Inhaltsverzeichnis : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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d)  Bekanntmachung,  betreffend  den  Gebrauch  von  bleihaltigem  Schnupftabak.

Die  vorgenommenen  chemischen  Analysen  mehrerer  insbesondere  der  in  Bleifolien  verpackten
  Schnupftabake  haben  einen  nicht  unbedeutenden  Bleigehalt  des  Tabaks  ergeben,
dessen  Schädlichkeit  für  die  Gesundheit  in  Folge  von  gemachten  Erfahrungen  außer  Zweifel
steht.  Das  Ministerium  sieht  sich  daher  veranlaßt,  das  Publikum  vor  dem  Gebrauch  solchen
bleihaltigen  Schnupftabaks  zu  verwarnen,  die  Fabrikanten  und  Händler  aber  darauf  aufmerksam
  zu  machen,  daß  sie  sich  durch  den  Verschluß  und  Verkauf  derartigen  bleihaltigen
Schnupftabaks  der  Gefahr  aussetzen,  nach  Umständen  in  Gemäßheit  der  bestehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  insbesondere  der  Art.  241  und  269  des  Strafgesetzbuchs  und  der
Art.  39  und  41  des  Polizeistrafgesetzes  zur  Untersuchung  und  Strafe  gezogen  zu  werden.

Den  Oberämtern  und  Oberamts-Pbysikaten  wird  aufgegeben,  diesem  Gegenstand  ihre
Aufmerksamkeit  zu  widmen,  in  vorkommenden  Fällen  die  erforderliche  Einschreitung  herbeizuführen,
  und  darüber,  was  von  ihnen  in  dieser  Beziehung  geschehen  ist,  sich  in  dem  nächsten
  Medieinalzustandsbericht  auszuweisen.

Stuttgart  den  12.  April  1859.  Linden.

C)  Des  Finanz-Departements.
Des  Finanz-Ministeriums.
Verfügung,  betreffend  die  Errichtung  eines  Grenzaceiseamts  in  Erpfingen,  Kameralamts  Reutlingen.
Für  den  Uebergang  von  Wein,  Obstmost,  Branntwein,  Bier  und  Malz  aus  und  nach
dem  Königreich  Preußen  ist,  im  Einverständnisse  mit  der  K.  Preußischen  Regierung,  in
Erpfingen,  Kameralamts  Reutlingen,  ein  Grenzaceiseamt  errichtet  worden,  was  unter  Beziehung
  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1853  (Reg.  Blatt  S.  33)  hiemit  zur

allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.
Diese  Verfügung  tritt  mit  dem  15.  April  l.  J.  in  Wirksamkeit.

Stuttgart  den  31.  März  1859.  Knapx.

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Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink.