Full text: Deutsches Kolonialblatt. XII. Jahrgang, 1901. (12)

Deutsches Kolonialblatt. 
Amtsblatt für die Schutzgebiete des Deutschen Reichs. 
Berauogegeben in der Kolsonisl-AIblheilung des Auswärtigen Amis. 
XII. Jahrgang. Berlin. I. Febrnar 1901. Uummer 3. 
Diese Zeuschrift erscheint in der Regel am 1. und 15. jedes Monats. Derselben werden als Beihefte beigefügt die mindestens einmal vierteljährlich 
ercbeinenden: „NMittheilungen von Forschungsreisenden und Gelehrten aus den deutschen Schutzgebieten“, hersausgegeben von Dr. Freiherr 
v. Danckelman. Der vierteljahrliche Abonnementspreis für dac Kolonialblatt mit den Beiheften derträgt beim Bezuge durch die Post und die 
Buchhundlungen Mk. 3.—, direkt unter Streif# and durch die erlagsbuchbandung Mk. 3,50 für Deutschland einschl. der deutschen Schutzebietle und 
C’n#ch Ungarn, Mk. 8.75 fur die Länder des Metitvofivereins. — Einsendungen und unfragen sind an die Köninliche Hofbuchhandlung von 
Erni# Siegfried Mittler und Sobn. Berlin SW 12. Kochstr. 66—71. zu richten. (Eingetr. in der Zeitungs-Preisliste für 1901 unter Nr. 2008.) 
  
  
  
  
  
  
  
  
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Inhalt: Amtlicher Theil: Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Anrechnung eines Kriegsjahres S. 65. — Zusatz- 
Verordnung zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896 S. 65. — 
Gouvernementskurs in Deutsch-Ostafrika S. 66. — Verordnung, betreffend das Verbot des Trepangfanges auf den 
Risfen und Bänken der Insel Ponape S. 66. — Verordnung, betreffend das Kreditgeben an Eingeborene und den 
Abschluß von Verträgen mit Eingeborenen über höhere Werthgegenstände S. 66. — Verordnung, betreffend die 
An= und Abmeldung der in dem Inselgebiete der östlichen Karolinen ansässigen, daselbst zuziehenden und wegziehenden 
Fremden S. 67. — Personalien S. 68. 
Nichtamtlicher Theil: Personal-Nachrichten S. 69. — Deutsch-Ostafrika: Ueber den Einfluß einer 
oftafrikanischen Eisenbahn auf die Ernährung der deutschen Kolonie S. 69. — Bericht über die Fortschritte des 
Telegraphenbaues der African Transcontinental Telegraph Company S. 71. — Die geographische Länge von 
Tabora S. 71. — Kamerun: Abmarsch des Gouverneurs nach den Croß-Schnellen S. 71. — Bezirksamt Edea 
S. 71. — Die Südkamerun-Grenzexpedition S. 71. — Togo: Ueber den Stand der Kolapflanzung und -verbreitung 
im Misahöhebezirk S. 71. — Deutsch-Sudwestafrika: Eisenbahn Swakopmund—Windhoek S. 72. — Deutsch- 
Neu-Guinea: Dampfbarkasse für die Karolinen S. 73. — Geheimrath Prof. Dr. Koch über die sanitären Ver- 
hältnisse der Karolinen und Marianen S. 73. — Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-= 
Bewegung S. 73. — Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten: Entwickelung einiger englischer 
Kolonien im Jahre 1899 S. 80. — Präsidentenwechsel in Liberia S. 80. — Bekämpfung der wilden Thiere und 
Giftschlangen in Britisch-Indien S. 80. — Verschiedene Mittheilungen: Aus dem Jahresbericht der Hamburger 
Handelskammer S. 80. — Erzeugung und Verbrauch von Thee und Kassee S. 81. — Litteratur S. 83. — 
Litteratur-Verzeichniß S. 84. — Schiffsbewegungen S. 85. — Verkehrs-Nachrichten S. 86. — Anzeigen. 
  
  
Amtlicher Theil. 
Geletze; Perordnungen der Reichsbehörden; Perträge. 
Allerhöchste Kabinets-Ordre, betreffend Aurechnung eines Kriegsjahres. 
Ich bestimme, daß die vom 12. Juli 1898 bis 17. November 1899 stattgehabte Expedition zur 
Regelung der Grenze zwischen Togo und Dahomey, welche mit einer Reihe von Gefechten verbunden war, 
im Sinne des § 23 des Gesetzes, betreffend die Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und 
der Karserlichen Marine, vom 27. Juni 1871, und des § 49 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse 
der Reichsbeamten, vom 31. März 1873, als ein Feldzug gelten soll, für welchen den etwa betheiligt 
gewesenen Deutschen ein Kriegsjahr zur Anrechnung zu bringen ist. 
Berlin, den 11. Dezember 1900. Wilhelm l. R. 
Graf v. Bülow. 
Zusatz-Verordnung zur Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische 
Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) bestimme ich 
hierdurch, was folgt: « 
81. 
Die vom Kaiserlichen Gouverneur von Deutsch-Südwestafrika zur Zollverordnung vom 10. Oktober 
1896 erlassene Zusatz-Verordnung vom 28. September 1900 sowie die Bestimmungen unter C. Zoll— 
befreiungen Nr. 3 und 4 des im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete gültigen Zolltarifs werden 
ausgehoben.
	        
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