Full text : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

Weg  und  Verkehr.

Die  Ausübung  von  Fahrberechtigungen  ist,  wie  nachgewiesen
worden,  nur  dort  möglich,  wo  die  Eigenthümer  der  zu  befahrenden
Bahn  derselben  keine  Hindernisse  bereiten.  Will  man  also  das  Princip
  durchführen,  dass  das  Recht,  auf  bestehenden  Bahnen  ohne  Rücksicht
  auf  die  Eigenthumsfrage  zu  fahren,  allgemein  werde,  so  ist  es,
abgesehen  von  den  regelnden  Beschränkungen,  welche  durch  die
technische  Natur  des  Eisenbahnverkehrs  und  die  Sorge  für  die  Sicherheit
  des  Betriebes  geboten  erscheinen,  unbedingt  nothwendig,  dass
jede  Beeinträchtigung,  welche  der  Ausübung  dieses  allgemeinen  Rechtes
von  Seite  des  Privatinteresses  des  Bahneigenthümers  zugehen  könnte,
wirksam  hintangehalten  sei.  Es  muss  die  heute  bei  den  Eisenbahnen
bestehende  Verbindung  zwischen  dem  Eigenthum  am  Wege  und  dem
Verkehrsbetriebe  auf  letzterem  vollständig  gelöst,  es  muss  der  Weg
als  solcher  vollkommen  neutralisirt  werden.  Ist  diese  Bedingung
erfüllt,  und  zwar  in  einer  Weise  erfüllt,  dass  die  Erleichterung
des  Verkehrs  und  die  Ermöglichung  seiner  weitestgehenden  Entwicklung
  als  der  Hauptzweck  der  an  den  Weg  geknüpften  Verwaltungsthätigkeit
  erscheint,  dann  ist  es  gleichgiltig,  wem  der
Weg  gehört;  es  ist  aber  nicht  wahrscheinlich,  dass  jene  Voraussetzung
  eintreten  kann,  wenn  sich  die  Eisenbahnen  im  Privateigenthum
befinden.

Vor  Allem  ist  zu  bemerken,  dass  eine  grosse,  ja  unüberwindliche
Gefahr  für  die  Aufrechthaltung  der  nothwendigen  Neutralität  des
Weges  vorhanden  wäre,  wenn  Eigenthümer  einer  Eisenbahnlinie  zugleich
  selbst  Transportunternehmer  wären;  denn  es  ist  klar,  dass
für  sie  die  Versuchung  nahe  läge,  den  Betrieb  ihres  eigenen  Trans-