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c) Vor dem Anfang des jährlichen Biersiedens bat der gewerbsmäßige Bierbrauer,
welchem eine solche Maschine gestattet ist, dem Ortssteuerbeamten zum Eintrag in
das für jeden solchen Bräuer zu haltende eigene Buch schriftlich anzuzeigen, wie
viel er das Jahr hindurch Süde
zu braunem Winter-(Schenk-) Bier
„ „ Sommer= (Lager-) Bier
„ weißem Bier
zu machen Willens sei, wie viel er zu jedem Sud Malz bedürfe, und wie viel er
daher das Jahr hindurch Malz schroten zu lassen beabsichtige.
Jeder wirklich begonnene Sud, mit Angabe der Gattung des Biers, so wie
jede im Laufe des Japhrs eintretende Abänderung des eingeschriebenen Betriebsplans
ist binnen 24 Stunden dem Ortssteuerbeamten zur Vormerkung gleichfalls
anzuzeigen.
Die Einträge in das bezeichnete Buch hat der Ortssteuerbeamte nach Anleitung
des Umgeldscommissärs zu machen.
2) Die zur Herstellung und Erhaltung der Verschlußeinrichtung nöthigen Anordnungen
hat das Umgeldscommissariat im Benehmen mit dem Ortssteuerbeamten und dem
Betheiligten zu treffen.
3) Die Kosten dieser Einrichtung, so wie die regulativmäßigen Gebühren des Ortssteuerbeamten
und Möhleaufsehers werden aus der Cameralamtscasse vorgeschossen und
sind dieser von dem Inhaber der Privatschrotmühle oder Maschine in so weit zu ersetzemn,
als fie die in §. 18, Ziff. 4 bestimmte Controle-Gebühr des Müllers für das auf öffentlichen
Mühlen zur Schrotung kommende Malz übersteigen.
4) Wenn, in der Person des Aufsehers eine Aenderung eintritt, so hat der Ortssteuerbeamte
hievon sogleich dem Umgeldscommissariat Anzeige zu machen, welches das Erforderliche
insbesondere bezüglich der Bestellung und Verpflichtung des neuen Aufsehers
(vergl. Ges.Art. 11, Ziff. 2, Abs. 1) einzuleiten hat. Eine Aenderung in der Person
des Malzbrechers (a. a. O. Abs. 3) hat der Privatmühleberechtigte alsbald dem Ortssteuerbeamten
und dieser dem Umgeldscommissariat anzuzeigen.
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Zu Art. 11, Ziff. 1, 6.
1) Wenn binsichtlich einer Bierbrauerei, mit welcher schon vor Erscheinung des Wirthschaftsabgabengesetzes
vom 9. Juli 1827 eine Privatschrotmuͤhle in dinglicher Eigenschaft