mehr Fehler gemacht werden wie von den Soldaten
stehender Heere, kann hieran nichts ändern. Aus
diesen Fehlern aber gerade sind die Lehren zu ziehen,
die Werth für Jeden haben, der sich mit der Kriegs-
geschichte beschäftigt. Der südafrilanische Krieg hat
zudem seinen besonderen Reiz dadurch, daß zum ersten
Male in größerem Stile die weittragenden klein-
kalibrigen Gewehre mit rauchschwachem Pulver auf
dem Gefechtsfelde erscheinen, zum ersten Male auch
den Feldgeschützen in der Feldschlacht Geschütze schweren
Kalibers unterstützend zur Seite treten. Die moderne
Waffen= und Feuertechnik hat ihr Debut auf dem
Kriegsschauplatz gefeiert; von Werth für den Soldaten
ist es, zu ermitteln, was es dabei für ihn zu lernen
giebt. Hierzu kommt, daß der südafrikanische Krieg
unserer jungen Kolonialmacht werthvolle Fingerzeige
giebt für den Lehr= und Ausbildungsgang, den die
Offiziere unserer Schutztruppen erhalten und beob-
achten müssen. Die Schrift behandelt in ihren Haupt-
abschnitten die strategische Lage — die Gefechtslage —,
den Angriff mit den Gefechten bei Glencoe, Elands-
laagte, Ladusfmith, Colenso, am Spionkop, bei Modder
River Station, Magerssontein und Stormberg, und
die Vertheidigung. Am Schlusse seiner Ausführungen
legt der Verfasser Gedanken über die Bildung eines
Lehr-Schutztruppen-Bataillons nieder, welches zur
Vorbildung des Mannschaftsnachschubs für unsere
Kolonien gedacht ist. Acht Slkizzen erleichtern das
Studium der lehrreichen Schrift.
Nauticus: Beiträge zur Flotten-Novelle 1900.
Berlin 1900. Königliche Hofbuchhandlung von
E. S. Mittler & Sohn.
Wie in früheren Jahren, so hat auch diesmal
der sachkundige „Nauticus“, Verfasser der bekannten
und weitverbreiteten Schriften „Altes und Neues zur
Flottenfrage“, „Neue Beiträge zur Flottenfrage“ und
„Jahrbuch für Deutschlands Seeinteressen 1899“ sich
der Aufgabe unterzogen, in der soeben erschienenen
Schrift aus der Fülle des ihm zur Verfügung stehen-
den Materials und mit Unterstützung kenntnßreicher
Mitarbeiter dem deutschen Volke weitere Mittel an
die Hand zu geben, um sich über die Bedeutung der
Flottenvorlage für das politische und wirthschaftliche
Leben der Nation ein eigenes Urtheil zu bilden.
Diese Verössentlichung, die neben dem ständigen „Jahr-
buch“ einhergeht, liefert in einer Reihe von Aufsätzen
politischen, militärischen, wirthschaftlichen, geographi-
schen und historischen Inhalts objektiv gehaltene Bei-
träge zur Beurtheilung der die Verstärkung unserer
Flotte enthaltenden Flottengesetz-Novelle. Wie inhalt-
reich die Schrift ist, wie verschiedene Gebiete in ihr
berührt werden, zeigt die folgende Anführung der
Die Blockadegefahr—
Aufsätze. Es werden behandelt:
Deutschlands wirthschaftliche Interessen in Hongkong —
Deutsche Interessen in Mittelamerika — Deutschland
in der Südsee — Die Finanzen des Deutschen Reiches
und die Flottenverstärkung — Deutschlands geo-
graphische Lage zur See — Grundlagen des gewerb-
256
lichen Ausschwungs in Deutschland — Historische
Rückblicke — Die Kontinentalsperre — Die Personal-
frage in der deutschen Kriegsmarine — Das Personal
der fremden Marinen — Politische Machtstellung und
Kriegsmarine — Die Entwickelung des deutschen
Schiffbaues und seiner Hülfsindustrien — Stärke-
vergleich der wichtigsten Kriegsmarinen — Flotte und
Valuta — Volkseinkommen und Konsum. Die alpha-
betische Anordnung gewährt leichteste Uebersichtlichkeit.
Als Anhang ist der Wortlaut des Entwurfs zur
Flottengesetz-Novelle nebst Begründung und ein Ver-
zeichniß der einschlägigen Marine-Litteratur der letzten
Zeit hinzugefügt. So bieten die obigen „Beiträge“
überaus wichtiges Material zum Verständniß und
zur Beurtheilung der Flotten-Novelle für alle Kreise
des deutschen Volkes.
Corpus Juris Civilis für das Deutsche Reich
und Preußen von Rechtsanwalt G. Meyerhoff.
Band 1I: Das Handelsrecht. Berlin 1900.
Carl Heymanns Verlag.
Die vorliegende Handausgabe, von welcher zu-
nächst der zweite Band — das Handelsrecht und
gewerbliche Eigenthumsrecht umfassend — erschienen
ist, bezweckt, der Juristenwelt, insbesondere dem Richter,
Anwalt und Verwaltungsbeamten, die Möglichkeit
rascher Orientirung über das seit dem 1. Januar 1900
in Preußen geltende Recht, zu bieten; sie giebt in
drei handlichen Bänden den Text der Reichs= und
Landesgesetzgebung — letzterer als solcher durch den
Druck kenntlich — wieder, soweit sich die Gesetze auf
Band 1: Das bürgerliche Recht, Band II: Das
Handelsrecht, Band III: Das Civilprozeßrecht und
die übrigen Normen des Verfahrens beziehen; vom
öffentlichen Recht werden diejenigen Normen, welche
sich auf den Schutz der Person und des Eigenthums
beziehen, ausgenommen; ausgeschlossen bleiben als in
sich geschlossene Gebiete, über welche brauchbare zu-
sammenfassende Ausgaben vorliegen, das Strafrecht
und die Arbeiterversicherung. Die gegebenen Er-
läuterungen wollen keinen Kommentar im eigentlichen
Sinne, vielmehr nur dasjenige Material bieten, welches
in der Praxis zum Verständniß des Gesetztextes noth-
wendig ist; überall ist dabei auf den Zusammenhang
der einzelnen Gesetze untereinander, zumal auf den
Zusammenhang zwischen materiellem und formellem
Recht, hingewiesen. Von einer Paraphrase des Ge-
setzestextes glaubte der Verfasser ganz, von Verwei-
sungen auf die Vorarbeiten in der Regel absehen zu
sollen; die vorhandenen Ausgaben genügen in dieser
Richtung dem vorhandenen Bedürfniß durchaus und
legen darauf vielfach vielleicht wohl zu viel Werth:
die Vorarbeiten sind deshalb hier in der Regel nur,
wenn in ihnen eine abweichende Meinung vertreien
wird, citirt. Um so größerer Werth ist darauf ge-
legt, die Judikatur insoweit heranzuziehen, als sie
zum Verständniß des Gesetzestextes und seiner An-
wendung von Bedeutung erschien; daß dabei nicht
kritiklos verfahren ist, ergiebt eine flüchtige Durchsicht,