Volltext : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

I.  Namensrechl.  171

Bestimmung').  Ebendarum  darf  aus  dem  Schweigen
des  Gesetzes  nicht  die  Folgerung  gezogen  werden,  als  ob
eine  solche  Namensänderung  reichsrechtlich  ausgeschlossen
  sei.  Die  Frage  fällt  vielmehr  dem  Landesrechte
und  zwar  demjenigen  öffentlich-rechtlichen  Characters  anheim**).
  In  Bayern  ist  von  jeher  die  Genehmigung)
zu  einer  Aenderung  des  Familiennamens  als  ein  Kronrecht
  betrachtet  und  behandelt  und  deshalb  der  landesherrlichen
  Entschließung  vorbehalten  worden  ).  So  schon
nach  der  churbayr.  V.  v.  12.  März  1677  (Mayr,  Gen.=SlIg.
  Bd.3  S.  131;  Döllinger,  Bd.  3  S.  391).  Die  dort
zunächst  für  die  altbayerischen  Lande  erforderte  landesherrliche
  Genehmigung  wurde  später  nach  V.  v.  2.  Juli
1848  (Döllinger,  V.-S.  Bd.  23  S.  116)  als  allgemein
  nothwendig  betrachtet  f#).  Jetzt  ist  willkürliche
Aenderung  des  Geschlechtsnamens  ohne  Bewilligung  der
Staatsregierung  nach  dem  Bayr.  PStGB.  v.  26.  Dec.
1871  Art.  35  sogar  mit  Strafe  bedroht.  An  der  Rechtslage
  in  diesem  Puncte  ändert  also  das  BGB.  nichts.

*)  Nachdem  das  BGB.  eine  Pflicht  zur  Führung  eines
bestimmien  Namens  begründete,  wäre  es  wohl  consequenter  gewesen,
  auch  die  Namensänderung  obiger  Art  in  den  Bereich
privatrechtlicher  Regelung  zu  ziehen.

**)  Mot.  z.  Ent.  I  Bd.  4  S  712:  „Die  Bestimmungen  über
die  Zulässigkeit  einer  Aenderung  des  Familiennamens  gehören
dem  Verwaltungsrechte  an“.

***)  Ueber  die  Voraussetzung  des  Bayr.  Indigenats  f.  Bl.
f.  adm.  Praxis  Bd.  31  S.  259  ff.

)  Für  das  altrömische  Recht  vgl.  L.  1  C.  de  wutatione
nominis,  9,  26.  Das  dort  erwähnte  Recht  freier  Namensänderung
  war  schon  in  der  späteren  Rechtsentwicklung  nicht  mehr
anerkannt.  Gierke,  D.  Pr.  R.  Bd.  1  S.  719.

)  Vol.  Roth,  Bayr.  Civ.-R.  Buch  1  Cap.  1  §  20.

(Fortsetzung  folgt.)