Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1856. (33)

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c)  Vor  dem  Anfang  des  jährlichen  Biersiedens  bat  der  gewerbsmäßige  Bierbrauer,
welchem  eine  solche  Maschine  gestattet  ist,  dem  Ortssteuerbeamten  zum  Eintrag  in
das  für  jeden  solchen  Bräuer  zu  haltende  eigene  Buch  schriftlich  anzuzeigen,  wie
viel  er  das  Jahr  hindurch  Süde

zu  braunem  Winter-(Schenk-)  Bier

„  „  Sommer=  (Lager-)  Bier

„  weißem  Bier
zu  machen  Willens  sei,  wie  viel  er  zu  jedem  Sud  Malz  bedürfe,  und  wie  viel  er
daher  das  Jahr  hindurch  Malz  schroten  zu  lassen  beabsichtige.

Jeder  wirklich  begonnene  Sud,  mit  Angabe  der  Gattung  des  Biers,  so  wie
jede  im  Laufe  des  Japhrs  eintretende  Abänderung  des  eingeschriebenen  Betriebsplans
  ist  binnen  24  Stunden  dem  Ortssteuerbeamten  zur  Vormerkung  gleichfalls
  anzuzeigen.

Die  Einträge  in  das  bezeichnete  Buch  hat  der  Ortssteuerbeamte  nach  Anleitung
  des  Umgeldscommissärs  zu  machen.

2)  Die  zur  Herstellung  und  Erhaltung  der  Verschlußeinrichtung  nöthigen  Anordnungen
  hat  das  Umgeldscommissariat  im  Benehmen  mit  dem  Ortssteuerbeamten  und  dem
Betheiligten  zu  treffen.

3)  Die  Kosten  dieser  Einrichtung,  so  wie  die  regulativmäßigen  Gebühren  des  Ortssteuerbeamten
  und  Möhleaufsehers  werden  aus  der  Cameralamtscasse  vorgeschossen  und
sind  dieser  von  dem  Inhaber  der  Privatschrotmühle  oder  Maschine  in  so  weit  zu  ersetzemn,
als  fie  die  in  §.  18,  Ziff.  4  bestimmte  Controle-Gebühr  des  Müllers  für  das  auf  öffentlichen
  Mühlen  zur  Schrotung  kommende  Malz  übersteigen.

4)  Wenn,  in  der  Person  des  Aufsehers  eine  Aenderung  eintritt,  so  hat  der  Ortssteuerbeamte
  hievon  sogleich  dem  Umgeldscommissariat  Anzeige  zu  machen,  welches  das  Erforderliche
  insbesondere  bezüglich  der  Bestellung  und  Verpflichtung  des  neuen  Aufsehers
(vergl.  Ges.Art.  11,  Ziff.  2,  Abs.  1)  einzuleiten  hat.  Eine  Aenderung  in  der  Person
des  Malzbrechers  (a.  a.  O.  Abs.  3)  hat  der  Privatmühleberechtigte  alsbald  dem  Ortssteuerbeamten
  und  dieser  dem  Umgeldscommissariat  anzuzeigen.

8.  22
Zu  Art.  11,  Ziff.  1,  6.
1)  Wenn  binsichtlich  einer  Bierbrauerei,  mit  welcher  schon  vor  Erscheinung  des  Wirthschaftsabgabengesetzes
  vom  9.  Juli  1827  eine  Privatschrotmuͤhle  in  dinglicher  Eigenschaft