Bölle und Gteuern.
Befanntmadung,
hetrefjend die Prägung von Zehnpfennigjtüden aus Zint.
| Bom 29. November 1917.
a und des $ 3 des Gefehes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtauf
or schaftlichen Maßnahmen uf. vom 4. Auguft 1914.) i
s 1. Der Reichskangler wird ermächtigt, außerhalb der im $ 8 be Müngejepe3
vom 1. Juni 1909 für die Ausprägung von Nidel- und Kupfermünzen
beftimmten Grenze zum Erfabe für einzuziehende Zehrtpfennigftüde aus Nidel
weitere gehnpfenmigitüde aus Zink bis zur Höhe von. zehn Millionen Mark herjiellen
zu faffen.. — |
g 2. Auf die Prägungen finden die Vorjchriften der Belmmimahlung vom
99, März 1917 entjprechende Anwendung.
Befanntmadhung,
hetreffend Ergänzung der Befanntmahung vom 10. Mai
1917 über die gewerbliche Derarbeitung von Reid)smünzen
ujw.
Bom 20. Dezember 1917,
{Huf Grund deö $ 3 ded Gefebes über Die Crmächtigung des Bundesrats zu mirtichaftlihen
Maßnahmen uf. vom 4. Auguft 1914.)
$ 1. Die VBorjchriften des $ 1 der Verordnung über die gewerbliche Verarbeitung
von Reichömüngen vom 10. Mai 1917 finden auch auf joldhe Reidhsmüngzen
Anwendung, die nad dem Smkrafttreten jener Verordnung außer Kurs
gejegt worden find oder außer Kurs gefeht werben.
$ 2. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bälle and Sieuetn.
Befanntmadung,
betreffend Anwendung der Dertragszollfäße.
Bom 13. Dezember 1917.
(Auf Grund des 5 3 des Gefehes, betreffend die Ermächtigung Des Bundesrats zu
tirtfchaftlihen Maßnahmen uf., vom 4. Auguft 1914.)
Der Neichsfanzler wird ermächtigt, für Waren, die au3 alien durch die
Heered- und Marinevertaltung oder durd, gemeinnügige ©efellichaften, die auß-Katießtich
zur Berforgung der deutfchen Bolläwirtichaft während des Krieges
dienen, eingeführt werden, die Anwendung der Vertragszollfäge zu genehmigen.
Diefe Berordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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