Volltext : Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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selbst  zu  beschaffen  haben,  also  auch  für  die  überschüssigen  Gartenflächen,
  entsprechende  Beträge  für  die  Bestellung  in  Abzug  zu
bringen  sind.

1.  Bei  der  Abschätzung  ist  zweckmäßig  eine  Bewirtschaftung  ohne
die  Anwendung  von  Kunstdünger  zu  Grunde  zu  legen;  anderenfalls  aber
ist  die  Anwendung  des  Kunstdüngers  sowohl  bei  Feststellung  des  Brutto-Ertrages
  der  Ernte  ols  auch  bei  Berechnung  der  Unkosten  zu  berücksichtigen.


5.  Die  von  dem  Inhaber  der  Schulstelle  etwa  zu  leistenden  Zinsund
  Abtragszahlungen  für  Meliorationen  sind  bei  der  Abschätzung  nicht
in  Ansatz  zu  bringen,  dagegen  sind  diese  Beträge  bei  der  Veranschlagung
des  Diensteinkommens  zu  berücksichtigen.

6.  Die  für  die  Bewirtschaftung  der  Schulländereien  vorliegenden
besonderen  Verhältnisse  sind  bei  der  Reinertragsberechnung  zu  berücksichtigen,
  insbesondere  ist  in  Betracht  zu  ziehen,  daß

au.  der  Inhaber  der  Schulstelle  kein  berufsmäßig  vorgebildeter  Landwirt
  und  durch  seine  Tätigkeit  in  der  Schule  so  in  Anspruch.
genommen  ist,  daß  er  nicht  seine  ganze  Kraft  der  Landwirtschaft
widmen  kann;

b.  die  Bestellung  der  Ländereien  durchweg  keine  besonders  tüchtige
ist  und  in  der  Regel  eine  intensive  Bewirtschaftung  der  Ländereien
nicht  zuläßt;

C.  das  auf  den  Schulländereien  geerntete  Getreide  nur  selten  in
solchem  Zustand  in  den  Handel  gebracht  werden  kann,  daß  die
für  die  Lieferungen  aus  größeren  Wirtschaften  gezahlten  Preise
erzielt  werden.

B.  Erläuterungen.

Zu  Nr.  II,  12

Bei  der  Abschätzung  werden  in  vielen  Fällen  nicht  die  sonstigen
tatsächlich  vorhandenen  wirtschaftlichen  Verhältnisse  zu  Grunde  zu  legen
sein.  Das  verbietet  einerseits  schon  die  Bestimmung  in  Anlage  l  der
Verordnung  vom  26.  März  1907,  nach  welcher  derjenige  Reinertrag  zu
ermitteln  ist,  den  die  Ländereien  bei  Selbstbewirtschaftung  durch
einen  Stelleninhaber  von  mittlerer  persönlicher
Befähigung  zur  Wirtschaftsführung  gewähren  können;
andererseits  würde  es  auch  praktisch  gar  nicht  durchführbar  und  im  Interesse
  einer  gewissen,  doch  wünschenswerten  Stetigkeit  nicht  zweckmäßig  sein,
stets  die  von  den  verschiedenen  Stelleninhabern  angewandten,  zum  Teil
recht  eigenartigen  und  dem  Wechsel  unterworfenen  Wirtschaftseinrichtungen
zu  berücksichtigen.  Es  wird  also  der  Abschätzung  in  vielen  Fällen  lediglich
  ein  den  gerade  vorliegenden  Verhältnissen  angepaßter  fingierter-Wirtschaftsplan
  zu  Grunde  zu  legen  sein.

Zu  Nr.  II,  2:

Der  Acker.  Bei  der  großen  Verschiedenartigkeit  des  Ackerbodens

  und  infolge  der  daraus  sich  ergebenden  Vielseitigkeit  in  seiner
Nutzung  erschien  es  für  den  vorliegenden  Zweck  notwendig,  eine  nach,