I. Namensrechl. 171
Bestimmung'). Ebendarum darf aus dem Schweigen
des Gesetzes nicht die Folgerung gezogen werden, als ob
eine solche Namensänderung reichsrechtlich ausgeschlossen
sei. Die Frage fällt vielmehr dem Landesrechte
und zwar demjenigen öffentlich-rechtlichen Characters anheim**).
In Bayern ist von jeher die Genehmigung)
zu einer Aenderung des Familiennamens als ein Kronrecht
betrachtet und behandelt und deshalb der landesherrlichen
Entschließung vorbehalten worden ). So schon
nach der churbayr. V. v. 12. März 1677 (Mayr, Gen.=SlIg.
Bd.3 S. 131; Döllinger, Bd. 3 S. 391). Die dort
zunächst für die altbayerischen Lande erforderte landesherrliche
Genehmigung wurde später nach V. v. 2. Juli
1848 (Döllinger, V.-S. Bd. 23 S. 116) als allgemein
nothwendig betrachtet f#). Jetzt ist willkürliche
Aenderung des Geschlechtsnamens ohne Bewilligung der
Staatsregierung nach dem Bayr. PStGB. v. 26. Dec.
1871 Art. 35 sogar mit Strafe bedroht. An der Rechtslage
in diesem Puncte ändert also das BGB. nichts.
*) Nachdem das BGB. eine Pflicht zur Führung eines
bestimmien Namens begründete, wäre es wohl consequenter gewesen,
auch die Namensänderung obiger Art in den Bereich
privatrechtlicher Regelung zu ziehen.
**) Mot. z. Ent. I Bd. 4 S 712: „Die Bestimmungen über
die Zulässigkeit einer Aenderung des Familiennamens gehören
dem Verwaltungsrechte an“.
***) Ueber die Voraussetzung des Bayr. Indigenats f. Bl.
f. adm. Praxis Bd. 31 S. 259 ff.
) Für das altrömische Recht vgl. L. 1 C. de wutatione
nominis, 9, 26. Das dort erwähnte Recht freier Namensänderung
war schon in der späteren Rechtsentwicklung nicht mehr
anerkannt. Gierke, D. Pr. R. Bd. 1 S. 719.
) Vol. Roth, Bayr. Civ.-R. Buch 1 Cap. 1 § 20.
(Fortsetzung folgt.)