Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Deutsches Kolonialblatt 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs, 
HKeransgeseben in der Kolonial-Abiheilung den Auswärtigen Imts. 
  
  
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gerlin, 15. Juni 1900. Uummer 1. 
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XI. Jahrgang. 
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Diese Zeitschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefagt. die mindestens einmal vierteljährlich 
erscheinenden: „Mittheftlungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, herausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danekelman. Der vierteljährliche Abonnementspreis für das Kolonialblatt mit den Beiheften beträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhandlungen Mk. 83,—, direkt unter Streifband durch die Verlagsbuchbandlung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzebiete und 
Oesterreich- Ungarn, Mk. 3,75 für die Länder des Weltvostvereins. — Einsendungen und Anfragen sind an die Königliche Hofbuchhandlung von 
Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Berlin 8W 12, Kochstr. 66—71, zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1900 unter Nr. 2127.) 
  
  
  
Jnhalt: Amtlicher Theil: Gesetz, betreffend Postdampsschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900 S. 455. 
— Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Kamerun, betreffend die anderweite Regelung der Einfuhrzölle 
auf Spirituosen im Schutzgebiete Kamerun S. 456. — Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch- 
Südwestafrika, betr. den Schutz der Holzbestände im südwestafrikanischen Schutzgebiete S. 456. — Personalien S. 457. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 458. — Deutsch-Ostafrika: Probefahrt der Aluminium= 
pinasse „Ukerewe“ S. 458. — Missenschaftliche Sammlungen S. 458. — Geschäftsbericht der Westdeutschen Handels- 
und Plantagengesellschaft S. 459. — Kamerun: Bericht des Hauptmanns v. Besser über die Strafexpedition gegen 
die Mörder Conraus S. 459. — Bericht des Hauptmanns v. Dannenberg über vie Buli-Expedition S. 460; 
desgleichen über einen Strafzug gegen die Bakoe S. 461. — Verzeichniß der im Schutzgebiete Kamerun thätigen 
Handels= und Erwerbsgesellschaften nach dem Stande am Anfang 1900 S. 462. — Togo: Grabmalsweihe S. 464. 
— Deutsch-Südwestafrika: Eisenbahnbau S. 464. — Aus dem Bereiche der Missionen und der 
Antisklaverei-Bewegung S. 465. — Aus fremden Kolonien: Entwickelung der Kronkolonie Britisch- 
Neu-Guinea im Jahre 1898/99 S. 467. — Französisch-Guinea im Jahre 1898 S. 468. — Ertheilung einer Land- 
konzession in Dahomey S. 469. — Zuckerindustrie auf den Fidschi-Inseln S. 469. — Verschiedene Mitthei- 
lungen: Die Expeditionen des Kolonial-Wirthschaftlichen Komitees S. 469. — Zur Bambuskulrur in Deutschafrika 
S. 473. — Litteratur S. 476. — Litteratur-Verzeichniß S. 477. — Verkehrs-Nachrichten S. 477. — Fahrpläne 
der Postdampferlinien des Norddeutschen Lloyd S. 480. — Anzeigen. 
Amtlicher Theil. 
Gesetze; Perordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit Afrika. Vom 25. Mai 1900.7) 
ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c., verordnen im 
Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
* 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, nach Ablauf des gegenwärtigen, auf Grund des Gesetzes, be- 
treffend eine Postdampfschiffsverbindung mit Ostafrika, vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 19) 
abgeschlossenen Vertrags die Einrichtung und Unterhaltung einer vierzehntägigen Postdampfsschiffsverbindung 
mit Ostafrika und einer vierwöchentlichen Postdampsschiffsverbindung mit Südafrika auf eine Dauer bis 
zu fünfzehn Jahren an einen geeigneten deutschen Unternehmer zu übertragen und in dem hierüber abzu- 
schließenden Vertrag eine Beihülfe bis zum Höchstbetrage von jährlich Einer Million dreihundertundfünfzig- 
tausend Mark aus Reichsmitteln zu bewilligen. 
  
  
  
  
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8 2. 
Diese Verbindungen können durch eine abwechselnd von Osten und von Westen um Afrika fahrende 
Hauptlinie und eine durch den Suezkanal nach und von Ostafrika fahrende Zwischenlinie hergestellt werden. 
Die Fahrgeschwindigkeit muß für neu zu erbauende Schiffe im Durchschnitt mindestens betragen 
1. auf der Hauptlinie 
5 a) in der westlichen Fahrt sowie auf der Strecke zwischen Neapel und Dar-es-Saläm in der 
östlichen Fahrt 12 Knoten, 
b) auf den übrigen Strecken der östlichen Fahrt 10½ Knoten, 
2. auf der Zwischenlinie 10 Knoten. 
  
*) Deutscher Reichs-Anzeiger Nr. 128 vom 30. Mai 1900.
	        
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