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selbst zu beschaffen haben, also auch für die überschüssigen Gartenflächen,
entsprechende Beträge für die Bestellung in Abzug zu
bringen sind.
1. Bei der Abschätzung ist zweckmäßig eine Bewirtschaftung ohne
die Anwendung von Kunstdünger zu Grunde zu legen; anderenfalls aber
ist die Anwendung des Kunstdüngers sowohl bei Feststellung des Brutto-Ertrages
der Ernte ols auch bei Berechnung der Unkosten zu berücksichtigen.
5. Die von dem Inhaber der Schulstelle etwa zu leistenden Zinsund
Abtragszahlungen für Meliorationen sind bei der Abschätzung nicht
in Ansatz zu bringen, dagegen sind diese Beträge bei der Veranschlagung
des Diensteinkommens zu berücksichtigen.
6. Die für die Bewirtschaftung der Schulländereien vorliegenden
besonderen Verhältnisse sind bei der Reinertragsberechnung zu berücksichtigen,
insbesondere ist in Betracht zu ziehen, daß
au. der Inhaber der Schulstelle kein berufsmäßig vorgebildeter Landwirt
und durch seine Tätigkeit in der Schule so in Anspruch.
genommen ist, daß er nicht seine ganze Kraft der Landwirtschaft
widmen kann;
b. die Bestellung der Ländereien durchweg keine besonders tüchtige
ist und in der Regel eine intensive Bewirtschaftung der Ländereien
nicht zuläßt;
C. das auf den Schulländereien geerntete Getreide nur selten in
solchem Zustand in den Handel gebracht werden kann, daß die
für die Lieferungen aus größeren Wirtschaften gezahlten Preise
erzielt werden.
B. Erläuterungen.
Zu Nr. II, 12
Bei der Abschätzung werden in vielen Fällen nicht die sonstigen
tatsächlich vorhandenen wirtschaftlichen Verhältnisse zu Grunde zu legen
sein. Das verbietet einerseits schon die Bestimmung in Anlage l der
Verordnung vom 26. März 1907, nach welcher derjenige Reinertrag zu
ermitteln ist, den die Ländereien bei Selbstbewirtschaftung durch
einen Stelleninhaber von mittlerer persönlicher
Befähigung zur Wirtschaftsführung gewähren können;
andererseits würde es auch praktisch gar nicht durchführbar und im Interesse
einer gewissen, doch wünschenswerten Stetigkeit nicht zweckmäßig sein,
stets die von den verschiedenen Stelleninhabern angewandten, zum Teil
recht eigenartigen und dem Wechsel unterworfenen Wirtschaftseinrichtungen
zu berücksichtigen. Es wird also der Abschätzung in vielen Fällen lediglich
ein den gerade vorliegenden Verhältnissen angepaßter fingierter-Wirtschaftsplan
zu Grunde zu legen sein.
Zu Nr. II, 2:
Der Acker. Bei der großen Verschiedenartigkeit des Ackerbodens
und infolge der daraus sich ergebenden Vielseitigkeit in seiner
Nutzung erschien es für den vorliegenden Zweck notwendig, eine nach,