Full text : Die gesammten Organisationsgesetze für die innere Verwaltung des Preußischen Staates.

198  Kreisordnung.  88  78—84.

Amtsbezirken,  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zu  überwachen.

8  67.

§.  78.  (Fortgefallen.)

Sechster  Abschnitt.

Von  dem  Zwangsverfahren  der  Behörden
des  Kreises.

§§.  79  bis  83.  (Fortgefallen.)

Dritter  Titel.

Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  des  Kreises.)
Erster  Abschnitt.

Von  der  Zusammensetzung  des  Kreistages.

Zahl  der  Mitglieder  des  Kreistages.

8.  84.  Die  Kreisversammlung  (der  Kreistag)  besteht
in  Kreisen,  welche  unter  Ausschluß  der  im  aktiven  Militärdienste
  stehenden  Personen  25  000  oder  weniger  Einwohner
  haben,  aus  25  Mitgliedern.  In  Kreisen  mit
mehr  als  25.000  bis  zu  100  000  Einwohnern  tritt  für
jede  Vollzahl  von  5000  und  in  Kreisen  mit  mehr  als
100  000  Einwohnern  für  jede  über  die  letztere  Zahl
überschießende  Vollzahl  von  10  000  Einwohnern  je  ein
Vertreter  hinzu.

§8  4,  89.

*)  Instruktion  vom  10.  März  1873  u.  Cirkulare  vom  1.  Mai  1876
u.  21.  Juli  1876,  im  Anhang  unter  III  bzw.  X  u.  XII  abgedruckt.