Full text: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

— 621. — 
Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Bedingungen für die Güterbeförderung sind 
dem Reichskanzler zur Genehmigung vorzulegen. Die Konnossemente sowie die Fahrscheine und die Anschläge 
auf den Schiffen müssen in deutscher Sprache abgefaßt sein. Wenn die Abfassung in mehreren Sprachen 
erfolgt, muß der deutsche Text vorangestellt werden. 
Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die einschlägigen Vorschriften des Bundesraths über 
Auswandererschiffe maßgebend. 
Artikel 25. 
Der Reichskanzler ist befugt, landwirthschaftliche Erzeugnisse des Auslandes, die mit denen der 
deutschen Landwirthschaft konkurriren — mit Ausnahme von Tabak, Bienenwachs, Häuten, Fellen und 
Wolle —, ron der Einfuhr durch die Reichspostdampfer nach deutschen, niederländischen und belgischen 
Häfen auszuschließen. Zuwiderhandlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestimmungen unter- 
liegen im Einzelfall einer vom Reichskanzler festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mk. und 
berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, ohne Entschädigung vom Vertrage zurück- 
zutreten. 
Artikel 26. 
Deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter oder Güter von oder nach deutschen Schutzgebieten 
haben bei gleichzeitiger Anmeldung den Vorzug in der Beförderung vor ausländischen oder für das Aus- 
land bestimmten Gütern. 
Artikel 27. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
a) die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats oder eines deutschen Schutzgebiets 
stehenden Beamten, sonstigen Angestellten und Militärpersonen sowie deren Familienangehörige 
und Dienstboten, 
b) Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Proviant der Kaiserlichen Marine und der 
Kaiserlichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für Rechnung des Reichs, eines 
Bundesstaats oder eines Schutzgebiets 
gegen um 20 (zwanzig) Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf die Stärke von Mannschafts- 
transporten auf ein und demselben Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 (fünfund- 
sechzig) Köpfe hinausgehen. 
Die Personen und Güter unter a und b sind, wenn die Anmeldung bei Gütern mindestens vier 
Wochen, bei Personen mindestens drei Wochen vor Abgang der Schiffe erfolgt, unter allen Umständen zu 
befördern und haben auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig oder später zur Beförderung 
angemeldeten Personen oder Gütern. 
Für die Beförderung Kranker aus dem Dienstbereiche der Kaiserlichen Marine oder eines deutschen 
Schutzgebietes ist stets ein dem erfahrungsmäßigen Bedürfniß entsprechender Raum im Schiffshospital ohne 
besondere Vergütung zur Verfügung zu halten. 
Für die Munitionsbesörderung sind die im Sicherheitsinteresse vorgeschriebenen Einrichtungen auf 
den Schiffen zu treffen. 
Die im Abs. 1 vorgesehene Preisermäßigung für die Beförderung von Personen und Gütern ist 
auch denjenigen Vereinen, die für Zwecke der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutz- 
gebieten wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in Anspruch nimmt, sowie für wissen- 
schaftliche Sendungen zu gewähren. 
Artikel 28. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Zwecke der Strafverfolgung oder Straf- 
vollstreckung einer deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, 
unter nachfolgenden Bedingungen zu befördern. 
Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der 
Fahrt der Regel nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. 
Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach 
vorherigem Benehmen mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Per- 
sonen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten. 
Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen 
inländischen Behörden oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reiches zu den tarifmäßigen 
Sätzen zu übernehmen. Auf ein und derselben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr 
als vier derartige Personen nicht befördert werden. 
Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten Behörden auch die Untersuchungsakten 
und beschlagnahmten Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung gewährt wird. 
Artikel 29. 
Dem Vorstand oder dem Ausfsichtsrath der unternehmenden Gesellschaft dürfen Ausländer ohne
	        
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