meinen Gesetzgebung gegen ihn vorzugehen. Wenn
dagegen die Verträge unter Zuziehung und mit
Billigung der Behörde abgeschlossen sind, so wird
diese auch eingreifen, um in der in den folgenden
Artikeln besonders festgesetzten Form die Erfüllung
der Festsetzungen des Vertrages zu sichern und deren
Nichterfüllung zu bestrafen.
Einziger Paragraph. Die einzigen zuständigen
Behörden, die bei der Abschließung eines Vertrages
über Dienstleistung der Eingeborenen mitwirken
können, sind die Anwälte für Dienende und Ansiedler
und ihre Beauftragten.
Art. 16. Die Verträge, welche die Dienenden
verpflichten, außerhalb des Gerichtsbezirks, in dem
sie ihren Wohnsitz haben, Dienste zu leisten, können
nur unter Mitwirkung der Staatsbehörde abgeschlossen
werden.
Art. 17. Die Anwälte für Dienende und An-
siedler werden nur auf Wunsch der Parteien bei
Verträgen über Dienstleistung mitwirken sowie,
nachdem bezeugt worden ist, daß beide Theile frei-
willig der Gesammtheit sowie jeder einzelnen der
Bestimmungen, denen sie sich unterwerfen, zustimmen.
Zu verweigern ist, daß alle jene Verträge aufgestellt
und genehmigt werden, bei denen Nichtigkeitsgründe
vorliegen, sowie diejenigen, die nicht klare und be-
stimmte Festsetzungen enthalten, durch welche ge-
regelt wird:
1. die fünf Jahre nicht überschreitende Zeitdauer,
während welcher die Verpflichtung zu der betreffen-
den Dienstleistung erfolgen soll;
2. die Art des Dienstes;
3. die Geldentschädigung;
4. die Oertlichkeit oder die Oertlichkeiten, wo
der Dienst zu leisten ist.
§ 1. Alle unter Mitwirkung der Behörde ab-
geschlossenen Verträge über Dienstleistungen müssen
auch Bestimmungen enthalten, welche die Dienstherren
verpflichten:
1. dem Dienenden Hülfe zu leisten oder ihn be-
handeln zu lassen, wenn er krank wird oder nicht
selbst für sich sorgen kann, oder wenn er keine
Familie an dem Ort hat, wo er wohnt, noch sonstige
Hülfsmittel besitzt;
2. unter entsprechendem Lohnabzug für den Unter-
halt des Dienenden zu sorgen, falls an dem Ort,
wo er dient, eine Nahrungsnoth besteht;
3. ihm gesunde Wohnung und gesunde und reich-
liche Nahrung zu gewähren, wenn er sich verpflichtet
hat, ihn zu beköstigen und ihm Unterkunft zu ge-
währen;
4. sich gewissenhaft zu enthalten, ihn direkt oder
indirekt zu zwingen, dem Dienstherrn oder seinen
Agenten irgend welche Waaren abzukaufen, die er
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braucht oder mit denen er sich zu versehen wünscht;
5. ihm nicht den Lohn oder einen Theil davon
einzubehalten, noch unter irgend einem Vorwande
sich eines Gegenstandes, der dem Dienenden gehört,
zu bemächtigen.
– — Ü
8 2. Die örtlichen Vorschriften können be-
stimmen, daß in die Verträge Abmachungen aufge-
nommen werden, welche für Dienende und Dienst-
herren verbindlich sind, trotzdem sie in diesem Artikel
nicht erwähnt sind, vorausgesetzt, daß sie mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes nicht im Widerspruch
stehen.
Art. 18. Die Personen, welche unter Zuziehung
der Staatsbehörde Eingeborene für häuslichen und
bezahlten Dienst dingen, sind dieser Behörde gegen-
über verantwortlich, nicht nur streng alle Verpflich-
tungen, welche sie durch den Vertrag eingehen,
sondern auch die sittlichen Pflichten einer wohl-
wollenden Bevormundung gegenüber den Eingeborenen
zu erfüllen und alle möglichen Mittel anzuwenden,
um deren Erziehung zu verbessern. Sie sollen sie
dabei mit Maß zurecht weisen, als wenn sie Kinder
wären.
Einziger Paragraph. In diesem Sinne können
die örtlichen Vorschriften bestimmen, daß die Dienst-
herren, welche viele Arbeiter beschäftigen, besondere
Mittel für deren geistige und sittliche Vervoll-
kommnung, zum Beispiel durch Schule und Religions-
unterricht, aufwenden.
Art. 19. Durch die Thatsache, daß der Ver-
trag vor der Staatsbehörde abgeschlossen wird, er-
halten die Dienstherren die Berechtigung, die Er-
füllung der von den Dienenden eingegangenen
Verpflichtung zu sichern oder innerhalb des Gesenzes
gegen die Nichterfüllung dieser Verpflichtung vor-
zugehen. In dieser Hinsicht ist ihnen erlaubt:
1. Die Dienenden, die sich gegen das Strafgeset
vergangen haben, festzunehmen und sofort als Ge-
fangene der Verwaltungsbehörde zuzuführen;
2. unter Anwendung der hierfür nothwendigen
Mittel zu verhindern, daß dieselben vor Ablauf ihres
Vertrages entweichen, falls sie nicht einen berechtigten
Grund haben, sich zu entfernen, und sie nach etwa
erfolgter Entweichung wieder einzufangen;
3. den Anwälten und ihren Beauftragten die-
jenigen Dienenden vorzuführen, die nach erfolgter
Entweichung wieder eingefangen sind, die sich zu
arbeiten weigern oder die einen Schaden, den sie
verursacht haben und ersetzen müssen, zu ersetzen sich
weigern;
4. sowohl während als außerhalb der Arbeits-
zeit diejenigen unter Bewachung zu halten, die zu
entweichen versucht oder deutlich die Absicht kund-
gegeben haben, dies zu thun;
5. sie in maßvoller Weise für Vergehen zu be-
strafen und die nöthigen Vorkehrungen zu treffen,
um sie von der Trunksucht, dem Spiel und anderen
Lastern und üblen Gewohnheiten abzulenken, die
ihnen schweren körperlichen oder sittlichen Schaden
zufügen könnten.
8 1. Es ist indessen den Dienstherren ausdrück-
lich verboten, die Dienenden zu mißhandeln, sie an
ungesunden Orten in Gewahrsam zu halten, ihnen
Handfesseln, Fußeisen, Halseisen oder sonstige Ge-