Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Zweiter Band. (2)

658  Das  Allgem.  Landrecht  f.  d.  Preuß.  Staaten.  2.  Teil  11.  Tit.  §§  866  bis  884.

8  866.  Zehntsteine  beweisen  kein  allgemeines
  Zehntrecht;  sondern  nur,  daß
derjenige,  dessen  Zeichen  darauf  befindlich

  ist,  ein  Zehntrecht  in  dem  innerhalb

der  Steine  gelegenen  Bezirk  auszuüben
befugt  sei.

8  867.  Wer  zehntfreie  Aecker  neben
zehntpflichtigen  erwirbt,  oder  zehntfreie
Wiesen,  Weiden  und  Holzungen  in  Saatland
  verwandeln  und  mit  zehntpflichtigen
Ländereien  vereinigen  will,  muß  dem
Zehntherrn  davon  Anzeige  machen,  und
in  Gegenwart  desselben,  oder  dessen  Bevollmächtigten,
  das  zehntfreie  Land  von
dem  zehntpflichtigen  durch  Grenzmale  absondern.


8  868.  Hat  er  dies  nicht  beobachtet,
so  ist  die  Vermutung  wider  ihn,  und  er
muß,  bei  entstehendem  Streite,  die  Grenzen
dor  zehntfreien  Landes  vollständig  nachweisen.


Erlöschung  des  Zehntrechts.

8  86.  Die  sonstigen  Eigenschaften  und
Vorrechte  eines  innerhalb  des  Zehntbezirkes
  gelegenen  Grundstückes  begründen
noch  nicht  die  Befreiung  vom  Zehnten.

8  870.  Wenn  jedoch  der  Inhaber  sich
seit  zehn  Jahren  im  ruhigen  Besitze  der
Zehntfreiheit  befindet,  so  wird  dadurch  die
aus  der  Lage  des  Grundstückes  entstandene
rechtliche  Vermutung  gehoben.

8  871.  Kann  aber  die  zehntpflichtige
Eigenschaft  des  Grundstückes  auf  andere
Art  nachgewiesen  werden,  so  geht  die
Befugnis,  den  Zehnten  zu  fordern,  für
die  Kirche  oder  den  Pfarrer  nur  durch
einen  vierundvierzigjährigen  Nichtgebrauch
unter  den  im  Titel  von  der  Verjährung
enthaltenen  Bestimmungen  verloren.

8  872.  Wenn  der  Besitzer  eines  an  sich
zehntbaren  Grundstückes  für  seine  Person
wegen  Verschiedenheit  seines  Religionsbekenntnisses,
  von  Entrichtung  des  Zehnten
  frei  ist,  so  ruht  inzwischen  das  Zehntrecht,
  und  es  kann,  während  dieses  Besitzes,
  keine  Verjährung  wider  die  Kirche
oder  den  Pfarrer  anfangen.

8  873.  Auch  werden  die  Jahre  eines
solchen  Besitzes  von  dem  Zeitraum,  in
welchem  die  Verjährung  gegen  die  Kirche
oder  den  Pfarrer  gehörig  angefangen  und
fortgesetzt  worden,  abgerechnet.

8  874.  Der  Zehnte  besteht,  der  Regel
nach,  in  dem  zehnten  Teil  der  auf  dem

zehntpflichtigen  Lande  gewachsenen,  und
dem  Zehntrechte  unterworfenen  Früchte.

Von  Großzehnten.

8  875.  Wo  der  Zehnte  überhaupt  und
ohne  weitere  Bestimmung  hergebracht  ist,
wird  darunter  nur  der  sogenannte  Großzehnte
  verstanden.

"  876.  Dieser  muß  von  allen  Erzeugnissen
  der  zehntpflichtigen  Aecker  und
Wiesen,  welche  der  Halm  trägt,  entrichtet
werden.

8  877.  Der  Zehntberechtigte  kann  dem
Zehntpflichtigen  nicht  vorschreiben,  wie
Puhle  das  Grundstück  bestellen  und  nutzen
olle.

8  878.  Baut  aber  der  Zehntpflichtige
eine  andere  Art  von  Erzeugnissen,  als
wozu  das  Grundstück  bisher  gewöhnlich
genutzt  worden,  so  muß  er  auch  davon  den
Zehnten  entrichten.

8  879.  Kann  diese  Art  der  Berichtigung,
  nach  der  Natur  und  Beschaffenheit
  des  anderweit  gebauten  Erzeugnisses,
oder  aus  anderen  Ursachen  nicht  stattfinden,
  so  muß  der  Zehntpflichtige  ebensoviel,
  als  der  Zehnte  von  einem  Acker
gleicher  Größe  in  demselben  Felde  beträgt,
  in  dem  Erzeugnisse  der  gewöhnlichen
Art  entrichten.

8  880.  Früchte,  die  im  Brachfelde  geir*l
  werden,  sind  der  Regel  nach  zehntrei.


8  881.  Hat  aber  der  Zehntflichtige
das  Brachfeld  so  genutzt,  daß  dadurch
der  Ertrag  der  künftigen  Ernte  offenbar
geschmälert  wird,  so  muß  er  den  Zehntberechtigten
  deshalb  entschädigen.

8  882.  Sowohl,  ob  eine  solche  dem
Zehntberechtigten  schädliche  Brachnutzung
vorhanden  sei,  als  wieviel  der  demselben
daraus  entstandene  Ausfall  hetrage,  muß,
wenn  kein  gütliches  Abkommen  stattfindet,
nach  dem  Gutachten  vereideter  Sachverständigen
  bestimmt  werden.

8  883.  Diese  müssen  dabei  auf  das
Verhältnis  des  Ertrages  benachbarter
Aecker  von  eben  derselben  Beschaffenheit,
bei  welchen  die  Brache  landüblich  genutzt
worden,  Rücksicht  nehmen.

8  884.  Läßt  der  Zehntpflichtige  die
zum  Winter=  oder  Sommerfelde  gehörigen
Ländereien,  aus  Nachlässigkeit  oder  unordentlicher
  Wirtschaft,  ganz  oder  zum  Teil
unbebaut  liegen,  so  ist  der  Zehntberech-