48 I. Polizeiverwaltung.
gaben 2) einschließlich der Kosten für das Nachtwachtwesen und erhebt, unbeschadet
der Bestimmung des § 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 3)
(GS. S. 65), alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen. 4) Zu
den Ausgaben tragen nach Maßgabe der Kopfzahl der Civilbevölkerung
jährlich bei:
a) Die Stadtgemeinde Berlin je 2,50 Mark,
b) die Stadtgemeinde Cassel neben der feststehenden Summe von
jährlich 8354,05 Mark je 1,10 Mark,
von den übrigen Stadtgemeinden mit Königlicher Polizeiverwaltung:
c) diejenigen mit mehr als 75000 Einwohnern je 1,50 Mark,
d) diejenigen mit mehr als 40000 bis 75000 Einwohnern je
1,10 Mark,
e) diejenigen mit 40000 und weniger Einwohnern je 0,70 Mark
für jeden Kopf der Bevölkerung.
Ueber die Verwendung dieser Beiträge, insbesondere auch zur Vermehrung
der Landgendarmerie behufs Ausdehnung der Thätigkeit derselben
auf die zu Landkreisen gehörigen Stadtgemeinden und behufs Verstärkung
derselben in den Vororten der einen eigenen Kreis bildenden Städte mit
kommunaler Polizeiverwaltung, wird durch den Staatshaushalts-Etat
jährlich Bestimmung getroffen.
§ 2. Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des § 1
sind 5) sämmtliche Dienstbezüge (Besoldungen, Remunerationen, Wohnungsgeldzuschüsse,
Lokal= und Stellenzulagen, Dienstaufwands-, Mietsentschädigungen,
Equipagen= und Pferdeunterhaltungsgelder), Pensionen und Wartegelder
der Polizeibeamten, Witwen= und Waisengelder für Hinterbliebene
solcher Beamten, Fuhr= und Transportkosten, Mieten für Dienstwohnungen,
Kosten für Bekleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Büreaubedürfnisse,
für Beschaffung und bauliche Unterhaltung der Polizeidienstgebäude,
Polizeigefängnißkosten, und besondere Ausgaben im Interesse der
örtlichen Polizeiverwaltung.
2) Nur die unmittelbaren Pol Verw.=Kosten,
die im § 2 aufgeführt werden.
— Zu der OolVerw. im Sinne dieser
Vorschrift gehört auch die Hafenpol.
OV. 19. Dez. 94 (Pr VBl. XVI 360)
:) Nach dieser Bestimmung können
die durch poliz. Vf. festgesetzten Geldstrafen
oder eingezogenen Gegenstände
andern Berechtigten zufallen inr. II 4
Anl. B Anm. 9).
4) Die Baupolizeigebühren gehören
nicht zu den mit der PolVerw. verbundenen
Einnahmen OG. 16. Dez. 96
(XXXI 94). Anderer Ansicht war der
Min. d. Innern in Vf. 1. April 96
(M. 68) gewesen.
5) Auf Grund des vorstehenden Gesetzes
sind nur die unmittelbaren
Kosten der Pol Verwaltung (Nr. 3 Anm.7)
vom Staate zu tragen, während die
mittelbaren der Gemeinde verbleiben
O G. 23. Okt. 94 (XXVII 62),
28. Mai 95 (XXVIII 91). Zu den
unmittelbaren, vom Staat zu tragenden
PolVerwKosten (vgl. Nr. 3 Anm. 7)
gehören auch die Kosten, die durch Fortschaffung
der auf den Straßen hilflos
aufgefundenen Personen oder herrenlos
umherstreifender Hunde entstehen OVG.
10. Okt. 02 (XLII. 77); ferner die
Kosten, die durch die Uberwachung eines
Transports entstehen OVG. 24. Sept. 01