Deutsches Kolonialblatt.
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs.
Berauogegeben in der Kolsonisl-AIblheilung des Auswärtigen Amis.
XII. Jahrgang. Berlin. I. Febrnar 1901. Uummer 3.
Diese Zeuschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich
ercbeinenden: „NMittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, hersausgegeben von Dr. Freiherr
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementspreis für dac Kolonialblatt mit den Beiheften derträgt beim Bezuge durch die Post und die
Buchhundlungen Mk. 3.—, direkt unter Streif# and durch die erlagsbuchbandung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzebietle und
C’n#ch Ungarn, Mk. 8.75 fur die Länder des Metitvofivereins. — Einsendungen und unfragen sind an die Köninliche Hofbuchhandlung von
Erni# Siegfried Mittler und Sobn. Berlin SW 12. Kochstr. 66—71. zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.)
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Inhalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Anrechnung eines Kriegsjahres S. 65. — Zusatz-
Verordnung zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 S. 65. —
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 66. — Verordnung, betreffend das Verbot des Trepangfanges auf den
Risfen und Bänken der Insel Ponape S. 66. — Verordnung, betreffend das Kreditgeben an Eingeborene und den
Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen über höhere Werthgegenstände S. 66. — Verordnung, betreffend die
An= und Abmeldung der in dem Inselgebiete der östlichen Karolinen ansässigen, daselbst zuziehenden und wegziehenden
Fremden S. 67. — Personalien S. 68.
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 69. — Deutsch-Ostafrika: Ueber den Einfluß einer
oftafrikanischen Eisenbahn auf die Ernährung der deutschen Kolonie S. 69. — Bericht über die Fortschritte des
Telegraphenbaues der African Transcontinental Telegraph Company S. 71. — Die geographische Länge von
Tabora S. 71. — Kamerun: Abmarsch des Gouverneurs nach den Croß-Schnellen S. 71. — Bezirksamt Edea
S. 71. — Die Südkamerun-Grenzexpedition S. 71. — Togo: Ueber den Stand der Kolapflanzung und -verbreitung
im Misahöhebezirk S. 71. — Deutsch-Sudwestafrika: Eisenbahn Swakopmund—Windhoek S. 72. — Deutsch-
Neu-Guinea: Dampfbarkasse für die Karolinen S. 73. — Geheimrath Prof. Dr. Koch über die sanitären Ver-
hältnisse der Karolinen und Marianen S. 73. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-=
Bewegung S. 73. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Entwickelung einiger englischer
Kolonien im Jahre 1899 S. 80. — Präsidentenwechsel in Liberia S. 80. — Bekämpfung der wilden Thiere und
Giftschlangen in Britisch-Indien S. 80. — Verschiedene Mittheilungen: Aus dem Jahresbericht der Hamburger
Handelskammer S. 80. — Erzeugung und Verbrauch von Thee und Kassee S. 81. — Litteratur S. 83. —
Litteratur-Verzeichniß S. 84. — Schiffsbewegungen S. 85. — Verkehrs-Nachrichten S. 86. — Anzeigen.
Amtlicher Theil.
Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge.
Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Aurechnung eines Kriegsjahres.
Ich bestimme, daß die vom 12. Juli 1898 bis 17. November 1899 stattgehabte Expedition zur
Regelung der Grenze zwischen Togo und Dahomey, welche mit einer Reihe von Gefechten verbunden war,
im Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und
der Karserlichen Marine, vom 27. Juni 1871, und des § 49 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, als ein Feldzug gelten soll, für welchen den etwa betheiligt
gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr zur Anrechnung zu bringen ist.
Berlin, den 11. Dezember 1900. Wilhelm l. R.
Graf v. Bülow.
Zusatz-Verordnung zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische
Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich
hierdurch, was folgt: «
81.
Die vom Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika zur Zollverordnung vom 10. Oktober
1896 erlassene Zusatz-Verordnung vom 28. September 1900 sowie die Bestimmungen unter C. Zoll—
befreiungen Nr. 3 und 4 des im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete gültigen Zolltarifs werden
ausgehoben.