592 Das Allgem. Landrecht f. d. Preuß. Staaten. 2. Teil. 7. Tit. 88 431 bis 448.
von ihnen entrichtet worden, so muß es
der Regel nach auch ferner dabei sein
Bewenden haben.
8 431. Kann jedoch klar nachgewiesen
werden, daß die Unterthanen in noch älteren
Zeiten wirklich Naturaldienste geleistet
haben, so bleibt es bei den 88 428 und
429 enthaltenen Verordnungen.
Aussetzung der Dienste.
8 432. Wenn der Unterthan dem
Staate dienen muß, und in derselben Zeit
nicht zugleich die herrschaftlichen Dienste
leisten kann, so muß er zwar damit in
diesem Zeitraume verschont, es müssen
aber die solchergestalt rückständig gebliebenen
herrschaftlichen Dienste in den zunächst
folgenden Tagen oder Wochen von
ihm nachgeleistet werden (§ 339 ff.).
8 433. Eben das findet statt, wenn
der Unterthan, durch von ihm zu leistende
Gemeinarbeit, an der Ableistung der herrschaftlichen
Dienste eine Zeitlang verhindert
worden.
8 434. Doch muß den Unterthanen
durch dieses Nachdienen die notwendige
Bestellung ihrer eigenen Wirtschaft nicht
unmöglich gemacht werden.
Erlaß der Dienste.
8 435. Bei erlittenem beträchtlichen
Brandschaden an Wohn= oder Wirtschaftsgebäuden
kann der Unterthan einen verhältnismäßigen
Erlaß an den Diensten
verlangen, insofern die Herrschaft den Wiederaufbau
nicht selbst zu besorgen übernimmt.
§ 436. Die Dauer dieses Erlasses ist
auf die Hälfte der Zeit zu bestimmen,
während welcher dem verunglückten Unterthan
ein Nachlaß an den Kreisprästationen
zu statten kommt.
437. Hat der Unterthan durch
Feuer oder Seuche das zum Spanndienste
erforderliche Zugvieh verloren, so muß
ihm ebenfalls für die Hälfte der Zeit,
während welcher der Kreis Remission giebt,
der Spanndienst erlassen werden.
8 438. Doch muß er in diesem Falle,
auf Verlangen der Herrschaft, statt des
Spanndienstes, ebensoviel Tage mit der
Hand dienen.
8 439. Bei dem Verluste des Zugviehes
durch andere Unglücksfälle kann der
Unterthan nur auf soviel Zeit, als zu
dessen Wiederanschaffung notwendig ist,
Nachlaß an den schuldigen Spanndiensten
fordern.
8 440. Wenn es dem Unterthan durch
seine eigene, oder der Seinigen Krankheit
unmöglich wird, die Dienste zu leisten,
so kann die Herrschaft dieselben nicht nachfordern.
8 441. Doch kann in diesem Falle
der spanndienstpflichtige Unterthan sein
Zugvieh dem herrschaftlichen Dienste nicht
vorenthalten.
8 442. Die Frau des dienstbaren Unterthans
bleibt nach ihrer Niederkunft,
durch sechs Wochen, von den ihr sonst obliegenden
Weiberdiensten frei.
443. Wenn der Wirt oder die Wirtin
gestorben ist, so können von der Stelle
acht Tage lang keine Dienste gefordert
werden.
Unmöglichkeit der Dienste.
8 444. Auf einen immerwährenden
Erlaß an den schuldigen Diensten, wegen
angeblicher Unmöglichkeit, können Unterthanen
nur alsdann antragen, wenn sie
durch Zufall, höhere Gewalt, oder den
Anspruch eines Dritten, einen nicht unbeträchtlichen
Teil ihrer Grundstücke, oder
eine dazu gehörende nutzbare Gerechtigkeit
verloren haben.
8 445. Ferner alsdann, wenn durch
einen solchen Unglücksfall die Grundstücke
zu der bisher gewöhnlichen Kultur ganz
oder zum Teil unbrauchbar geworden sind.
8 446. Wird durch Nachweisung solcher
Umstände die Unmöglichkeitsklage begründet,
so muß durch Sachverständige
ausgemittelt werden, um wieviel die Stelle
durch den erlittenen Unglücksfall an ihrem
Ertrage vermindert worden.
8 447. Alsdann muß die Herrschaft
entweder den vormaligen Ertrag durch
Anweisung anderer Realitäten wieder ergänzen,
oder sich, nach Verhältnis der
entstandenen Verschlimmerung, eine Heruntersetzung
der Dienste gefallen lassen.
8 448. Behauptet die Herrschaft, daß
die Unterthanen, des erlittenen Verlustes
ungeachtet, die schuldigen Dienste dennoch
leisten können, so steht ihr frei, die Möglichkeit
derselben entweder durch nähere
Ausmittelung der gegenwärtigen Beschaffenheit
der Güter, oder durch Vergleichung
mit anderen, ebensolche Dienste in glei-