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Artikel 16.
Im Falle einer theilweisen oder vollständigen Mobilmachung der Marine steht es dem Reichskanzler
frei, die auf den Linien verwendeten Dampfer gegen Erstattung des vollen Werthes anzukaufen oder gegen
Vergütung sonst in Anspruch zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes, beziehungsweise die Feststellung
der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Bestimmungen im § 24 (beziehungsweise § 23) des Gesetzes über
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873.
Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Dampfer an eine fremde Macht darf ohne
Genehmigung des Reichskanzlers auch im Frieden nicht stattfinden.
Artikel 17.
Die Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maßgabe der über die Führung derselben durch
derartige Schiffe bestehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die Post nebst den etwaigen Be-
gleitern ohne besondere Bezahlung. Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen und zwar Beamte wie
Reisende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. Jedem Postbegleiter ist ein besonderes Zimmer
mit angemessener Ausstattung zur Benutzung zu überweisen.
Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth= und Packetsendungen zu verstehen, welche
den Dampfern von der deutschen Reichs-Postverwaltung oder von den in Betracht kommenden ausländischen
Postverwaltungen zur Beförderung übergeben werden.
Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Einnahmen bezieht das Reich.
Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so ist die Post seitens des Schiffsführers
am Anfangspunkte der Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu übernehmen und in einem
eigens zu diesem Zwecke hergerichteten, gegen Nässe, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten
und gehörig gesicherten Raume während der Fahrt unter Verschluß aufzubewahren. Ingleichen hat der
Schiffsführer in dem bezeichneten Falle die Verpflichtung, die übernommenen Postsachen an den betreffenden
Unterwegsorten beziehungsweise am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben berechtigten
Personen abzuliefern.
Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat unter Beachtung der in dieser Beziehung
von der Reichs-Postverwaltung ertheilten Vorschriften zu erfolgen. Findet eine Begleitung der Post durch
Postbeamte statt, so ist den Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein geeigneter, den An-
forderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während der
Fahrt postdienstmäßig einzurichten und zur Verfügung zu stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung
dieses Raumes hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die Uebernahme und Ablieferung
der Postsachen liegt in diesem Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unternehmer verpflichtet, auf
Verlangen der Postbeamten die zur Beförderung der Postsäcke zwischen dem Postdienstraum und dem Auf-
bewahrungsraum 2c. erforderliche Hülse durch die Schiffsmannschaft zu gewähren.
Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend einem Grunde verhindert werden sollte,
seinen Dienst weiter fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantworlichkeit für die Postladung zu
übernehmen und den Postdienst bis auf Weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs-
Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften besorgen zu lassen.
Auf jedem Schiffe muß auf Kosten des Unternehmers mindestens ein verschließbarer, den An-
forderungen der Reichs-Postverwaltung entsprechender Briefkasten angebracht werden. Sofern eine Be-
gleitung der Dampfer durch Postbeamte nicht stattfindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu
bestimmenden Schiffsoffizier den Brieskasten rechtzeitig leeren und die darin vorgefundenen Sendungen nach
Maßgabe der von der Reichs-Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen behandeln zu lassen.
Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen Häfen auf Gefahr und Kosten des Unter-
nehmers zu erfolgen.
Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen der Dampfer in dem betreffenden Hafen-
orte beziehungsweise auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer durch Postbeamte
begleitet wird, so ist der erste Beamte in jedem Hafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzunehmen
sind, sobald und so oft er es im dienstlichen Interesse für nothwendig hält, ans Land zu befördern und
von dort an das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post oder, wenn der Beamte dies
für zweckmäßig halten sollte, ohne die Post, und zwar in einem angemessenen, scetüchtigen, mit gehöriger
Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote.
Artikel 18.
Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen
Gegenstände befördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Postbehörden überwiesen, oder die
mittelst der im vorhergehenden Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind.
Der Unternehmer ist auch dafür verantwortlich, daß weder von den Schiffsführern noch von der
übrigen Schiffsmannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegenstände mitgenommen werden. Für