Contents : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

220  Ufer-  (resp.  Wasser-)  bau,  Flsßerei.  Herkommem

und  aus  diesem  Grund  der  Grundbesitzer  der  Floßgegend
  von  jeher  die  Verbindlichkeit  gehabt  und  noch
habe,  die  Ufer  im  entsprechenden  Stand  zu  erhalten.
  Ohne  dieses  würde  auch  der  Nahrungsstand
vieler  tausend  Familien  vernichtet  werden,  und  daraus
  möge  sich  auch  die  für  die  Uferbesitzer  jener
Gegend  längst  bestehende  Verbindlichkeit  hergeleitet
haben.  Auch  ver  Rekurs  an  das  Ministerium  des
Inncren  wurde  abgewiesen,  weil  aus  dem  Regierungsberichte
  hervorgehe,  daß  eine  altherkömmliche
Verbindlichkeit  der  Wiesenbesitzer  zur  fraglichen  Uferbefestigung
  bestehe.  Joh.  Sch.  trat  nun  mit  einer
Provokationsklage  gegen  den  k.  Fiskus  auf,  welche
die  Anregung  eines  Kompetenzkonfliktes  hervorrief,
worauf  durch  Staatsrathsbeschluß  v.  9.  Dez.  1846
die  Inkompetenz  der  Gerichte  für  biese  Provokationsklage
  ausgesprochen,  dem  I.  Sch.  aber  unbenommen
  gelassen  wurde,  seine  Privatrechtsansprüche
wegen  Enthebung  von  den  fraglichen  Uferbauten
bel  den  Civilgerichten  zu  verfolgen.  Hierauf  erhob
der  Genannte  Klage  gegen  den  k.  Fiskus,  ein  Erkenntniß
  beantragend:  daß  er  nicht  schuldig  sei,
die  Wasserbauten  an  seiner  Wiese  zu  dem  Ende
herzustellen  und  zu  unterhalten,  daß  auf  dem  durch
seine  Wiese  führenden  Bache  das  Holz  aus  der
Staatswaldung  geflößt  werden  könne.  Nach.  verhandelter
  Sache  wurde  von  dem  in  erster  Instanz.
erkennenden  Obergerichte  auf  den  Beweis  des  behaupteten
  Herkommens,  hiernächst  auf  Beschwerdeführung
  beider  Theile,  von  dem  obersten  Gerichthofe
nach  dem  Antrage  der  Klage  erkannt.  Aus  den
Motiven  der  oberstrichterlichen  Entscheidung  entnehmen
  wir  folgende  Sätze:

1)  Irrelevant  ist  ver  Einwand  des  mit  dem.
Untergang  bedrohten  ärarialischen  Eigenthums,  und
des  (ebenso  gefährdeten)  Nahrungsstandes  der  Umgegend.
  Es  ist  ein  anerkannter  Grundsatz,  daß