Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

mehr Fehler gemacht werden wie von den Soldaten 
stehender Heere, kann hieran nichts ändern. Aus 
diesen Fehlern aber gerade sind die Lehren zu ziehen, 
die Werth für Jeden haben, der sich mit der Kriegs- 
geschichte beschäftigt. Der südafrilanische Krieg hat 
zudem seinen besonderen Reiz dadurch, daß zum ersten 
Male in größerem Stile die weittragenden klein- 
kalibrigen Gewehre mit rauchschwachem Pulver auf 
dem Gefechtsfelde erscheinen, zum ersten Male auch 
den Feldgeschützen in der Feldschlacht Geschütze schweren 
Kalibers unterstützend zur Seite treten. Die moderne 
Waffen= und Feuertechnik hat ihr Debut auf dem 
Kriegsschauplatz gefeiert; von Werth für den Soldaten 
ist es, zu ermitteln, was es dabei für ihn zu lernen 
giebt. Hierzu kommt, daß der südafrikanische Krieg 
unserer jungen Kolonialmacht werthvolle Fingerzeige 
giebt für den Lehr= und Ausbildungsgang, den die 
Offiziere unserer Schutztruppen erhalten und beob- 
achten müssen. Die Schrift behandelt in ihren Haupt- 
abschnitten die strategische Lage — die Gefechtslage —, 
den Angriff mit den Gefechten bei Glencoe, Elands- 
laagte, Ladusfmith, Colenso, am Spionkop, bei Modder 
River Station, Magerssontein und Stormberg, und 
die Vertheidigung. Am Schlusse seiner Ausführungen 
legt der Verfasser Gedanken über die Bildung eines 
Lehr-Schutztruppen-Bataillons nieder, welches zur 
Vorbildung des Mannschaftsnachschubs für unsere 
Kolonien gedacht ist. Acht Slkizzen erleichtern das 
Studium der lehrreichen Schrift. 
Nauticus: Beiträge zur Flotten-Novelle 1900. 
Berlin 1900. Königliche Hofbuchhandlung von 
E. S. Mittler & Sohn. 
Wie in früheren Jahren, so hat auch diesmal 
der sachkundige „Nauticus“, Verfasser der bekannten 
und weitverbreiteten Schriften „Altes und Neues zur 
Flottenfrage“, „Neue Beiträge zur Flottenfrage“ und 
„Jahrbuch für Deutschlands Seeinteressen 1899“ sich 
der Aufgabe unterzogen, in der soeben erschienenen 
Schrift aus der Fülle des ihm zur Verfügung stehen- 
den Materials und mit Unterstützung kenntnßreicher 
Mitarbeiter dem deutschen Volke weitere Mittel an 
die Hand zu geben, um sich über die Bedeutung der 
Flottenvorlage für das politische und wirthschaftliche 
Leben der Nation ein eigenes Urtheil zu bilden. 
Diese Verössentlichung, die neben dem ständigen „Jahr- 
buch“ einhergeht, liefert in einer Reihe von Aufsätzen 
politischen, militärischen, wirthschaftlichen, geographi- 
schen und historischen Inhalts objektiv gehaltene Bei- 
träge zur Beurtheilung der die Verstärkung unserer 
Flotte enthaltenden Flottengesetz-Novelle. Wie inhalt- 
reich die Schrift ist, wie verschiedene Gebiete in ihr 
berührt werden, zeigt die folgende Anführung der 
Die Blockadegefahr— 
Aufsätze. Es werden behandelt: 
Deutschlands wirthschaftliche Interessen in Hongkong — 
Deutsche Interessen in Mittelamerika — Deutschland 
in der Südsee — Die Finanzen des Deutschen Reiches 
und die Flottenverstärkung — Deutschlands geo- 
graphische Lage zur See — Grundlagen des gewerb- 
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lichen Ausschwungs in Deutschland — Historische 
Rückblicke — Die Kontinentalsperre — Die Personal- 
frage in der deutschen Kriegsmarine — Das Personal 
der fremden Marinen — Politische Machtstellung und 
Kriegsmarine — Die Entwickelung des deutschen 
Schiffbaues und seiner Hülfsindustrien — Stärke- 
vergleich der wichtigsten Kriegsmarinen — Flotte und 
Valuta — Volkseinkommen und Konsum. Die alpha- 
betische Anordnung gewährt leichteste Uebersichtlichkeit. 
Als Anhang ist der Wortlaut des Entwurfs zur 
Flottengesetz-Novelle nebst Begründung und ein Ver- 
zeichniß der einschlägigen Marine-Litteratur der letzten 
Zeit hinzugefügt. So bieten die obigen „Beiträge“ 
überaus wichtiges Material zum Verständniß und 
zur Beurtheilung der Flotten-Novelle für alle Kreise 
des deutschen Volkes. 
Corpus Juris Civilis für das Deutsche Reich 
und Preußen von Rechtsanwalt G. Meyerhoff. 
Band 1I: Das Handelsrecht. Berlin 1900. 
Carl Heymanns Verlag. 
Die vorliegende Handausgabe, von welcher zu- 
nächst der zweite Band — das Handelsrecht und 
gewerbliche Eigenthumsrecht umfassend — erschienen 
ist, bezweckt, der Juristenwelt, insbesondere dem Richter, 
Anwalt und Verwaltungsbeamten, die Möglichkeit 
rascher Orientirung über das seit dem 1. Januar 1900 
in Preußen geltende Recht, zu bieten; sie giebt in 
drei handlichen Bänden den Text der Reichs= und 
Landesgesetzgebung — letzterer als solcher durch den 
Druck kenntlich — wieder, soweit sich die Gesetze auf 
Band 1: Das bürgerliche Recht, Band II: Das 
Handelsrecht, Band III: Das Civilprozeßrecht und 
die übrigen Normen des Verfahrens beziehen; vom 
öffentlichen Recht werden diejenigen Normen, welche 
sich auf den Schutz der Person und des Eigenthums 
beziehen, ausgenommen; ausgeschlossen bleiben als in 
sich geschlossene Gebiete, über welche brauchbare zu- 
sammenfassende Ausgaben vorliegen, das Strafrecht 
und die Arbeiterversicherung. Die gegebenen Er- 
läuterungen wollen keinen Kommentar im eigentlichen 
Sinne, vielmehr nur dasjenige Material bieten, welches 
in der Praxis zum Verständniß des Gesetztextes noth- 
wendig ist; überall ist dabei auf den Zusammenhang 
der einzelnen Gesetze untereinander, zumal auf den 
Zusammenhang zwischen materiellem und formellem 
Recht, hingewiesen. Von einer Paraphrase des Ge- 
setzestextes glaubte der Verfasser ganz, von Verwei- 
sungen auf die Vorarbeiten in der Regel absehen zu 
sollen; die vorhandenen Ausgaben genügen in dieser 
Richtung dem vorhandenen Bedürfniß durchaus und 
legen darauf vielfach vielleicht wohl zu viel Werth: 
die Vorarbeiten sind deshalb hier in der Regel nur, 
wenn in ihnen eine abweichende Meinung vertreien 
wird, citirt. Um so größerer Werth ist darauf ge- 
legt, die Judikatur insoweit heranzuziehen, als sie 
zum Verständniß des Gesetzestextes und seiner An- 
wendung von Bedeutung erschien; daß dabei nicht 
kritiklos verfahren ist, ergiebt eine flüchtige Durchsicht,
	        
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