischen Besitzungen 
niederlassen wollen, unter den solgenden Bedingungen 
Ueberfahrt gewähren: · 
1. Es wird nur denjenigen Auswanderern Ueber- 
fahrt gewährt, die beweisen, daß sie die in Art. 16 
§ 1 erwähnten Erfordernisse besitzen. 
2. Es wird.keinem Auswanderer freie Ueberfahrt 
gewährt, ohne vorgängigen Antrag der Gouverneure 
der Provinz und deren Versicherung, daß sie dort 
Verwendung haben, daher müssen Personen, Unter- 
nehmungen oder Gesellschaften, die die Dienste be- 
stimmter Arbeiter verwerthen wollen, ihre Gesuche 
an die genannten Gouverneure ctichten. 
3. Wenn es von den Gouverneuen so angegeben 
wird, können diesen Ansiedlern Arbeitswerkzeuge für 
ihren Beruf geliesert werden, die ihnen erst am Orte 
ihrer Bestimmung zu übergeben sind; dabei haben 
sie einen Vertrag zu unterschreiben, worin sie sich 
zur Erstattung des Betrages oder zur Arbeit in einer 
Staatsanstalt für eine gewisse Zeit verpflichten. 
Art. 23. Die Familienhäupter der Ackerbau- 
ansiedlungen können die Bewilligung freier Fahrt 
nach der Ansiedlung für Personen beantragen, die 
auf den betreffenden Grundstücken arbeiten wollen; 
sie haben den Anträgen, die an den Gouverneur der 
Provinz zu richten sind, ein vor der Verwaltungs- 
behörde unterzeichnetes Schriftstück beizufügen, worin 
5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.