658 Das Allgem. Landrecht f. d. Preuß. Staaten. 2. Teil 11. Tit. §§ 866 bis 884.
8 866. Zehntsteine beweisen kein allgemeines
Zehntrecht; sondern nur, daß
derjenige, dessen Zeichen darauf befindlich
ist, ein Zehntrecht in dem innerhalb
der Steine gelegenen Bezirk auszuüben
befugt sei.
8 867. Wer zehntfreie Aecker neben
zehntpflichtigen erwirbt, oder zehntfreie
Wiesen, Weiden und Holzungen in Saatland
verwandeln und mit zehntpflichtigen
Ländereien vereinigen will, muß dem
Zehntherrn davon Anzeige machen, und
in Gegenwart desselben, oder dessen Bevollmächtigten,
das zehntfreie Land von
dem zehntpflichtigen durch Grenzmale absondern.
8 868. Hat er dies nicht beobachtet,
so ist die Vermutung wider ihn, und er
muß, bei entstehendem Streite, die Grenzen
dor zehntfreien Landes vollständig nachweisen.
Erlöschung des Zehntrechts.
8 86. Die sonstigen Eigenschaften und
Vorrechte eines innerhalb des Zehntbezirkes
gelegenen Grundstückes begründen
noch nicht die Befreiung vom Zehnten.
8 870. Wenn jedoch der Inhaber sich
seit zehn Jahren im ruhigen Besitze der
Zehntfreiheit befindet, so wird dadurch die
aus der Lage des Grundstückes entstandene
rechtliche Vermutung gehoben.
8 871. Kann aber die zehntpflichtige
Eigenschaft des Grundstückes auf andere
Art nachgewiesen werden, so geht die
Befugnis, den Zehnten zu fordern, für
die Kirche oder den Pfarrer nur durch
einen vierundvierzigjährigen Nichtgebrauch
unter den im Titel von der Verjährung
enthaltenen Bestimmungen verloren.
8 872. Wenn der Besitzer eines an sich
zehntbaren Grundstückes für seine Person
wegen Verschiedenheit seines Religionsbekenntnisses,
von Entrichtung des Zehnten
frei ist, so ruht inzwischen das Zehntrecht,
und es kann, während dieses Besitzes,
keine Verjährung wider die Kirche
oder den Pfarrer anfangen.
8 873. Auch werden die Jahre eines
solchen Besitzes von dem Zeitraum, in
welchem die Verjährung gegen die Kirche
oder den Pfarrer gehörig angefangen und
fortgesetzt worden, abgerechnet.
8 874. Der Zehnte besteht, der Regel
nach, in dem zehnten Teil der auf dem
zehntpflichtigen Lande gewachsenen, und
dem Zehntrechte unterworfenen Früchte.
Von Großzehnten.
8 875. Wo der Zehnte überhaupt und
ohne weitere Bestimmung hergebracht ist,
wird darunter nur der sogenannte Großzehnte
verstanden.
" 876. Dieser muß von allen Erzeugnissen
der zehntpflichtigen Aecker und
Wiesen, welche der Halm trägt, entrichtet
werden.
8 877. Der Zehntberechtigte kann dem
Zehntpflichtigen nicht vorschreiben, wie
Puhle das Grundstück bestellen und nutzen
olle.
8 878. Baut aber der Zehntpflichtige
eine andere Art von Erzeugnissen, als
wozu das Grundstück bisher gewöhnlich
genutzt worden, so muß er auch davon den
Zehnten entrichten.
8 879. Kann diese Art der Berichtigung,
nach der Natur und Beschaffenheit
des anderweit gebauten Erzeugnisses,
oder aus anderen Ursachen nicht stattfinden,
so muß der Zehntpflichtige ebensoviel,
als der Zehnte von einem Acker
gleicher Größe in demselben Felde beträgt,
in dem Erzeugnisse der gewöhnlichen
Art entrichten.
8 880. Früchte, die im Brachfelde geir*l
werden, sind der Regel nach zehntrei.
8 881. Hat aber der Zehntflichtige
das Brachfeld so genutzt, daß dadurch
der Ertrag der künftigen Ernte offenbar
geschmälert wird, so muß er den Zehntberechtigten
deshalb entschädigen.
8 882. Sowohl, ob eine solche dem
Zehntberechtigten schädliche Brachnutzung
vorhanden sei, als wieviel der demselben
daraus entstandene Ausfall hetrage, muß,
wenn kein gütliches Abkommen stattfindet,
nach dem Gutachten vereideter Sachverständigen
bestimmt werden.
8 883. Diese müssen dabei auf das
Verhältnis des Ertrages benachbarter
Aecker von eben derselben Beschaffenheit,
bei welchen die Brache landüblich genutzt
worden, Rücksicht nehmen.
8 884. Läßt der Zehntpflichtige die
zum Winter= oder Sommerfelde gehörigen
Ländereien, aus Nachlässigkeit oder unordentlicher
Wirtschaft, ganz oder zum Teil
unbebaut liegen, so ist der Zehntberech-