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räthe anzulegen, die ihnen die Bewegungsfreiheit
nehmen, ihnen die Nahrung zu entziehen und durch
Lohnabzüge Geldstrofen aufzuerlegen. .
§ 2. Es ist hervorzuheben, daß die Ermächti-
gung, die dieser Artikel den Dienstherren ertheilt,
nicht denjenigen Dienstherren zu Gute kommt, die
ohne Hinzuziehung und Bestätigung der Staatsbehörde
Eingeborene gedungen haben; solche Dienstherren
haben über die Dienenden und gegen diese nur die-
jenigen Rechte, die ihnen das portugiesische bürger-
liche Gesetzbuch zuerkennt.
Art. 20. Die Anwälte für Dienende und An-
siedler sind zuständig durch näher zu regelndes zu-
sammenfassendes Verfahren nachfolgende Vergehen
abzuurtheilen und zu bestrafen, welche von den
Dienstherren und den Dienenden in Nichterfüllung
der von ihnen unter Mitwirkung der Staatsbehörde
abgeschlossenen Verträge begangen werden:
1. Seitens der Dienstherren:
a) Nichtbezahlung der den Dienenden geschul-
deten Löhne;
b) zwangsweise Festhaltung der Dienenden,
wenn ihre vertragsmäßige Dienstzeit ab-
gelausen ist, oder sie einen berechtigten
Grund haben, den Dienst zu verlassen:
IP) Schlechte Behandlung der Dienenden, wenn
keine Arbeitsunfähigkeit dadurch erzeugt
wird;
d) ũebeitreien der Vorschriften des Art. 19
e) dihierfullung einiger der durch Art. 17
8§ 1 und 2 auferlegten Verpflichtungen.
2. Seitens der Dienenden:
a) Entweichung, nicht gerechtfertigt durch einen
triftigen Grund, den Dienst zu verlassen;
b) Arbeitsverweigerung;
c) Hartnäckiger Ungehorsam oder Unbotmäßig-
keit, die nicht von Gewaltthaten gegen die
* oder von Sachbeschädigung begleitet
ind;
d) eingewurzelte Laster oder schlechte Angewohn-
heiten, die Arbeitsunfähigkeit hervorrufen
oder Schaden für andere herbeiführen.
§ 1. Die vorstehend erwähnten Vergehen der
Dienstherren werden mit Geldstrafen von 5 bis
200 Milreis belegt, außer der den Beschwerde
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zu 1000 Milreis.
führenden Dienenden zu gewährenden Entschädigung,
diejenigen der Dienenden mit Zwangsarbeit von 15
bis zu 90 Tagen.
§ 2. Wenn die von den Dienstherren gegenüber
den Dienenden oder umgekehrt begangenen Vergehen
oder Verbrechen außerhalb der Rechtszuständigkeit
der Anwälte stehen, wie sie in diesem Artikel fest-
gesetzt ist, so haben die Beamten für deren Bestrafung
durch die gewöhnlichen Gerichte zu sorgen, indem sie
dem betreffenden Beamten der Staatsanwaltschaft
die entsprechende Mittheilung machen.
8 3. Gegen die Rechtsprechung der Anwälte,
wie sie dieser Artikel festsetzt, kann an den Gouverneur
im Gouvernementsrath appellirt werden.
§ 4. Die Anwälte haben keine Kenntniß zu
nehmen von der Nichterfüllung der ohne Betheiligung
der Staatsbehörde abgeschlossenen Dienstverträge
durch die Dienenden. Sie haben jedoch Kenntniß
zu nehmen von den in dieser Hinsicht seitens der
Dienstherren gegenüber den Dienenden begangenen
Vergehen und haben solche Vergehen abzuurtheilen
oder nach den Bestimmungen dieses Artikels den
gewöhnlichen Gerichten zur Bestrafung zu über-
weisen.
§ 5. Der entwichene Dienende ist verpflichtet
in den Dienst des Dienstherren zurückzukehren, außer
wenn sich der Anwalt dagegen ausspricht. Im
letzteren Falle wird der Bedienstete, abgesehen von
der Verurtheilung zu der im § 1 vorgesehenen
Strafe, zur Zwangsarbeit für ebenso lange heran-
gezogen, als Zeit an der Erfüllung seines Vertrages
gegenüber dem Dienstherrn fehlt.
Art. 21. Die Regierung kann zeitweise die
Auswanderung von eingeborenen Dienenden aus dem
ganzen Gebiet oder aus bestimmten Gegenden der
überseeischen Provinzen Portugals verbieten, sobald
politische oder wirthschaftliche Rücksichten dies als
geboten erscheinen lassen.
Art. 22. Damit das im vorhergehenden Artikel
vorgesehene Verbot wirksam werden kann, ist festzu-
setzen, daß das Gebiet, wo dasselbe in Kraft ist.
kein Eingeborener ohne Paß verlassen kann. Dieser
Paß, falls ihn nicht das allgemeine Gesetz verlangt,
wird von den Verwaltungsbehörden nur den Ein-
geborenen ertheilt werden, die Handwerke oder freie
Berufe ausüben, öffentliche oder Gemeindeämter be-
tleiden, Grund= oder Gewerbesteuer bezahlen oder
Erlaubniß zum Handelsbetrieb haben, ebenso wie
denjenigen, die sich aus einem triftigen Grunde ent-
gfeernen müssen und deren Abwesenheit nicht eine
Ueberschreitung des Auswanderungsverbots der
Dienenden mit sich bringt.
§ 1. Die Personen, welche eingeborene Dienende
aus Bezirken dingen, aus denen die Auswanderung
verboten ist, sowie alle ihre Mithelfer, verfallen
einer nicht in Geldstrafe umwandelbaren Besserungs-
haft bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe bis
Sind sie Ausländer, so werden
sie nach verbüßter Strafe aus dem portugiesischen
Gebiet ausgewiesen.
§ 2. Die Eingeborenen, die gegen die Bestim-
mungen dieses Artikels verstoßen, müssen an jedwedem
Ort des portugiesischen Gebiets, wo sie ohne Paß
getroffen werden, angehalten, nach dem Bezirk, wo
sie ihren Wohnsitz haben, zurückgeführt und dort zu
Zwangsarbeit bis zu einem Jahr verurtheilt werden.
Kehren sie freiwillig in diesen Bezirk zurück, so soll
ihnen eine Geldstrafe auferlegt werden, deren Höhe
die örtlichen Vorschriften festsetzen werden. Können
sie diese Geldstrafe nicht bezahlen, so müssen sie sie
abarbeiten.
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