Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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jede Zuwiderhandlung hat der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und außerdem nach 
näherer Festsetzung der Reichs-Postverwaltung eine Strafe bis zu 50 (fünfzig) Mark zu entrichten. 
Dem Unternehmer bleibt es jedoch gestattet, mit seinen Agenten und Beauftragten im Auslande 
mittelst der Schiffe Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zur Beförderung zu übergeben, 
soweit dies nicht nach den Bestimmungen des betreffenden Landes verboten ist. 
Artikel 19. 
Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und aus diesem Grunde die Reise unterbrechen 
muß, hat, wenn an Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit dem Schiffsführer, in 
allen anderen Fällen Letzterer allein für die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten deutschen 
oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Postsachen fahrenden oder mit Zwischen= beziehungsweise 
Ankunftsplätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich in dieser Beziehung ein= für allemal 
bestimmte Vorschriften nicht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und der Schiffsführer 
beziehungsweise Letzterer allein, je nach Lage des einzelnen Falles, die schnellste Weiterbeförderungsgelegen- 
heit für die Post wählen. 
Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehenden Kosten fallen stets dem Unternehmer zur Last. 
Artikel 20. 
Der Unternehmer haftet dem Reiche für den Schaden, welcher durch Verlust, Beschädigung oder 
verzögerte Beförderung von Postsachen in der Zeit zwischen der Uebernahme und der Abgabe entsteht, in 
demselben Umfang, in welchem die Reichs-Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Absendern von 
Postsendungen gegenüber zum Schadensersatze verpflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden 
Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine Anwendung. Insbesondere wird die Haftpflicht 
des Unternehmers für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch bedingt, daß dem Kapitän 
beziehungsweise Schiffsoffizier diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Uebernahme angegeben worden 
ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach Thunlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern 
von dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mittheilung gemacht wird. Sofern sich jedoch 
ein mit der Beaufsichtigung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord befindet, bleibt der Unter- 
nehmer von der Haftpflicht für die in dem Gewahrsam des Beamten befindlichen Postsendungen befreit. 
Artikel 21. 
Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dürfen Vereinbarungen mit fremden 
Regierungen wegen der Postbeförderung oder wegen der Beförderung von Regierungsgütern und Regierungs- 
passagieren ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht abgeschlossen werden. 
Artikel 22. 
Falls der Unternehmer auf den im Vertrage bezeichneten Linien Schiffe für besondere eigene 
Rechnung fahren läßt oder sich an dem Schifffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt und der Reichs- 
kanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträg- 
nissen zu schützen, ist der Unternehmer verpflichtet, diese Maßnahmen durchzuführen. Bei dauernden Zu- 
widerhandlungen des Unternehmers gegen die vom Reichskanzler getroffenen Anordnungen ist dieser 
berechtigt, ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. 
Artikel 23. 
Die Einnahme an Fracht= und Ueberfahrtgeldern fällt dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der 
Tarise erfolgt im Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 
Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren Abänderungen hat der Unternehmer die 
etwa ergehenden Bestimmungen des Reichskanzlers zu befolgen. 
Artikel 24. 
Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und Hamburg völlig gleich gehalten werden. 
Demgemäß hat der Unternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis zum Postdampfer oder 
von demselben auf dem Wasserwege kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern. 
Ingleichen dürfen für die Güterbeförderung die Frachtsätze nach und von dem deutschen Schutz- 
gebiet in Ostafrika nicht höher gehalten werden, als für die Beförderung nach und von Sansibar. Alle 
den Verladern und Reisenden im Verkehr mit Sansibar oder den portugiesischen und britischen Besitzungen 
in Ostafrika gewährten Preisermäßigungen, Vergütungen, Rückprämien und ähnliche Vortheile sind in 
gleicher Höhe und Form auch im Verkehr mit dem deutschen Schutzgebiet zu gewähren. 
Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, welche der Reichskanzler bezeichnen wird, 
Agenturen zu errichten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die zur Beförderung mit den 
Postdampferlinien aufgegebenen Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt sein, auf Ver- 
langen des Absenders den Vertrag über die ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem über- 
sceischen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. 
 
	        
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