Metadata : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Bölle  und  Gteuern.

Befanntmadung,
hetrefjend  die  Prägung  von  Zehnpfennigjtüden  aus  Zint.
|  Bom  29.  November  1917.

a  und  des  $  3  des  Gefehes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats  zu  wirtauf
  or  schaftlichen  Maßnahmen  uf.  vom  4.  Auguft  1914.)  i

s  1.  Der  Reichskangler  wird  ermächtigt,  außerhalb  der  im  $  8  be  Müngejepe3
  vom  1.  Juni  1909  für  die  Ausprägung  von  Nidel-  und  Kupfermünzen
beftimmten  Grenze  zum  Erfabe  für  einzuziehende  Zehrtpfennigftüde  aus  Nidel
weitere  gehnpfenmigitüde  aus  Zink  bis  zur  Höhe  von.  zehn  Millionen  Mark  herjiellen

  zu  faffen..  —  |
g  2.  Auf  die  Prägungen  finden  die  Vorjchriften  der  Belmmimahlung  vom
99,  März  1917  entjprechende  Anwendung.

Befanntmadhung,
hetreffend  Ergänzung  der  Befanntmahung  vom  10.  Mai
1917  über  die  gewerbliche  Derarbeitung  von  Reid)smünzen
  ujw.
Bom  20.  Dezember  1917,

{Huf  Grund  deö  $  3  ded  Gefebes  über  Die  Crmächtigung  des  Bundesrats  zu  mirtichaftlihen
  Maßnahmen  uf.  vom  4.  Auguft  1914.)

$  1.  Die  VBorjchriften  des  $  1  der  Verordnung  über  die  gewerbliche  Verarbeitung
  von  Reichömüngen  vom  10.  Mai  1917  finden  auch  auf  joldhe  Reidhsmüngzen
  Anwendung,  die  nad  dem  Smkrafttreten  jener  Verordnung  außer  Kurs
gejegt  worden  find  oder  außer  Kurs  gefeht  werben.

$  2.  Die  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Bälle  and  Sieuetn.

Befanntmadung,
betreffend  Anwendung  der  Dertragszollfäße.
Bom  13.  Dezember  1917.
(Auf  Grund  des  5  3  des  Gefehes,  betreffend  die  Ermächtigung  Des  Bundesrats  zu
tirtfchaftlihen  Maßnahmen  uf.,  vom  4.  Auguft  1914.)

Der  Neichsfanzler  wird  ermächtigt,  für  Waren,  die  au3  alien  durch  die
Heered-  und  Marinevertaltung  oder  durd,  gemeinnügige  ©efellichaften,  die  auß-Katießtich
  zur  Berforgung  der  deutfchen  Bolläwirtichaft  während  des  Krieges
dienen,  eingeführt  werden,  die  Anwendung  der  Vertragszollfäge  zu  genehmigen.

Diefe  Berordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

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