198 Kreisordnung. 88 78—84.
Amtsbezirken, Gemeinden und Gutsbezirken zu überwachen.
8 67.
§. 78. (Fortgefallen.)
Sechster Abschnitt.
Von dem Zwangsverfahren der Behörden
des Kreises.
§§. 79 bis 83. (Fortgefallen.)
Dritter Titel.
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.)
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Kreistages.
Zahl der Mitglieder des Kreistages.
8. 84. Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht
in Kreisen, welche unter Ausschluß der im aktiven Militärdienste
stehenden Personen 25 000 oder weniger Einwohner
haben, aus 25 Mitgliedern. In Kreisen mit
mehr als 25.000 bis zu 100 000 Einwohnern tritt für
jede Vollzahl von 5000 und in Kreisen mit mehr als
100 000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl
überschießende Vollzahl von 10 000 Einwohnern je ein
Vertreter hinzu.
§8 4, 89.
*) Instruktion vom 10. März 1873 u. Cirkulare vom 1. Mai 1876
u. 21. Juli 1876, im Anhang unter III bzw. X u. XII abgedruckt.