Metadata : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

48  I.  Polizeiverwaltung.

gaben  2)  einschließlich  der  Kosten  für  das  Nachtwachtwesen  und  erhebt,  unbeschadet
  der  Bestimmung  des  §  7  Absatz  3  des  Gesetzes  vom  23.  April  1883  3)
(GS.  S.  65),  alle  mit  dieser  Verwaltung  verbundenen  Einnahmen.  4)  Zu
den  Ausgaben  tragen  nach  Maßgabe  der  Kopfzahl  der  Civilbevölkerung
jährlich  bei:
a)  Die  Stadtgemeinde  Berlin  je  2,50  Mark,
b)  die  Stadtgemeinde  Cassel  neben  der  feststehenden  Summe  von
jährlich  8354,05  Mark  je  1,10  Mark,
von  den  übrigen  Stadtgemeinden  mit  Königlicher  Polizeiverwaltung:
c)  diejenigen  mit  mehr  als  75000  Einwohnern  je  1,50  Mark,
d)  diejenigen  mit  mehr  als  40000  bis  75000  Einwohnern  je
1,10  Mark,
e)  diejenigen  mit  40000  und  weniger  Einwohnern  je  0,70  Mark
für  jeden  Kopf  der  Bevölkerung.

Ueber  die  Verwendung  dieser  Beiträge,  insbesondere  auch  zur  Vermehrung
  der  Landgendarmerie  behufs  Ausdehnung  der  Thätigkeit  derselben
auf  die  zu  Landkreisen  gehörigen  Stadtgemeinden  und  behufs  Verstärkung
derselben  in  den  Vororten  der  einen  eigenen  Kreis  bildenden  Städte  mit
kommunaler  Polizeiverwaltung,  wird  durch  den  Staatshaushalts-Etat
jährlich  Bestimmung  getroffen.

§  2.  Ausgaben  der  örtlichen  Polizeiverwaltung  im  Sinne  des  §  1
sind  5)  sämmtliche  Dienstbezüge  (Besoldungen,  Remunerationen,  Wohnungsgeldzuschüsse,
  Lokal=  und  Stellenzulagen,  Dienstaufwands-,  Mietsentschädigungen,
  Equipagen=  und  Pferdeunterhaltungsgelder),  Pensionen  und  Wartegelder
  der  Polizeibeamten,  Witwen=  und  Waisengelder  für  Hinterbliebene
solcher  Beamten,  Fuhr=  und  Transportkosten,  Mieten  für  Dienstwohnungen,
Kosten  für  Bekleidung  und  Ausrüstung  der  Schutzmannschaft,  für  Büreaubedürfnisse,
  für  Beschaffung  und  bauliche  Unterhaltung  der  Polizeidienstgebäude,
  Polizeigefängnißkosten,  und  besondere  Ausgaben  im  Interesse  der
örtlichen  Polizeiverwaltung.

2)  Nur  die  unmittelbaren  Pol  Verw.=Kosten,
  die  im  §  2  aufgeführt  werden.
—  Zu  der  OolVerw.  im  Sinne  dieser
Vorschrift  gehört  auch  die  Hafenpol.
OV.  19.  Dez.  94  (Pr  VBl.  XVI  360)

:)  Nach  dieser  Bestimmung  können
die  durch  poliz.  Vf.  festgesetzten  Geldstrafen
  oder  eingezogenen  Gegenstände
andern  Berechtigten  zufallen  inr.  II  4
Anl.  B  Anm.  9).

4)  Die  Baupolizeigebühren  gehören
nicht  zu  den  mit  der  PolVerw.  verbundenen
  Einnahmen  OG.  16.  Dez.  96
(XXXI  94).  Anderer  Ansicht  war  der
Min.  d.  Innern  in  Vf.  1.  April  96
(M.  68)  gewesen.

5)  Auf  Grund  des  vorstehenden  Gesetzes
  sind  nur  die  unmittelbaren
Kosten  der  Pol  Verwaltung  (Nr.  3  Anm.7)
vom  Staate  zu  tragen,  während  die
mittelbaren  der  Gemeinde  verbleiben
  O  G.  23.  Okt.  94  (XXVII  62),
28.  Mai  95  (XXVIII  91).  Zu  den
unmittelbaren,  vom  Staat  zu  tragenden
PolVerwKosten  (vgl.  Nr.  3  Anm.  7)
gehören  auch  die  Kosten,  die  durch  Fortschaffung
  der  auf  den  Straßen  hilflos
aufgefundenen  Personen  oder  herrenlos
umherstreifender  Hunde  entstehen  OVG.
10.  Okt.  02  (XLII.  77);  ferner  die
Kosten,  die  durch  die  Uberwachung  eines
Transports  entstehen  OVG.  24.  Sept.  01