220 Ufer- (resp. Wasser-) bau, Flsßerei. Herkommem
und aus diesem Grund der Grundbesitzer der Floßgegend
von jeher die Verbindlichkeit gehabt und noch
habe, die Ufer im entsprechenden Stand zu erhalten.
Ohne dieses würde auch der Nahrungsstand
vieler tausend Familien vernichtet werden, und daraus
möge sich auch die für die Uferbesitzer jener
Gegend längst bestehende Verbindlichkeit hergeleitet
haben. Auch ver Rekurs an das Ministerium des
Inncren wurde abgewiesen, weil aus dem Regierungsberichte
hervorgehe, daß eine altherkömmliche
Verbindlichkeit der Wiesenbesitzer zur fraglichen Uferbefestigung
bestehe. Joh. Sch. trat nun mit einer
Provokationsklage gegen den k. Fiskus auf, welche
die Anregung eines Kompetenzkonfliktes hervorrief,
worauf durch Staatsrathsbeschluß v. 9. Dez. 1846
die Inkompetenz der Gerichte für biese Provokationsklage
ausgesprochen, dem I. Sch. aber unbenommen
gelassen wurde, seine Privatrechtsansprüche
wegen Enthebung von den fraglichen Uferbauten
bel den Civilgerichten zu verfolgen. Hierauf erhob
der Genannte Klage gegen den k. Fiskus, ein Erkenntniß
beantragend: daß er nicht schuldig sei,
die Wasserbauten an seiner Wiese zu dem Ende
herzustellen und zu unterhalten, daß auf dem durch
seine Wiese führenden Bache das Holz aus der
Staatswaldung geflößt werden könne. Nach. verhandelter
Sache wurde von dem in erster Instanz.
erkennenden Obergerichte auf den Beweis des behaupteten
Herkommens, hiernächst auf Beschwerdeführung
beider Theile, von dem obersten Gerichthofe
nach dem Antrage der Klage erkannt. Aus den
Motiven der oberstrichterlichen Entscheidung entnehmen
wir folgende Sätze:
1) Irrelevant ist ver Einwand des mit dem.
Untergang bedrohten ärarialischen Eigenthums, und
des (ebenso gefährdeten) Nahrungsstandes der Umgegend.
Es ist ein anerkannter Grundsatz, daß