Metadaten : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

592  Das  Allgem.  Landrecht  f.  d.  Preuß.  Staaten.  2.  Teil.  7.  Tit.  88  431  bis  448.

von  ihnen  entrichtet  worden,  so  muß  es
der  Regel  nach  auch  ferner  dabei  sein
Bewenden  haben.

8  431.  Kann  jedoch  klar  nachgewiesen
werden,  daß  die  Unterthanen  in  noch  älteren
  Zeiten  wirklich  Naturaldienste  geleistet
haben,  so  bleibt  es  bei  den  88  428  und
429  enthaltenen  Verordnungen.

Aussetzung  der  Dienste.

8  432.  Wenn  der  Unterthan  dem
Staate  dienen  muß,  und  in  derselben  Zeit
nicht  zugleich  die  herrschaftlichen  Dienste
leisten  kann,  so  muß  er  zwar  damit  in
diesem  Zeitraume  verschont,  es  müssen
aber  die  solchergestalt  rückständig  gebliebenen
  herrschaftlichen  Dienste  in  den  zunächst
  folgenden  Tagen  oder  Wochen  von
ihm  nachgeleistet  werden  (§  339  ff.).

8  433.  Eben  das  findet  statt,  wenn
der  Unterthan,  durch  von  ihm  zu  leistende
Gemeinarbeit,  an  der  Ableistung  der  herrschaftlichen
  Dienste  eine  Zeitlang  verhindert
  worden.

8  434.  Doch  muß  den  Unterthanen
durch  dieses  Nachdienen  die  notwendige
Bestellung  ihrer  eigenen  Wirtschaft  nicht
unmöglich  gemacht  werden.

Erlaß  der  Dienste.

8  435.  Bei  erlittenem  beträchtlichen
Brandschaden  an  Wohn=  oder  Wirtschaftsgebäuden
  kann  der  Unterthan  einen  verhältnismäßigen
  Erlaß  an  den  Diensten
verlangen,  insofern  die  Herrschaft  den  Wiederaufbau
  nicht  selbst  zu  besorgen  übernimmt.


§  436.  Die  Dauer  dieses  Erlasses  ist
auf  die  Hälfte  der  Zeit  zu  bestimmen,
während  welcher  dem  verunglückten  Unterthan
  ein  Nachlaß  an  den  Kreisprästationen
  zu  statten  kommt.

437.  Hat  der  Unterthan  durch
Feuer  oder  Seuche  das  zum  Spanndienste
erforderliche  Zugvieh  verloren,  so  muß
ihm  ebenfalls  für  die  Hälfte  der  Zeit,
während  welcher  der  Kreis  Remission  giebt,
der  Spanndienst  erlassen  werden.

8  438.  Doch  muß  er  in  diesem  Falle,
auf  Verlangen  der  Herrschaft,  statt  des
Spanndienstes,  ebensoviel  Tage  mit  der
Hand  dienen.

8  439.  Bei  dem  Verluste  des  Zugviehes
  durch  andere  Unglücksfälle  kann  der
Unterthan  nur  auf  soviel  Zeit,  als  zu

dessen  Wiederanschaffung  notwendig  ist,
Nachlaß  an  den  schuldigen  Spanndiensten
fordern.

8  440.  Wenn  es  dem  Unterthan  durch
seine  eigene,  oder  der  Seinigen  Krankheit
unmöglich  wird,  die  Dienste  zu  leisten,
so  kann  die  Herrschaft  dieselben  nicht  nachfordern.


8  441.  Doch  kann  in  diesem  Falle
der  spanndienstpflichtige  Unterthan  sein
Zugvieh  dem  herrschaftlichen  Dienste  nicht
vorenthalten.

8  442.  Die  Frau  des  dienstbaren  Unterthans
  bleibt  nach  ihrer  Niederkunft,
durch  sechs  Wochen,  von  den  ihr  sonst  obliegenden
  Weiberdiensten  frei.

443.  Wenn  der  Wirt  oder  die  Wirtin
  gestorben  ist,  so  können  von  der  Stelle
acht  Tage  lang  keine  Dienste  gefordert
werden.

Unmöglichkeit  der  Dienste.

8  444.  Auf  einen  immerwährenden
Erlaß  an  den  schuldigen  Diensten,  wegen
angeblicher  Unmöglichkeit,  können  Unterthanen
  nur  alsdann  antragen,  wenn  sie
durch  Zufall,  höhere  Gewalt,  oder  den
Anspruch  eines  Dritten,  einen  nicht  unbeträchtlichen
  Teil  ihrer  Grundstücke,  oder
eine  dazu  gehörende  nutzbare  Gerechtigkeit
verloren  haben.

8  445.  Ferner  alsdann,  wenn  durch
einen  solchen  Unglücksfall  die  Grundstücke
zu  der  bisher  gewöhnlichen  Kultur  ganz
oder  zum  Teil  unbrauchbar  geworden  sind.

8  446.  Wird  durch  Nachweisung  solcher
  Umstände  die  Unmöglichkeitsklage  begründet,
  so  muß  durch  Sachverständige
ausgemittelt  werden,  um  wieviel  die  Stelle
durch  den  erlittenen  Unglücksfall  an  ihrem
Ertrage  vermindert  worden.

8  447.  Alsdann  muß  die  Herrschaft
entweder  den  vormaligen  Ertrag  durch
Anweisung  anderer  Realitäten  wieder  ergänzen,
  oder  sich,  nach  Verhältnis  der
entstandenen  Verschlimmerung,  eine  Heruntersetzung
  der  Dienste  gefallen  lassen.

8  448.  Behauptet  die  Herrschaft,  daß
die  Unterthanen,  des  erlittenen  Verlustes
ungeachtet,  die  schuldigen  Dienste  dennoch
leisten  können,  so  steht  ihr  frei,  die  Möglichkeit
  derselben  entweder  durch  nähere
Ausmittelung  der  gegenwärtigen  Beschaffenheit
  der  Güter,  oder  durch  Vergleichung
mit  anderen,  ebensolche  Dienste  in  glei-