Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Verfahren festgesetzt und vom Gouverneur im Gou- 
vernementsrath genehmigt. 
Art. 12. Die Kreisverwalter und die bürger- 
lichen und Militärbeamten, die Verwaltungsvorstände 
bestimmter Gebietstheile sind, sollen die Eingeborenen 
zur Arbeit ermuntern und von der Berechtigung, die 
ihnen der Art. 5 dieses Gesetzes giebt, Gebrauch 
machen. Um ihnen den Gebrauch dieser Berechtigung 
zu erleichtern, sollen sie gesetzliche Zuständigkeit er- 
halten, um: 
1. Theilstücke von öffentlichen, unbebauten und 
unbesetzten Staatsländereien an Eingeborene zu 
vertheilen, die bereit sind, sie zu bebauen und zu 
bewohnen, und die Grenzen dieser Ländereien zu 
bezeichnen und anzuweisen. 
2. Von Amtswegen dauernd die Erfüllung der 
Verpflichtungen zu überwachen, denen die Staats- 
ansiedler in Bezug auf Anbau und Niederlassung 
unterworfen sind. 
3. Die Ansiedler auszuweisen, welche nicht die 
wesentlichen Siedelungsbedingungen im Sinne der 
Nr. 2 und 5 des Art. 6 erfüllt haben. 
4. Gemäß der Einrichtung des Finanzdienstes 
des betreffenden Bezirks die auf Grund des Art. 6 
Nr. 4 und 6 von den Ansiedlern geschuldeten 
Steuern einzuziehen oder einziehen zu lassen. 
5. Das Vorhandensem der Thatsachen festzustellen, 
von denen nach Art. 6 Nr. 7 für die Ansiedler die 
Erwerbung des vollen Eigenthumsrechts über die von 
ihnen besetzten Grundstücke abhängt. 
6. Den Ansiedlern die Ausübung der Rechte 
und den Genuß der Befreiungen und sonftigen Vor- 
theile zu sichern, die das Gesetz ihnen bewilligt. 
7. Die Streitigkeiten zu schlichten, welche zwischen 
Ansiedlern bezüglich der von ihnen besetzten Lände- 
reien, deren Grenzen und ihres Fruchtertrages ent- 
siehen. 
Einziger Paragraph. Denselben Beamten fällt 
die Aufgabe zu, in Uebereinstimmung mit den fest- 
zustellenden Vorschriften das Grundbuchwesen in 
ihren Bezirken einzurichten. 
Art. 13. In jedem Verwaltungsbezirk der portu- 
giesischen überseeischen Provinzen ist der betreffende 
Schriftstück # 
verpflichten, welche das Gesetz verbietet; 
Vorstand zuständig das beweiskräftige 
auszustellen: 
a) über das Besitzrecht, das sich aus der nach 
425 
  
  
l 
I 
t 
l 
Art. 5 dieses Gesetzes erfolgten Besetzung 
der Ländereien ergiebt; 
b) über das Eigenthumsrecht, das die Staats- 
ansiedler nach Art. 6 Nr. 7 erwerben; 
c) über die Erbpachten und die erblichen 
Unterpachten, die sich aus den Vorschriften 
der Art. 8 und 11 ergeben. 
§ 1. Diese Schriftstücke sind in ein besonderes 
Buch einzutragen; diejenigen, welche sich auf die in 
Absatz b und c angeführten Thatsachen beziehen, 
find durch den Verwaltungsvorstand amtlich dem 
  
Aufbewahrungsbeamten der Gemarkung zu übergeben, 
welcher angesichts derselben die betreffende Ein- 
tragung auf Kosten des unmittelbaren Obereigen- 
thümers vornimmt. 
§ 2. Die Eintragung irgend eines der in Ab- 
satz b und c erwähnten Rechte darf nur vorläufig 
erfolgen, wenn sie unmittelbar beim Aufbewahrungs- 
amt der Gemarkung beantragt wird und der Antrag 
nicht von dem Zeugniß begleitet ist, daß in dem 
betreffenden Bezirk kein Titel auf Grund der ge- 
nannten Absätze eingetragen ist. Die Umwandlung 
in eine endgültige Eintragung kann erst erfolgen, 
wenn ein solches Beweisstück beigebracht wird. 
§ 3. Die Titel und ihre Vermerkung in dem 
besonders für diesen Zweck bestimmten Buch bilden 
einen Beweisanfang, der nach den Bestimmungen 
der gewöhnlichen Gesetzgebung vervollständigt wer- 
den kann. 
§ 4. In den Vorschriften wird das Verfahren 
zur Feststellung der Thatsachen, auf welche sich die 
Absätze a, b und c beziehen, die Form der be- 
treffenden Titel und der Kostenvorschuß, der beim 
Verwaltungsvorstande für die Eintragung beim Auf- 
bewahrungsamt der Gemarkung erfolgen muß, be- 
stimmt werden. 
§ 5. Das ganze Verfahren vor dem Verwal- 
tungsvorstande einschließlich der Ausstellung der 
Titel, hat frei von Kosten und Stempelgebühren zu 
erfolgen. 
Art. 14. Die Eingeborenen der portugiesischen 
überseeischen Besitzungen haben das Recht nach ihrem 
Gutdünken Dienstverträge einzugehen. Diese Ver- 
träge müssen sich nach den dafür in Frage kommen- 
den Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, 
sowie nach den Vorschriften des vorliegenden Gesetzes 
und seiner Ausführungsbestimmungen richten. 
§ 1. Ungültig sind die Verträge: 
1. die zu einer Dienstleistung für länger als 
fünf Jahre verpflichten; 
2. die den Dienstherrn von der Verpflichtung 
befreien, dem Dienenden eine bestimmte Geldentschädi- 
gung zu gewähren; 
3. die den Dienstherrn ermächtigen den Dienen- 
den körperlich zu züchtigen; 
4. die den Dienenden an der Ausübung von ge- 
setzlichen Rechten hindern, oder ihn zu Handlungen 
5. die zu Diensten verpflichten, die für den, der 
sie leistet, eine offenbare Gefahr oder einen bedeu- 
tenden Schaden in sich schließen. 
§ 2. Die Verträge, betreffend Lehrzeit für ein 
Handwerk oder einen Dienstzweig können für länger 
als fünf Jahre abgeschlossen werden, aber nicht ohne 
Mitwirkung der Anwaltschaft für Dienende und 
Ansiedler. 
Art. 15. Die Verträge über Dienstleistungen 
der Eingeborenen können mit oder ohne Zuziehung 
der Behörde abgeschlossen werden. Im letteren 
Falle hat, wenn einer der Ueberemkommenden unter- 
läßt, die festgesetzten Bedingungen zu erfüllen, der 
andere Theil nur das Recht, auf Grund der allge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.