Weg und Verkehr.
Die Ausübung von Fahrberechtigungen ist, wie nachgewiesen
worden, nur dort möglich, wo die Eigenthümer der zu befahrenden
Bahn derselben keine Hindernisse bereiten. Will man also das Princip
durchführen, dass das Recht, auf bestehenden Bahnen ohne Rücksicht
auf die Eigenthumsfrage zu fahren, allgemein werde, so ist es,
abgesehen von den regelnden Beschränkungen, welche durch die
technische Natur des Eisenbahnverkehrs und die Sorge für die Sicherheit
des Betriebes geboten erscheinen, unbedingt nothwendig, dass
jede Beeinträchtigung, welche der Ausübung dieses allgemeinen Rechtes
von Seite des Privatinteresses des Bahneigenthümers zugehen könnte,
wirksam hintangehalten sei. Es muss die heute bei den Eisenbahnen
bestehende Verbindung zwischen dem Eigenthum am Wege und dem
Verkehrsbetriebe auf letzterem vollständig gelöst, es muss der Weg
als solcher vollkommen neutralisirt werden. Ist diese Bedingung
erfüllt, und zwar in einer Weise erfüllt, dass die Erleichterung
des Verkehrs und die Ermöglichung seiner weitestgehenden Entwicklung
als der Hauptzweck der an den Weg geknüpften Verwaltungsthätigkeit
erscheint, dann ist es gleichgiltig, wem der
Weg gehört; es ist aber nicht wahrscheinlich, dass jene Voraussetzung
eintreten kann, wenn sich die Eisenbahnen im Privateigenthum
befinden.
Vor Allem ist zu bemerken, dass eine grosse, ja unüberwindliche
Gefahr für die Aufrechthaltung der nothwendigen Neutralität des
Weges vorhanden wäre, wenn Eigenthümer einer Eisenbahnlinie zugleich
selbst Transportunternehmer wären; denn es ist klar, dass
für sie die Versuchung nahe läge, den Betrieb ihres eigenen Trans-