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densausbildung.
verfährt Oesterreich. „Ungam. Selbst die ge- .
setzlich zugestan ‚Dienaizelten‘ bei
der ‚Linie‘ (im Deutschen Reich
a
[7
Urlaub) wesentlich verkürzt.
'echselbeder
präse
man v.
rderung aus, d:
Wehrpflichtige zur Verwen:
sollen, dio einer multärischen Ausbildung
im Frieden genügen konnten, so muss für
die Kriegsformation eine solche Anzahl
reichen, die entsprechenden Kriegsstärken
aufzustellen. Je schwächer an Zahl die
wirklich ausgebildeten Einzeinkontingente.
n Vorato
re Wehrpflichtige dem stehenden
Heero in dor ‚Reserve‘ desselben verbunden
oder w
nur zu einer verhältnissmässig vorkürzten
Friedenspräsenz
Man sieht, dass die formellen Verwirklichungen
der modernen W.e au ompromissen
beruhen, welche unter Abwägung
von Budgot und Friedenestärke, von Dienstzeit,
Jahres-Rekrutenkontingont u. Kriegseetä:
rk ommen. Das für das
wordene Gesetz
inie, 7 der Resorve zufallen;
gehört nac em Gesetz
vom a7. Full 1872 jeder Diensttaungliche 9
Jahre lang der aktiven Armee an, von denen
B
den Fahnen aind, "zählen, Bo ola ango ele nicht
der Reserve angehören, als bourlaubt). In
Italion sind die Mannschaften ‚der 1. Kag
t “9 Jahre, die ‚der gorlc‘
J der stehenden Arnıco verpflichtet
wor 6 ha Jahr In eso
(Gesetz vom 7. Juni 1875). In Russland
oträgt abgesehen von den entlegeneren
j Dienstpflicht,
ai
in dem letztern nur !
Aachzukommen, an
Wehrsystem.
In ganz analoger Weise H Distrikten dio Dienslverpfllchting für die
'Armce in Europa enen 9
, Jabre
Schve anheimfallen (Gesetz
"vom 1. bie 13. Tanuor 1874). — nun
‚auch darau ontzuciellen, welches
n einer Wehrpflichtigkeit
| das geelgnetste sein würde. Zwei Rücksichten
waro n dabel zu nehnen, einmal
nügen, sodann zwe
gelegte Zulässigkeit e
weil dleseibe für die betr.
eriugero
schliesst.
Oesterreich
leistung der Dienstpälcht vom 17.
alhre an den dazu örperlich Befählgten
gestattot; ebendor! in Frankreich Ist
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pülcht zu schaffen, sondern auch in Bezug
r, t welchem die
Dienatieistung "erfolgt, Latituden zu gewäh
bei allen kontinentalen Gross-Mächten
Aufnahme gefunden hi
ndem ( ende Heer zwel verschledenen
Zwecken genügt, der Bereitslellung
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werden, dann ausreichen, auch dem andern,
der Ausbildung des Armee-Ersatzes, zu entsprechen.
Bel Verwirklichung des Oadrehierauf
entweder durch thatsächliche Aussonderung
von Depot-Truppen Bedacht zu
nebnien & oder durch Disponirung derartig,
Anordnung, das
zweite entschieden. Den
truppen werden dann ml
N, BOoM gewöhnliche Vorhält,
einor Ableletung ihrer Wehrpflichtigkeit entcn
wären, Mu hr aber de
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