Full text : Das Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Deutschen Reiches und des Königreiches Sachsen.

204  II.  Das  Königreich  Sachsen.

schule  für  Mädchen  und  den  sonstigen  weiteren  Ausbau
der  Fortbildungsschule,  die  Zulässigkeit  des  Verzichts  auf
die  Erhebung  von  Schulgeld  —  in  der  II.  Kammer
schien  Stimmung  für  gänzliche  und  grundsätzliche  Abschaffung
  des  Schulgeldes  zu  herrschen  —,  die  Miitgliedschaft
  von  Lehrern  und  Lehrerinnen  im  Schulvorstande,
erweiterte  Zuständigkeit  des  Schulvorstands  u.  a.  Dieser
Entwurf  ist  nicht  zum  Gesetze  geworden,  u.  a.  weil  die
Regierung  und  die  l.  Kammer  im  Gegensatze  zur  Mehrheit
  der  II.  Kammer  unbedingt  an  der  Forderung  eines
konfessionellen  Unterrichts  festhielten.  Die  Ergänzung  des
Fortbildungsschulwesens  soll  nunmehr  im  Verordnungswege
  bzw.  mittels  eines  Spezialgesetzes  durchgeführt
werden.

Der  Aufsicht  des  Kultusministeriums  unterstehen  aber
Urböbere,  weiter  auch  die  höheren  Unterrichtsanstalten,  wie  die
anstalten.  Gymnasien  (5  in  Dresden,  4#  in  Leipzig,  je  1  in  Meißen,

Grimma,  Bautzen,  Chemnitz,  Freiberg,  Plauen,  Wurzen,
Zittau,  Zwichau  und  Schneeberg,  zusammen  19),  deren
Aufgabe  in  der  Vorbereitung  zum  selbständigen  Studium
der  Wissenschaften  durch  allseitige  humanistische  insbesondere
  altklassische  Bildung  besteht,  die  Realgymnasien
  (Annaberg,  Blasewitz,  Borna,  Chemnitz,  Crimmitschau,
  Döbeln,  smit  landwirtschaftlicher  Lehrabteilungs,
Dresden-Altstadt,  Dresden-Aeustadt,  Freiberg,  Glauchau,
Leipzig  /2),  Meißen  (mit  Realschulel,  in  der  Lößnitz,  Pirna,
Reichenbach,  Plauen  i.  V.  2  (1  mit  Realschulklassen!],  Zittau
lmit  höherer  Handelsschule]  und  Zwickau,  zusammen  19),
welche  die  männliche  Jugend  zu  einer  höheren  allgemeinen
  Bildung  zu  führen  bezwecken  unter  besonderer
Berüchsichtigung  der  Bedürfnisse  des  praktischen  Lebens,
und  ihren  Lehrplan  vorzugsweise  auf  den  Unterricht  in
den  modernen  Sprachen,  sowie  auf  Mathematik  und
Naturwissenschaften  gründen,  die  durch  Gesetz  vom
8.  April  1908  eingeführten  Oberrealschulen,  die  wie
die  Gymnasien  und  Realgymnasien  die  Aufgabe  haben,

 

1  Das  eine  von  diesen,  die  mit  einem  Alumneum  verbundene
Thomasschule,  hat  im  September  1912  die  Feier  ihres  700jährigen
  Bestehens  festlich  begehen  können.

2  Fürsten=  und  Landesschule;  beide  mit  Alumnat,  welches
auch  mit  dem  Thomasgymnasium  in  Leipzig  und  mit  dem
Heiligen  Kreuz-Gymnasium  in  Dresden  verbunden  ist.